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BVerwG 5 C 67.03 v. 25.11.04



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BVerwG 5 C 67.03 v. 25.11.04 www.bverwg.de/media/archive/2624.pdf Die Zuständigkeit für die Erstattung von Nothilfekosten nach § 121 BSHG trifft den Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger Kenntnis die Sozialhilfe zu gewähren gehabt hätte. Bei einem in einem medizinischen Notfall erforderlich werdenden Krankentransport in ambulante medizinische Behandlung ist dies gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger zur Zeit der erforderlichen Nothilfe tatsächlich aufhält. Diese Zuständigkeit gilt auch bei Sozialhilfeempfängern aus dem Bereich eines anderes Trägers, die sich nur vorübergehend im Bereich des Trägers am Ort der Nothilfe aufhalten.
BSG B 8 SO 4/08 R, U.v.19.05.09 www.bundessozialgericht.de Ein Erstattungsanspruch des Krankenhauses gegen den Sozialhilfeträger nach § 25 SGB XII besteht auch bei Notfallbehandlung eines nicht krankenversicherten Patienten, wenn der Patient zwar dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, aber trotz Anspruchs kein ALG II beantragt hat. Die Gewährung von Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII ist dann weder nach § 5 SGB II noch nach § 21 SGB XII ausgeschlossen.
BSG B 7 AY 2/12 R v. 30.10.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2608.pdf Das BSG erklärt - entgegen der bisher allgemein in Rechtsprechung und Kommentierung aufgrund einer angenommenen gesetzlichen Regelungslücke im AsylbLG vertretenen Meinung - den
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