VG Gelsenkirchen 19 L 2368/99 v. 21.10.99, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 19 Sachverhalt: siehe o.g. Beschluss VG Gelsenkirchen 19 L 2044/99. Der Antragsgegner hat unter Verweis auf die nunmehr gegebene Reisefähigkeit der Antragstellerin die Leistungen eingestellt.
Gründe: Die Antragstellerin besitzt eine Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG. Sie hat aufgrund § 1a Nr. 1 AsylbLG nur Anspruch auf die Grundleistungen i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG (vgl. Beschluss 19 L 2368/99). Sie kann nicht auf die Rückreise in ihr Heimatland verwiesen werden. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 120 Abs. 5 BSHG und § 11 Abs. 2 AsylbLG (vgl. Beschluss 19 L 2368/99). Bei § 1a AsylbLG handelt es sich im Kern um um eine Regelung des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts von Ausländern, bei der fürsorgerische Gesichtspunkte (auch) eine Rolle spielen (BT-Drs. 12/4451, S. 5; OVG NRW 8 B 1854/94 v. 04.11.94).
Dies rechtfertigt es, den konkreten ausländerrechtlichen Status des Ausländers nicht außer Acht zu lassen. Der Antragstellerin ist eine Duldung aus persönlichen Gründen bis zum 01.09.00 erteilt worden. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, das die Gründe, die zur Erteilung der Duldung führten, in absehbarer Zeit entfallen würden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Antragstellerin die Duldung erteilt wurde, obwohl lt. Vermerk der Ausländerbehörde feststand, dass sie Sozialhilfe beziehen würde. Im Übrigen sind auch bei § 120 Abs. 3 BSHG die ausländerrechtlichen Gründe für den erteilten Aufenthaltsstatus zu beachten (BVerwG 5 C 32/85 v. 10.12.87, FEVS 37, 221; OVG NRW 24 A 2295/86 v. 10.08.90, NVWBl 1991, 64). Hieraus kann sich eine Ermessensreduzierung dahin ergeben, das Existenzminimum im Bundesgebiet sicherzustellen.
Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, dass