BVerwG 5 C 35.97 v. 18.2.99, ZfSH/SGB 1999, 550; FEVS 2000, 1; IBIS C1510 Sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluss) - Aufgabe der sog. Identitätstheorie. Danach ist hier eine Steuererstattung für das Vorjahr im Zeitpunkt des Zuflusses Einkommen i.S. von § 76 Abs. 1 BSHG. Nach § 8 Abs 1, § 3 Abs 2 VO zu § 76 BSHG kann die Anrechnung des als Einmalzahlung für ein Jahr zugeflossenen Betrages auf zwölf Monate verteilt werden.
vgl. dazu kritisch Brühl, A., Der höchstrichterliche Vermögensraub und die Thronräuber, info also 2000, 124ff. (Teil 1) und 185 ff. (Teil 2)
OVG Münster Urteil 22 A 285/98 v. 20.06.00, info also 2000, 216; DVBl 2001, 581 (Revision beim BVerwG anhängig). Solange die Bundesregierung keine Rechtsverordnung zur Höhe des Freibetrags vom Arbeitseinkommen nach § 76 Abs. 2a BSHG erlassen hat, sind die Empfehlungen des Dt. Vereins für öff. und private Fürsorge (25 % des Regelsatzes als Sockelbetrag, zzgl. 15 % des übersteigenden Einkommens, bis zu einem Höchstbetrag von zusammen 50 % des Regelsatzes) als sachgerecht und im Regelfall als antizipiertes Sachverständigengutachten anzuwenden. Die (u.a.) von der Stadt Köln angewandten niedrigeren Freibeträge für Geringverdiener sind rechtswidrig.
vgl dazu Spindler, H., Der Erwerbstätigenfreibetrag - seine Elemente und seine sozialpolitische Funktion, info also 2000, 181.