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BVerfG 1 BvR 781/98, B.v. 09.02.01; InfAuslR 2001, 229; NVwZ-Beilage I 2001, 58; Asylmagazin 4/2001, 44; EZAR 464 Nr. 2; GK AsylbLG § 120 Abs. 5 BVerfG Nr. 2; IBIS C1618 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1618.pdf (ausführlich siehe weiter unten). Kein Anspruch auf Sozialhilfe für Flüchtlinge mit räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis und Abschiebeschutz nach § 53 AuslG in einem anderen Bundesland. Die Auslegung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG durch die Verwaltungsgerichte ist nicht willkürlich. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen auch nicht das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG (wird ausgeführt). Die Regelung ist auch zumutbar. Einzelnen Härtefällen kann dadurch Rechnung getragen werden, dass Hilfe zum Lebensunterhalt als unabweisbar gebotene Hilfe erbracht wird.
Anmerkung: In seinen in derselben Sache ergangenen einstweiligen Anordnungen hatte das BVerfG faktisch noch einen Härtefall anerkannt und das Sozialamt unter Verweis auf die vier schulpflichtigen Kinder der Familie, die zunächst für mehr als ein Jahr vorbehaltlos erfolgte Hilfegewährung in Berlin sowie den drohenden Wohnungsverlust und die Obdachlosigkeit der Familie zur Leistung verpflichtet. Mit diesen seine einstweiligen Anordnungen tragenden Gesichtspunkten setzt sich der Nichtzulassungsbeschluss mit keinem Wort auseinander.
Wenn das BVerfG jetzt behauptet, durch seine Auslegung, die im Ergebnis u.a. die Obdachlosigkeit für viele Flüchtlinge bedeutet, werde die Integration von Flüchtlingen gefördert, kann diese Entscheidung nur als Schlag ins Gesicht der Menschenwürde von Flüchtlingen empfunden werden.

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