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VG Berlin 32 A 350.99 v. 6.8.99



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VG Berlin 32 A 350.99 v. 6.8.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1459.pdf Das Sozialamt Mitte wird verpflichtet, den 1992 nach Berlin eingereisten, aus dem Sandzak/BR Jugoslawien stammenden muslimischen Antragstellern ab Antragseingang bei Gericht Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Die Antragsteller erfüllen keinen Tatbestand nach § 1a AsylbLG. Ausweislich der beigezogenen Ausländerakte sind die Antragsteller im Besitz gültiger Reisepässe.
Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sie ihre Heimat wie viele andere Flüchtlinge im Hinblick auf die damals herrschende Bürgerkriegssituation im zerfallenden Jugoslawien verlassen haben. Zum ersten herrschte Bürgerkrieg in Kroatien. Es spricht nichts dagegen, dass auch Muslime aus dem Sandzak damit rechnen mussten, von der jugoslawischen Armee im Kroatienkrieg eingesetzt zu werden, wie dies auch mit Angehörigen anderer Minderheiten geschah (vgl. Lagebericht Jugoslawien des AA v. 20.11.93). Zum zweiten begann der Bürgerkrieg in Bosnien und Herzegowina. Zum dritten gerieten mit Ausbruch des Krieges in Bosnien und Herzegowina die Muslime im Sandzak, denen der Wunsch auf Anschluss an ein moslemisch dominiertes Bosnien und Herzegowina nachgesagt wurde, unter zunehmenden politischen, psychischen und physischen Druck (vgl. Lageberichte v. 18.12.92, 20.9.93, 21.6.95). Seit 1992 wurden Entführungs- und Tötungsdelikte an Muslimen im Sandzak unter Beteiligung serbischer paramilitärischer Kräfte bekannt, die nicht aufgeklärt wurde (vgl. Lagebericht v. 21.6.95). Es kam ferner von 1991 bis 1995 zu 1082 von Menschenrechtsorganisationen registrierten Hausdurchsuchungen, Festnahmen und körperlichen Misshandlungen durch serbische Sicherheitskräfte. Auch das Auswärtige Amt geht von einer wesentlich höheren Zahl nicht registrierter Vorfälle aus (vgl. Lagebericht v. 27.2.95). Aufgrund von Repressalien ist etwa ein Drittel (ca. 70.000) der moslemischen Bevölkerung abgewandert (Ergänzung v. 17.3.94 zum Lagebericht v. 20.11.93). Die Antragsteller haben von Anfang an auf den Fluchtgrund des Bürgerkrieges hingewiesen und erläutert, dass sie Angst vor Übergriffen der Serben im Sandzak hatten. Dementsprechend wurden sie auch als Bürgerkriegsflüchtlinge geduldet.
Bürgerkriegsflüchtlinge, die sich weigern, in ihre Heimat zurückzukehren, obwohl sie dies freiwillig könnten, hat der Gesetzgeber nicht in den Anwendungsbereich des § 1a AsylbLG aufgenommen. Er setzt insofern auf die Einsicht der ehemaligen Bürgerkriegsflüchtlinge, auf finanzielle Anreize durch Rückkehrhilfen und zuletzt auf ausländerrechtliche Maßnahmen. Letztere werden im Fall der Antragsteller aber derzeit offensichtlich nicht vollzogen.

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