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LSG Sachsen-Anhalt L 8 B 27/06 AY ER, B.v. 22.11.06



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LSG Sachsen-Anhalt L 8 B 27/06 AY ER, B.v. 22.11.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9127.pdf Leistungen nach § 2 AsylbLG für Iraker. Eine fehlende freiwillige Ausreise unter (bloßer) Ausnutzung einer bestehenden Rechtsposition der Duldung reicht nicht aus, um Rechtsmissbräuchlichkeit zu begründen).

Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht. Zwar können die Antragsteller von den Leistungen § 3 AsylbLG ihren Lebensunterhalt ohne Gefährdung der Existenz weiterhin bestreiten. Es ist auch davon auszugehen, dass mit Geldleistungen nach § 3 AsylbLG die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben gewährleistet sind (BVerwG 5 B 82/97, B.v. 29.09.98).

Dabei lässt sich ein Anordnungsgrund nicht schon unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 12.05.05 (1 BvR 569/05) verneinen, weil es das BVerfG für zulässig hält, zur Vermeidung einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache Leistungen nur mit einem Abschlag (im konkreten Fall 20 % der Leistungen nach dem BSHG) zuzusprechen. So liegt es nahe, dass nach mehr als drei Jahren des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG ein Nachholbedarf entstanden ist. Die seit Inkrafttreten des AsylbLG 1993 nicht mehr angehobenen Geldbeträge nach § 3 AsylbLG, die gleichzeitig die Untergrenze für den Wert der Sachleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG bilden, waren bereits im Oktober 2000 altersabhängig um 14 % bis 28 % niedriger als die Leistungen nach dem BSHG (Hohm, GK-AsylbLG § 3 Rn 95). Durch die zwischenzeitlich erfolgte Anhebung der Regelsätze nach dem BSHG und dem SGB XII dürfte diese Differenz auf bis zu 35 % gestiegen sein.


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