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Leistungen zum Schwangerschaftsabbruch



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6.7 Leistungen zum Schwangerschaftsabbruch

Ab 1.1.96 wird die Finanzierung des Schwangerschaftsabbruches für alle (deutsche und ausländische) Frauen mit geringem Ein­kommen (= unter 1.716.- DM mtl. verfügbare persönliche Ein­künfte der Frau zzgl. 404.- DM für jedes von der Frau unterhaltene Kind, Ost: 1520.-/375.-) im "Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwanger­schaftsabbrüchen in beson­deren Fäl­len" (BGBl v. 25.8.95) vollständig neu gere­gelt. Das Gesetz ist mit Erläuterungen zum neuen Verfahren abgedruckt in der Broschüre "§218 - Was ist neu?", kostenlos beim Presse- und Informationsamt der Bundesregie­rung, Postfach, 53105 Bonn.


Zuständig ist ab 1.1.96 nicht mehr das Sozi­alamt, sondern die Krankenkasse, die die Leistung aus Mitteln des Landes er­stattet bekommt. "Besteht keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, kann die Frau eine ... gesetzliche Krankenversicherung am Ort ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthal­tes wäh­len", die dann die Leistung erbringen muß (§ 3 Abs. 1).
Bei der Kasse müssen die Beratungsbescheinigung einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktbera­tungs­stelle sowie eine aktuelle Sozialhilfebescheinigung bzw. ein aktueller Sozialhilfebescheid vor­gelegt werden. Die Kasse muß dann eine Kostenübernahmebescheinigung ausstellen. Die Frau hat für den Ab­bruch freie Arztwahl, freie Wahl zwischen ambulanten und stationären Abbruch und freie Wahl an welchem Ort sie den Ab­bruch durchführen lässt.
Da das So­zialamt nicht mehr zuständig ist, muß dort der Wunsch die Schwanger­schaft abzubrechen nicht mit­ge­teilt werden, es kann auch ein anderer Grund angegeben werden, weshalb die Sozialhilfebescheini­gung benö­tigt wird (z.B. für Gericht oder Anwalt). Bei Verweige­rung der Leistung kann beim Sozial­gericht eine einstweilige Anordnung gegen die Kran­kenkasse beantragt werden.
Voraussetzung für die Leistung ist ein "Wohn­sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt" der Frau in Deutschland. Das Ge­setz nennt aber als Leistungsberechtigte u.a. ausdrücklich die Emp­fängerin­nen von Leistungen nach Asyl­bLG. Zweck der Wohnsitzregelung kann daher nur sein, auszu­schließen, daß Frauen die Leistung in Anspruch neh­men, die lediglich zum Zweck des Abbruches nach Deutschland einreisen. Diese Motiva­tion kann über­haupt nur dann in Betracht kommen, wenn die Schwangerschaft wie auch der Entschluß sie abzu­brechen be­reits vor der Einreise entstanden sind, auch in solchen Fällen dürften aber in der Regel an­dere Einreisemotive überwiegen (z.B. Asyl­antrag), was ggf. darzulegen wäre. Zu berücksichtigen ist zudem die Rechtsprechung des BVerfG (s.u.).
Rechtsprechung: Aus dem Urteil des BVerfG v. 28.5.95 zum Schwangerschaftsabbruch folgt die Vor­gabe für den Gesetzgeber, zu verhindern, "daß Frauen den Weg in die Illegalität suchen und damit nicht nur sich selbst gesundheitlichen Schaden zufügen, sondern auch dem Ungeborenen die Chance einer Ret­tung durch ärztliche Behandlung nehmen." Nach Auffassung des BVerfG darf deshalb keine Frau aus finan­ziellen Gründen gehindert sein, ärztliche Hilfe für die Durchführung eines straffreien Schwanger­schaftsab­bruches in Anspruch zu nehmen. Aus dieser Rechtsprechung folgt ein Anspruch auf Kosten­übernahme grundsätzlich unabhängig vom ausländer­rechtlichen Status.

6.8 Leistungen nach Kinder- und Jugendhilfegesetz



Anspruch auf Leistungen nach KJHG: Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage von Bündnis 90/Grüne zur Frage des Anspruchs auf Kindergartenplätze für Asylbewerber, BT-Drs 13/5876 v. 22.10.96, IBIS e.V.: C1448: Nach § 6.2 SGB VIII können Ausländer Leistungen nur bean­spru­chen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) im In­land ha­ben. Andererseits wird nicht vorausgesetzt, daß Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung sein müssen. Daraus ergibt sich im Umkehr­schluß, daß ein g.A. nicht bereits deshalb ausge­schlos­sen wird, weil im Einzelfall nur eine Aufenthaltsgestattung erteilt wird. Das bedeutet, daß im Einzelfall auch Asylbe­werber ihren g.A. im Inland haben können und ihren Kin­dern der Rechtsanspruch auf einen Kin­dergartenplatz zu­stehen kann.

Nach der Definition des g.A. in § 30 SGB I müssen Umstände erkennbar sein, daß der Aufenthalt nicht nur vor­übergehend ist. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn der Asylbewerber im Anschluß an sein Verfahren eine Duldung erhält. Dies wird ebenfalls dann anzunehmen sein, wenn Asylbewerber in das landeseigene Vertei­lungs­verfahren kommen und infolgedessen die Aufnahmeeinrichtung verlassen und einer Gemeinde für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen werden. In beiden Fällen ist ein g.A anzunehmen mit der Folge, daß ein Rechtsan­spruch auf einen Kindergartenplatze besteht.

Kostenträger ist der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Leistungsumfang für alleinstehende minderjährige Flüchtlinge: Die Leistungen nach KJHG sind vor­rangig zu den Leistungen nach BSHG und nach AsylbLG (§ 10.2 SGB VIII; § 9.2 AsylbLG). Der Anspruch aus­ländi­scher Flüchtlinge auf KJHG-Leistungen ergibt sich neben § 6.2 SGB VIII (dazu s.o.) auch aus Artikel 1 und 9 des Haager Minderjährigenschutzabkommens.

Das KJHG beinhaltet zunächst pädagogische Leistungen (Beratung, Betreuung, Erziehung, Heimunterbrin­gung etc.) für Jugendliche (bis 17 Jahre) und für junge Volljährige (18 bis 21 Jahre, evtl. auch länger). Wenn Ju­gendliche nach KJHG außerhalb der Familie betreut und untergebracht sind , sind aber auch der Lebensunter­halt und die Krankenhilfe nach dem KJHG zu erbringen (§§ 39, 40 SGB VIII). Dasselbe gilt auch im Falle einer nur vor­läufigen "Inobhutnahme" (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Während der Umfang der Leistungen zum Leben­unterhalt im KJHG nicht näher geregelt ist (Verweis auf Festsetzungen nach Landesrecht), wird für den Bereich der Kran­kenhilfe §§ 36 ff. BSHG für entsprechend anwendbar erklärt.


In der Praxis sind in vielen Ländern insbesondere bei alleinstehenden jugendlichen Flüchtlingen zahlreiche Leistungseinschränkungen festzustellen, die m.E. durch das KJHG nicht gedeckt sind:

- geringere Leistungen zum Lebenunterhalt als für deutsche Jugendliche (unterhalb des BSHG-Niveaus, z.B. Ber­lin: 300.-/mtl incl. Taschengeld), Versorgung mit Sachleistungen statt Bargeld,

- Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften für erwachsene Asylbewerber,

- Betreuerschlüssel bei Heimunterbringung etc. erheblich schlechter als für deutsche Jugendliche,

- rechtswidrige Verweigerung von Hilfen nach KJHG, wenn der Jugendliche bei Einreise 16 Jahre oder älter ist,

- rechtswidrige generelle Verweigerung von Hilfen nach KJHG, wenn der Jugendliche 18 Jahre oder älter ist,

- rechtswidrige generelle Verweigerung von Hilfen nach dem KJHG für in Familien lebende Kinder und Jugendli­che, da die entstehenden Kosten vom Land nicht erstattet werden,

- rechtwidrige Versäumnisse bei der Sicherung des Aufenthatsrechtes bzw. Wahrnehmung der ausländer- und asylrechtlichen Interessen Jugendlicher, insbesondere seitens der in Berlin generell durch das Bezirksamt Trep­tow bestellten Vormünder.


Literatur:

Huber, B. Kinderflüchtlinge - Flüchtlingskinder. Ein Beitrag zur Rechtsstellung minderjähriger un­be­glei­te­ter Flüchtlinge nach dem AuslG, dem KJHG und der UN-Kinderkonvention. Osnabrück 1991. Hrsg. u. Be­stelladresse: terre des Hommes, Postfach 4126, 49031 Osnabrück, FAX 0541/707233 (5.- + Versand), Schnapka, M. Von gewöhnlichem und ungewöhnlichem Aufenthalt. Junge Flüchtlinge dürfen nicht aus der Ju­gendhilfe ausge­schlossen werden! ZfJ 1/94, 27, Zieger, M. + Koehn, A. Können junge Asylbewerber Lei­stungen der Ju­gendhilfe beanspruchen? InfAuslR 10/94, 364. Kunkel, P-C. Inwieweit sind AsylbLG und KJHG auf junge Asyl­bewerber anwendbar? ZfJ 9/94, 369. Kunkel, P-C. , Jugendhilfe für minderjährige Asylbewerber? in Barwig, K., Sozialer Schutz von Ausländern in Deutschland (Hohenheimer Tage zum Aus­länderrecht 1996), Nomos Baden-Baden 1997. Jockenhövel-Schiecke, H., ausländische Ju­gendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Dokumentation der Fachtagung "Fremdunterbringung ausländi­scher Jugendli­cher", Hrsg. Weiss, K. & Rieker, P., Fachhochschule Potsdam, Waxmann Verlag Münster 1988; Jockenhövel-Schiecke, H., Schutz für unbegleitete Flüchtlingskinder: Rechtsgrundlagen und gegenwärtige Praxis, ZAR 1998, 165.


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