SG Dortmund S 47 AY 58/11 ER, B.v. 11.05.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2446.pdf Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG steht gemäß § 8 Abs 1 AsylbLG einem Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG dann nicht entgegen, wenn sich der Verpflichtete weigert, den Lebensunterhalt des Angehörigen tatsächlich sicher zu stellen. Nur diese Auslegung ist bezüglich des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf Sicherung des Existenzminimums gem Art 1 Abs 1, 20 Abs 1 GG verfassungskonform (vgl. BVerfG 09.02.10 - 1 BvL 1/09).
Die Antragstellerin hat auch keinen unterhaltsrechtlichen Anspruch gegen Herrn x. nach BGB oder aufgrund der Verpflichtungserklärung, denn letztere betrifft nur das Verhältnis zwischen Herrn x. und der Verwaltung, sie gewährt aber der Antragstellerin selbst keinen Anspruch. Sie hat daher auch keine Möglichkeit, gegen Herrn x. selbst vorzugehen, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, wobei ihr selbst dann keine "bereiten Mittel" zur Verfügung stünden, wenn sie einen solchen Anspruch hätte und dieser nicht ohne gerichtliche Zwangsmittel erfüllt würde.
Anmerkung: vgl. auch LSG Ba-Wü L 5 Ar 2474/94, B.v. 02.10.96, IBIS e.V.: C1219, InfAuslR 1997, 116 Die Bedürftigkeit eines Ausländers (als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe) entfällt nicht dadurch, daß ein Dritter für ihn gegenüber der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 84 AuslG abgegeben hat. Aufgrund der Verpflichtungserklärung könnte allenfalls das Arbeitsamt von dem Erklärenden die dem Ausländer zu zahlende Arbeitslosenhilfe erstattet verlangen. Ob ein solches Erstattungsbegehren Erfolg haben könnte, braucht das Gericht im Rechtsstreit um den AlHi-Anspruch nicht zu entscheiden.
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