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Wohngeld und Wohnberechtigungsschein



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6.5 Wohngeld und Wohnberechtigungsschein



Wohngeldverwaltungsvorschrift (WoGVwV 1995, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 146a v. 05.08.95, in Kraft seit 1.1.95) zu § 1 WoGG, Nr. 1.03:

"Ausländer (auch Staatenlose), die sich mit einer Auf­enthaltsgenehmigung (Aufenthaltserlaubnis, Aufent­halts­be­rechtigung, Aufenthaltsbewilligung, Aufent­haltsbefugnis) oder Duldungsbescheinigung im Gel­tungsbe­reich des Gesetzes aufhalten, haben den glei­chen Rechtsanspruch auf Wohngeld wie Deutsche, dies gilt auch für Auslän­der, denen der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfah­rens gestattet worden ist (§ 55 des Asyl­verfahrensge­setzes)."
BVerwG 1 B 189.96, U.v. 04.11.96, IBIS e.V.: C1161, InfAuslR 4/97, 156. Wohngeld zählt nicht zu den "sonstigen eigenen Mitteln" zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Anspruch auf Familienachzug nach § 17 AuslG. Die Inan­spruchnahme von Wohngeld kann nicht die Grundlage für den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet bil­den.
Wohnungsbindungsgesetz § 5:

"Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung ist einem Woh­nungssuchenden auf Antrag von der zu­stän­digen Stelle zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die sich aus § 25 Abs. 2 des II. Woh­nungsbauge­setzes ergeben­den Einkommensgrenzen nicht übersteigt. ... Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn auch bei Ein­haltung der Einkommensgrenze der Bezug öffentlich ge­förderter Woh­nungen offensichtlich nicht gerechtfer­tigt wäre."
Obwohl das Wohnungsbindungsgesetz kei­nerlei Einschränkungen für Ausländer beinhaltet, wird der Wohn­be­rechtigungsschein (WBS) in der Behör­denpraxis (und einem Teil der Rechtsprechung) häufig Asyl­suchen­den und Ausländern mit Duldung ver­weigert, da es sich bei diesen Personen an­geblich "nicht um Wohnungs­suchende" handele bzw. der Bezug einer Sozialwohnung "offensicht­lich nicht gerechtfertigt" sei. Die teilweise darüber hin­ausgehende Behör­denpraxis (sowie entspre­chende Verwaltungsvorschriften) der Verweigerung eines WBS auch für Ausländer mit befristeter Aufenthaltsgenehmigung sowie für (Ausländer und Deutsche), die erst kürzere Zeit am Ort der An­tragstellung leben, ist offensichtlich rechtswid­rig, da vom Gesetz nirgends gedeckt.

Wollenschläger, Handbuch des Ausländerrechts der BRD, Abschnitt 4A, Rn 257ff. und 263ff, bestä­tigt den grundsätzlich unabhängig vom ausländerrechtlichen Status bestehenden Anspruch auf Wohngeld und WBS.

6.6 Leistungen für Behinderte: Pflegeversicherung, BSHG, Unfallversi­che­rung, Opfer von Gewalttaten, Schwerbehindertenausweis

Leistungen der Pflegeversicherung gibt es wie in der Krankenversicherung nur für Mitglieder, für Fami­li­en­ver­si­cherte nur bei Wohnsitz und ge­wöhnli­chen Aufent­halt im Inland, auf die Rechtspre­chung des BSG zur Familien­kran­kenversicherung wird verwiesen (s.o. 6.3).

Leistungen der Pflegeversicherung erhalten zudem nur Personen, die seit Einführung der Pflegever­siche­rung am 1.1.95 ohne Un­ter­bre­chung Mitglied waren, bzw. bei Pflegebeginn ab dem Jahr 2000 vorher min­de­stens fünf Jahre pflegeversichert waren - § 33 SGB XI.

Leistungen der Pflegeversicherung werden nur in Deutschland gewährt (Ausnahme: Auslandsrei­sen bis zu 6 Wochen Dauer).

Zum Export von Pflegeversicherungsleistungen innerhalb der EG konstatiert Ei­chenhofer in VSSR 1994, S. 323 ff. eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke in der hierzu einschlägi­gen EG-VO 1408/71. Schirp (NJW 1996, 1582) hält das Exportverbot der Pflegeversicherung für den Bereich der EG für rechtswidrig.
Pflegeleistungen nach BSHG: Wer die bei der Pflegeversicherung genannten Voraussetzungen nicht er­füllt, hat Anspruch auf entsprechende Leistungen nach §§ 68/69 BSHG ("Hilfe zur Pflege"), darunter auch das analog zur Pflegeversicherung zu berechnende Pflegegeld. Auf diese Leistun­gen haben gemäß § 120.1 Satz 1 BSHG alle nach BSHG oder nach § 2 AsylbLG Leistungsbe­rechtigten einen Rechtsanspruch (vgl. oben VGH Bayern unter 4.9). Die Leistungen werden nur bei tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland gewährt und sind im Gegensatz zur Pflegeversicherung ein­kommens- und vermögensabhängig, vgl §§ 79/81/88 BSHG. Wenn die Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend bemessen sind, müssen nach BSHG ergänzend bedarfsdec­kende Leistungen erbracht werden.
Die Unfallversicherung besteht kraft Gesetzes für alle Beschäftigten des Unter­nehmens und für jede Art von Beschäftigungs­verhält­nis (§ 2 SGB VII). Der ausländerrechtliche Status spielt als Leistungsvorausset­zung keine Rolle. Versicherungs­schutz besteht demzufolge grundsätzlich auch bei illega­ler Be­schäf­tigung und auch bei ille­ga­lem Auf­enthalt.Wenn Leistungsberechtigte "ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben" (bzw. die Hinterbliebenen dort wohnen), werden dorthin seit 1.1.1997 (abweichend von § 30 SGB I) ebenfalls die Leistungen der Unfallversicherung gewährt (§ 97 SGB VII).

Neben einem Anspruch auf Krankenbehand­lung bestehen Rentenansprüche bei einer Minderung der Er­werbsfähigkeit von mindestens 20 % ab der 26. Woche nach dem Un­fall, diese Rentenansprüche können - ebenso wie die Krankenbehandlungsansprüche - auch ins Ausland trans­feriert werden.


Das Opferentschädigungsgesetz wurde 1993 infolge der Anschläge von Rostock, So­lin­gen und Mölln so geändert, daß auch MigrantInnen in der Regel diese Leistungen (etwa eine Entschädi­gungsrente wegen Er­werbsminderung, die nach § 76 BSHG nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden darf) beanspruchen kön­nen (BGBl. I, 1993, S. 1262. Vgl. dazu Zellner in Behindertenrecht 1/95, 9).
Voraussetzung für den Erhalt des Schwerbehindertenausweises sowie von Maßnah­men zur berufli­chen Eingliederung nach Schwerbehindertengesetz ist nach § 1 des Schwer­behin­der­tenge­setzes ist ent­weder ein "Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent­halt" oder aber ein Ar­beitsplatz in Deutschland (vgl. dazu Hammel, In­fAuslR 1995, 328f., 332). Wird ggf. eine behinderungsbedingt benötigte Begleitperson aner­kannt, kann diese kostenlos im öff. Nah- und Fernverkehr mitfahren. Gehbehinderte erhalten mit dem Schwerbehindertenaus­weis einen Aus­weis zur "Freifahrt" (für 120.-/Jahr) im öff. Nahverkehr.
Rechtsprechung:
LSG Ba-Wü, L 7 Vs 2701/88, B.v. 19.06.90, IBIS e.V.: C1220, ZfS 3/91, 78. Eine 5 jähriges behin­der­tes türkisches Kind, das seit 4 Jahren als Asylbewerberin in Deutschland lebt, hat hier seinen gewöhnli­chen Aufent­halt im Sinne von § 1 SchwbG und kann daher einen Schwerbehindertenausweis bean­spruchen. Auch Sinn und Zweck des SchwbG rechtfertigen den Anspruch, da es nicht sachge­recht er­scheint, die Ein­gliederung einer minderjährigen Behinderten erst nach dem endgültigen Ab­schluß des Asyl­verfahrens zu prü­fen.
VGH Bayern 12 CE 94.2781, B.v. 23.01.95, FEVS 46/96, 141 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1187.pdf Geduldete Bürger­kriegs­flüchtlinge ha­ben Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG, dies schließt gemäß § 120.1 BSHG und § 69 BSHG Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Pflegegeld für das außergewöhnlich pflegebedürftiges erheblich geistig be­hinderte Kind der Antragsteller mit ein.
BSG 9 RVg 4/95, U.v. 06.03.96, IBIS e.V.: C1162 ZfS 12/96, 367; InfAuslR 12/96, 401 Leitsatz "2. Die Stichtagsregelung in § 10 Satz 3 OEG n.F. ist im Wege ver­fas­sungskonformer Auslegung um eine Härteregelung für solche ausländischen Gewaltopfer zu ergänzen, die vor dem 1.7.1990 geschädigt worden sind."
vgl. zu den Leistungsansprüchen Behinderter auch: Classen, G. "Mangelversorgung und Minimal­medi­zin für Flüchtlinge und MigrantInnen" in "die rand­schau - Zeitschrift für Behindertenpolitik", Heft 2/96 (erhältlich bei der ZDWF)

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