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VG Berlin 37 A 90.01, B.v. 26.02.01, IBIS e.V. C 1658 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1658.pdf Die vorgelegten fundierten fachärztlichen und psychologischen Atteste sind für den Anspruch der geduldeten traumatisierten bosnischen Kriegsflüchtlinge auf Leistungen nach § 2 AsylbLG aufgrund humanitärer Abschiebe- und Ausreisehindernisse ausreichend. Zwar entfalten die aufgrund § 55 Abs. 3 AuslG erteilten Duldungen keine Bindungswirkung für das Sozialamt. Eine Duldung aus humanitären Gründen ist jedoch regelmäßig ein Indiz dafür, das einer Abschiebung und damit auch einer Ausreise humanitäre Gründe entgegenstehen (vgl OVG Nds. 12 M 264/97 v. 27.1.97, NVwZ-Beilage 4/1997, 28; FEVS 47/1997, 296, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1071.pdf). Es ist davon auszugehen, dass derartige Erkrankungen zur zeit in Bosnien nicht therapierbar sind (vgl UNHCR-Stellungnahme vom August 2000: aktuelle UNHCR-Position bezüglich jener Gruppen von Personen aus Bosnien und Herzegowina, die weiter internationalen Schutzes bedürfen).
Nachdem infolge des IMK-Beschlusses vom 24.11.2000 ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis eröffnet wurde und bis zur - in Berlin bislang nicht erfolgten - Umsetzung des IMK-Beschlusses seitens der Ausländerbehörde Duldungen aufgrund der Vorlage ärztlicher Atteste über eine vorliegende posttraumatische Belastungsstörung erteilt werden, ist auch das Rundschreiben der Senatssozialverwaltung V Nr. 8/2000 vom 26.4.2000 zu § 2 AsylbLG, das eine frühere Weisungslage referiert und davon ausgeht, dass die Ausländerbehörde nur bei einer 12-Monatsduldung von der Abschiebung absieht, inzwischen überholt.
Mit Rücksicht auf die behandlungsbedürftige Erkrankung der Eltern stehen auch der Rückkehr der mdj. Kinder humanitäre Gründe entgegen, da eine Trennung von den Eltern zu deren weiterer Destabilisierung führen dürfte. Ob der Trennung im Hinblick auf Art. 6 GG auch rechtliche Gründe entgegenstehen, braucht daneben nicht entschieden zu werden.

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