siehe zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 121 BSHG auf Erstattungsansprüche von Krankenhausträgern nach dem AsylbLG bei Notfallbehandlungen sowie zur örtlichen Zuständigkeit der Sozialämter bei Krankenhausbehandlung auch die unter §§ 10/10a/11 Abs. 2 AsylbLG aufgeführten Entscheidungen.
siehe auch die weiter unten bei §§ 53, 55 AuslG - Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen Krankheit - genannten Entscheidungen
siehe auch bei § 57 AuslG - Anspruch auf Dolmetscherkosten für die anwaltliche Vertretung im Abschiebungshaftverfahren
siehe auch bei §§ 12, 21 BSHG - Übersetzungskosten für amtliche Dokumente als notwendiger Lebensunterhalt
BVerwG 5 C 32.97 v. 1.10.98, ZfS 1999, 190; IBIS C1452 Es ist sachgerecht, bei der Prüfung, inwieweit von dem im Haushalt lebenden Angehörigen Leistungen zum Lebensunterhalt des mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfesuchenden Klägers erwarten werden können, auf die Empfehlungen des dt. Vereins für öff. und private Fürsorge zur Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe (NDV 1995, S. 1ff.) zurückzugreifen. Dem Vater des volljährigen Antragstellers steht als nicht gesteigert Unterhaltspflichtigem nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm ein Eigenbedarf von mind. 1600.- DM zu, vom Unterhaltspflichtigen ist ein Einsatz von 50 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens zur Sicherstellung des Lebensunterhalts des Klägers zu erwarten. Hierbei ist auch die Hälfte der Mietkosten der zu zweit bewohnten Wohnung dem Sozialhilfebedarf des Klägers zuzurechnen. Es ist nicht Sinn von § 16 BSHG, die sozialhilferechtliche Hilfeerwartung an in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltspflichtige Angehörige über die gesetzlich vorgesehene Inanspruchnahme durch den Träger der Sozialhilfe nach § 91 BSHG hinaus zu erweitern.
Anmerkung: vgl. zu § 16 BSHG und Anrechenbarkeit des Einkommens des Stiefvaters BVerwG 5 C 37/97 v. 26.11.98, info also 1999, 313.