Inhalt: Eröffnung durch Präsident Ing. Penz (Seite 553). Mitteilung des Einlaufes (Seite 553). Ltg. 812/A-8/44: Antrag der Abgeordneten Mag. Wilfing u a. gem



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Präsident Ing. Penz: Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Lembacher.

Abg. Lembacher (ÖVP): Herr Präsident! Ho­her Landtag! Meine sehr verehrten Damen und Herren!

Seit 1. Jänner 2010 können in Österreich zwei Menschen gleichen Geschlechtes eine eingetra­gene Partnerschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und auch Pflichten begründen. Wir haben heute eine Fülle von Gesetzen, die wir beschließen und da sollen Anpassungen an diese Bundesge­setze erfolgen.

Heiß diskutiert wurde im Vorfeld das Familien­gesetz. Und den Einwänden von Familienorganisa­tionen - und auch der Familienbund, wo ich Vorsit­zende bin, haben auch bezüglich der Begriffser­weiterung Familie auf diese eingetragenen Partner­schaften kritische Anmerkungen gehabt. Und wir waren eher der Meinung, dass man das in dem Sinn so nicht machen sollte.

Im Familiengesetz wird nun der § 3a eingefügt, der bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eingetragene Partnerschaften entsprechend dem Bundesgesetz Förderungen für die Kinder eines Partners oder einer Partnerin beantragen können. Wir sind dafür. Und wir sehen es auch so, dass Kinder nicht benachteiligt werden dürfen.

Dagegen sind wir aber, dass eingetragene Partner Kinder adoptieren können. Und Kinder und Familie ist für uns Vater und Mutter oder Vater oder Mutter mit Kindern. Familien stehen im Mittelpunkt der niederösterreichischen Politik. Und ich denke, das können wir immer wieder auch sehen. Ob es der Kindergarten ab 2,5 Jahren ist, Förderungen für die Familien, auch Unterstützungen in schwierigen Situationen. Und Familien sind etwas, was ja letzt­endlich auch immer wieder die Zukunft begründet und wo die Kinder sich geborgen fühlen können.

Wir haben also auch bei diesen Themen und Tagesordnungspunkten eine Änderung des Sozial­hilfegesetzes. Und da werde ich einen Antrag ein­bringen. Da geht’s um die Verwaltungsvereinfa­chung bei Behindertenausweisen. Derzeit bestehen für Menschen mit Behinderungen verschiedene Arten von Ausweisen, mit denen sie Begünstigun-


gen im Zusammenhang mit Verkehr und Mobilität in Anspruch nehmen können. Diese Behindertenaus­weise müssen an verschiedenen Stellen auch beantragt werden. Es geht uns nun darum, für die­se Menschen auch eine Vereinfachung zu errei­chen, damit sie auch … (Abg. Waldhäusl: Und das ist keine „Lex Kapeller“, die Vereinfachung!)
Es geht uns darum, dass jene Menschen, die be­hindert sind, eine Vereinfachung bekommen und eine Hilfe bekommen! Also auf irgendwas bezieht es sich nicht, weil ich glaube, das war ja nicht zu Recht bezogen. Sondern es geht um Behinderte. Und ich glaube, lieber Kollege Waldhäusl, lustig machen würde ich mich nicht gegenüber diesen Menschen! Die, die diese Hilfe brauchen.

Ich stelle daher den Antrag (liest:)

„Resolutionsantrag

der Abgeordneten Lembacher zur Vorlage der Landesregierung betreffend Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes, LT-863/S-2/2, betreffend Ver­waltungsvereinfachungen bei Behindertenauswei­sen Derzeit bestehen für Menschen mit Behinde­rungen verschiedene Arten von Ausweisen, mit denen sie Begünstigungen in Zusammenhang mit Verkehr und Mobilität in Anspruch nehmen können.

Ein Ausweis gemäß § 29b StVO verleiht dem Inhaber und der Inhaberin Berechtigungen hinsicht­lich des Parkens von Kraftfahrzeugen im Halte- und Parkverbot, in Kurzparkzonen und in Fußgängerzo­nen. Ausgestellt wird dieser Ausweis von der zu­ständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach einer amtsärztlichen Untersuchung.

Zum anderen besteht die Möglichkeit, einen Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehinderten­gesetz zu erlangen. Der Behindertenpass dient als Nachweis einer Behinderung bei Versicherungen und Behörden wie beispielsweise Finanzämtern oder Sozialversicherungen. Darüber hinaus können mit dem Behindertenpass auch notwendige Ver­günstigungen im Interesse der Mobilität der behin­derten Person verbunden sein, wenn darin einge­tragen ist, dass die Benutzung öffentlicher Ver­kehrsmittel für die behinderte Person unzumutbar ist. In diesem Fall kann etwa ein Zuschuss zur Er­langung der Lenkerberechtigung oder eine kosten­lose Jahresvignette gewährt werden. Die Zustän­digkeit für die Ausstellung des Behindertenpasses und die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benut­zung von öffentlichen Verkehrsmitteln liegt bei den Landesstellen des Bundessozialamtes, ebenfalls nach entsprechenden ärztlichen Untersuchungen.

In vielen Fällen benötigen Menschen mit Be­hinderungen beide Ausweise. Da für die Ausstel­lung des Ausweises nach § 29b StVO und des Behindertenpasses zwei verschiedene Behörden zuständig sind und unterschiedliche Beurteilungs­kriterien zur Anwendung kommen, sollte es im Interesse der betroffenen Personen zu einer Ver­waltungsvereinfachung kommen.

Dabei wäre zu überlegen, auf welche Weise man im Sinne eines optimalen Bürgerservices die Antragstellung und Ausstellung der genannten Ausweise konzentrieren könnte. Eine diesbezügli­che Arbeitsgruppe wurde im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereits eingerichtet und sollte rasch zu einem Ergebnis kommen.

Die Gefertigte stellet daher den Antrag:

Der Hohe Landtag wolle beschließen:

Die NÖ Landesregierung wird ersucht, bei der Bundesregierung, insbesondere beim Bundesmi­nister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorstellig zu werden, damit die eingerichtete Ar­beitsgruppe im Sinne der Antragsbegründung rasch Vorschläge für eine Verwaltungsvereinfachung bei der Ausstellung von Behindertenausweisen vor­legt.“

Ich ersuche die Kolleginnen und Kollegen, die­sem Antrag auch zuzustimmen.

Grundsätzlich geht es uns in Niederösterreich darum, Menschen, die Hilfe brauchen, diese Hilfe auch angedeihen zu lassen und den Familien und unserem Land die bestmögliche Unterstützung zu gewährleisten. (Beifall bei der ÖVP.)


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