LSG Niedersachsen-Bremen L 6 B 30/03 U, B.v. 25.09.03 www.sozialgerichtsbarkeit.de Sachverhalt: Der Kläger hat bei einer gemeinnützigen Tätigkeit nach § 5 AsylbLG eine Fingerkuppenabtrennung erlitten. Er beansprucht Verletztengeld nach § 45 ff. SGB VII und machte geltend, er habe keine gemeinnützige Arbeit geleistet, sondern den Arbeitsauftrag gehabt, defekte Stühle in der Grundschule C. zu zersägen.
Gründe: Grundsätzlich kann auch ein Asylbewerber als Beschäftigter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Nach § 5 Abs. 5 AsylbLG wird ein Beschäftigungsverhältnis nur im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung und der Rentenversicherung, nicht aber der Unfallversicherung ausgeschlossen, wenn der Asylbewerber Arbeiten verrichtet, für die er nach § 5 AsylbLG eine Aufwandsentschädigung erhält. Der Anspruch auf Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII) scheitert aber daran, dass der Kläger bei seinem Unfall kein Arbeitsentgelt, sondern nur eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 5 AsylbLG erhielt. Wie sich aus § 47 Abs. 1 SGB VII ergibt, ist die Erzielung von Arbeitsentgelt Voraussetzung für die Zahlung von Verletztengeld, das - ebenso wie das Krankengeld - Lohnersatzfunktion hat.
Bei der Arbeit, bei der der Kläger verunglückt ist, handelt es sich um eine Tätigkeit, die entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit einem Arbeitsentgelt zu honorieren war. Es handelte sich um eine Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 5 AsylbLG bei einem kommunalen Träger, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet worden wäre. Durch die Auskunft der Gemeinde C. ist klargestellt, dass der Kläger bei einer Arbeit verunglückte, die als zusätzlich im Sinne des § 5 AsylbLG zu qualifizieren ist. Der Hausmeister hätte die - nicht unbedingt notwendige - Arbeit (Kleinsägen von Lagerholz) - wenn überhaupt - sonst erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt erledigt. Soweit der Kläger die Richtigkeit der Auskunft bestreitet, kann diesem Vortrag im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden.
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