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VG Frankfurt M. 3 E 4195/01 (V), Gerichtsbescheid v. 31.01.02, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 9



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VG Frankfurt M. 3 E 4195/01 (V), Gerichtsbescheid v. 31.01.02, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 9 Das VG hält die Heranziehung zur Verrichtung von "Haus-, Hof- und Gartenarbeiten" im Umfang von 20 Wochenstunden auch angesichts der Mitarbeit an der Pflege der Mutter des Klägers (Pflegestufe II) für zulässig. Eventuelle Formfehler (fehlende Anhörung) wurden im Widerspruchsverfahren geheilt. Angesichts der Vielfalt der Arbeit - offensichtlich Mithilfe bei Hausmeistertätigkeiten - ist eine genauere Beschreibung nicht möglich. Eine zulässige stundenmäßige Obergrenze bestimmt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls, das OVG NRW (16 B 605/00 v. 14.07.00, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 OVG Nr. 2) habe in dem entschiedenen Fall eine Arbeitsleistung von 24 3/4 Stunden nicht als offensichtlich rechtswidrig angesehen.
VG Aachen 1 K 2736/97, U.v. 29.11.01, Asylmagazin 2/2002, 43; GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 8. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1678.pdf Eine Kürzung des Barbetrags aufgrund der Weigerung, gemeinnützige Arbeit nach § 5 AsylbLG zu leisten, ist rechtswidrig, wenn laut Aufforderung des Leistungsträgers allgemeine Arbeiten im kommunalen Raum (Wege säubern, Instandsetzung von Geräten etc.) durchgeführt werden sollen und aus der Aufforderung die Zusätzlichkeit dieser Arbeiten nicht erkennbar ist. Es ist Aufgabe des Leistungsträgers darzulegen, warum die bereitgestellten Arbeiten zusätzlich i.S.d. § 5 AsylbLG sind, d.h. dass durch diese Arbeiten keine regulären Arbeitskräfte verdrängt werden.Die Ablehnung erfolgt dann nicht unbegründet (vgl. dazu auch OVG NRW 16 B 605/00, B.v. 14.07.00).
VG Lüneburg 6 A 39/99, U.v. 02.08.00, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 VG Nr. 4 Gemeinnützige Arbeit nach § 5 AsylbLG stellt keine im Sinne von Art. 12 GG verfassungswidrige Zwangsarbeit dar. Der bei Weigerung eintretende Anspruchsausschluss nach
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