Wohngeldverwaltungsvorschrift (WoGVwV 1995, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 146a v. 05.08.95, in Kraft seit 1.1.95) zu § 1 WoGG, Nr. 1.03:
"Ausländer (auch Staatenlose), die sich mit einer Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis) oder Duldungsbescheinigung im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, haben den gleichen Rechtsanspruch auf Wohngeld wie Deutsche, dies gilt auch für Ausländer, denen der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet worden ist (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)."
BVerwG 1 B 189.96, U.v. 04.11.96, IBIS e.V.: C1161, InfAuslR 4/97, 156. Wohngeld zählt nicht zu den "sonstigen eigenen Mitteln" zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Anspruch auf Familienachzug nach § 17 AuslG. Die Inanspruchnahme von Wohngeld kann nicht die Grundlage für den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet bilden.
Wohnungsbindungsgesetz § 5:
"Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung ist einem Wohnungssuchenden auf Antrag von der zuständigen Stelle zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die sich aus § 25 Abs. 2 des II. Wohnungsbaugesetzes ergebenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt. ... Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn auch bei Einhaltung der Einkommensgrenze der Bezug öffentlich geförderter Wohnungen offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre."
Obwohl das Wohnungsbindungsgesetz keinerlei Einschränkungen für Ausländer beinhaltet, wird der Wohnberechtigungsschein (WBS) in der Behördenpraxis (und einem Teil der Rechtsprechung) häufig Asylsuchenden und Ausländern mit Duldung verweigert, da es sich bei diesen Personen angeblich "nicht um Wohnungssuchende" handele bzw. der Bezug einer Sozialwohnung "offensichtlich nicht gerechtfertigt" sei. Die teilweise darüber hinausgehende Behördenpraxis (sowie entsprechende Verwaltungsvorschriften) der Verweigerung eines WBS auch für Ausländer mit befristeter Aufenthaltsgenehmigung sowie für (Ausländer und Deutsche), die erst kürzere Zeit am Ort der Antragstellung leben, ist offensichtlich rechtswidrig, da vom Gesetz nirgends gedeckt.
Wollenschläger, Handbuch des Ausländerrechts der BRD, Abschnitt 4A, Rn 257ff. und 263ff, bestätigt den grundsätzlich unabhängig vom ausländerrechtlichen Status bestehenden Anspruch auf Wohngeld und WBS.
6.6 Leistungen für Behinderte: Pflegeversicherung, BSHG, Unfallversicherung, Opfer von Gewalttaten, Schwerbehindertenausweis
Leistungen der Pflegeversicherung gibt es wie in der Krankenversicherung nur für Mitglieder, für Familienversicherte nur bei Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, auf die Rechtsprechung des BSG zur Familienkrankenversicherung wird verwiesen (s.o. 6.3).
Leistungen der Pflegeversicherung erhalten zudem nur Personen, die seit Einführung der Pflegeversicherung am 1.1.95 ohne Unterbrechung Mitglied waren, bzw. bei Pflegebeginn ab dem Jahr 2000 vorher mindestens fünf Jahre pflegeversichert waren - § 33 SGB XI.
Leistungen der Pflegeversicherung werden nur in Deutschland gewährt (Ausnahme: Auslandsreisen bis zu 6 Wochen Dauer).
Zum Export von Pflegeversicherungsleistungen innerhalb der EG konstatiert Eichenhofer in VSSR 1994, S. 323 ff. eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke in der hierzu einschlägigen EG-VO 1408/71. Schirp (NJW 1996, 1582) hält das Exportverbot der Pflegeversicherung für den Bereich der EG für rechtswidrig.
Pflegeleistungen nach BSHG: Wer die bei der Pflegeversicherung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat Anspruch auf entsprechende Leistungen nach §§ 68/69 BSHG ("Hilfe zur Pflege"), darunter auch das analog zur Pflegeversicherung zu berechnende Pflegegeld. Auf diese Leistungen haben gemäß § 120.1 Satz 1 BSHG alle nach BSHG oder nach § 2 AsylbLG Leistungsberechtigten einen Rechtsanspruch (vgl. oben VGH Bayern unter 4.9). Die Leistungen werden nur bei tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland gewährt und sind im Gegensatz zur Pflegeversicherung einkommens- und vermögensabhängig, vgl §§ 79/81/88 BSHG. Wenn die Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend bemessen sind, müssen nach BSHG ergänzend bedarfsdeckende Leistungen erbracht werden.
Die Unfallversicherung besteht kraft Gesetzes für alle Beschäftigten des Unternehmens und für jede Art von Beschäftigungsverhältnis (§ 2 SGB VII). Der ausländerrechtliche Status spielt als Leistungsvoraussetzung keine Rolle. Versicherungsschutz besteht demzufolge grundsätzlich auch bei illegaler Beschäftigung und auch bei illegalem Aufenthalt.Wenn Leistungsberechtigte "ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben" (bzw. die Hinterbliebenen dort wohnen), werden dorthin seit 1.1.1997 (abweichend von § 30 SGB I) ebenfalls die Leistungen der Unfallversicherung gewährt (§ 97 SGB VII).
Neben einem Anspruch auf Krankenbehandlung bestehen Rentenansprüche bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % ab der 26. Woche nach dem Unfall, diese Rentenansprüche können - ebenso wie die Krankenbehandlungsansprüche - auch ins Ausland transferiert werden.
Das Opferentschädigungsgesetz wurde 1993 infolge der Anschläge von Rostock, Solingen und Mölln so geändert, daß auch MigrantInnen in der Regel diese Leistungen (etwa eine Entschädigungsrente wegen Erwerbsminderung, die nach § 76 BSHG nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden darf) beanspruchen können (BGBl. I, 1993, S. 1262. Vgl. dazu Zellner in Behindertenrecht 1/95, 9).
Voraussetzung für den Erhalt des Schwerbehindertenausweises sowie von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung nach Schwerbehindertengesetz ist nach § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist entweder ein "Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt" oder aber ein Arbeitsplatz in Deutschland (vgl. dazu Hammel, InfAuslR 1995, 328f., 332). Wird ggf. eine behinderungsbedingt benötigte Begleitperson anerkannt, kann diese kostenlos im öff. Nah- und Fernverkehr mitfahren. Gehbehinderte erhalten mit dem Schwerbehindertenausweis einen Ausweis zur "Freifahrt" (für 120.-/Jahr) im öff. Nahverkehr.
Rechtsprechung:
LSG Ba-Wü, L 7 Vs 2701/88, B.v. 19.06.90, IBIS e.V.: C1220, ZfS 3/91, 78. Eine 5 jähriges behindertes türkisches Kind, das seit 4 Jahren als Asylbewerberin in Deutschland lebt, hat hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 1 SchwbG und kann daher einen Schwerbehindertenausweis beanspruchen. Auch Sinn und Zweck des SchwbG rechtfertigen den Anspruch, da es nicht sachgerecht erscheint, die Eingliederung einer minderjährigen Behinderten erst nach dem endgültigen Abschluß des Asylverfahrens zu prüfen.
VGH Bayern 12 CE 94.2781, B.v. 23.01.95, FEVS 46/96, 141 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1187.pdf Geduldete Bürgerkriegsflüchtlinge haben Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG, dies schließt gemäß § 120.1 BSHG und § 69 BSHG Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Pflegegeld für das außergewöhnlich pflegebedürftiges erheblich geistig behinderte Kind der Antragsteller mit ein.
BSG 9 RVg 4/95, U.v. 06.03.96, IBIS e.V.: C1162 ZfS 12/96, 367; InfAuslR 12/96, 401 Leitsatz "2. Die Stichtagsregelung in § 10 Satz 3 OEG n.F. ist im Wege verfassungskonformer Auslegung um eine Härteregelung für solche ausländischen Gewaltopfer zu ergänzen, die vor dem 1.7.1990 geschädigt worden sind."
vgl. zu den Leistungsansprüchen Behinderter auch: Classen, G. "Mangelversorgung und Minimalmedizin für Flüchtlinge und MigrantInnen" in "die randschau - Zeitschrift für Behindertenpolitik", Heft 2/96 (erhältlich bei der ZDWF)
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