OVG NRW 16 B 605/00 v. 14.07.00, GK AsylbLG § 5 Abs. 4 OVG Nr. 2; IBIS e.V. C1596www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1596.pdf Zur Zulässigkeit der Heranziehung zu gemeinnütziger Arbeit und den Bestimmtheitsanforderungen an den Heranziehungsbescheid. Art, Ort und Umfang der Tätigkeit sind zu benennen, wobei es bei der Heranziehung zur Säuberung verschiedener Grünanlagen, Kinderspielplätze und Sportanlagen ausreicht, den Ort zu benennen, wo sich der Antragsteller zu Arbeitsbeginn einzufinden hat. Die Heranziehung verstößt jedenfalls nicht offensichtlich gegen das ILO-Abkommen über Zwangs-und Pflichtarbeit(BGBl. II 1956, 640) - ebenso BVerwG 5 B 114.79, B. v. 23.02.79, Buchholz 436.0 § 19 BSG Nr. 1; OVG Münster 8 A 46/92, U. v. 19.07.95, DVBl. 1996, 319.