VG Berlin 37 A 422.00 B.v. 31.01.01, IBIS e.V. C1657www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1657.pdf (siehe dazu auch Rundschreiben der Senatssozialverwaltung V A 31 v. 15.03.01) Eine Geltungsdauer der Duldung von 12 Monaten (entsprechend der Praxis bei von der Berliner Ausländerbehörde anerkannten Traumatisierungen bosnischer Kriegsflüchtlinge) ist keine zwingende Anspruchsvoraussetzung für Leistungen nach § 2. Die Duldungserteilung erfolgte ausweislich der Ausländerakte nicht gemäß § 55 Abs. 3, sondern § 55 Abs. 2 AuslG, d.h. wegen rechtlicher - bzw. - was hier näher liegt - (aus Kapazitätsgründen) tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung. Abgesehen davon, dass die Ausländerbehörde über einen Antag auf Duldung nach §§ 53 Abs. 6 bzw. 55 Abs. 3 noch nicht entscheiden hat, entfaltet die (bisherige) Bewertung der Ausländerbehörde keine Bindungs- oder Feststellungswirkung für die Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG (vgl. OVG Nds. 12 M 264/97 v. 27.1.97, NVwZ-Beilage 4/1997, 28; FEVS 47/1997, 296, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1071.pdf).
Vielmehr ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Rückkehr der Antragstellerin zur Zeit mit Rücksicht auf die festgestellte traumatische Belastungstörung humanitäre Gründe entgegenstehen. Weder hat das Sozialamt bislang die Richtigkeit der vorgelegten ärztlichen und psychologischen Atteste substantiiert in Abrede gestellt, noch geben diese selbst Anlass die angegebenen Diagnosen in Zweifel zu ziehen. Die dies in Zweifel ziehenden lapidare, nicht nähere begründete Feststellung des Polizeiärztlichen Dienstes vermag die ausführlichen fachärztlichen bzw. -psychologischen Stellungnahmen nicht zu entkräften. Der Rückkehr des Ehemannes und des mdj. Kindes stehen mit Rücksicht auf die behandlungsbedürftige psychische Erkrankung der Mutter humanitäre Gründe entgegen. Ob einer zeitweisen Trennung im Hinblick auf Art. 6 GG auch rechtliche Gründe entgegenstehen, bedarf daher keiner weiteren Erörterung.