VG Berlin 37 A 228.99 v. 15.10.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1469.pdf Das Sozialamt Prenzlauer Berg wird verpflichtet, den aus dem Kosovo stammenden Antragstellern, einer Familie mit fünf kleinen Kindern, Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschl. Barbetrag zu gewähren.
Entgegen der Ansicht des Sozialamts steht dem Anspruch auch nicht § 1a Nr. 1 AsylbLG entgegen. Die Antragsteller, die 1993 bei ihrer ersten Einreise nach Deutschland angegeben haben, jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo zu sein, sind am 3.11.1998 erneut nach Deutschland eingereist, nachdem sie am 15.10.1998 nach Bosnien abgeschoben worden sind. Nach ihren Angaben haben sie sich, da sie in Bosnien nicht Fuß fassen konnten und nachdem man ihnen dort sowohl den bosnischen als auch den jugoslawischen Pass abgenommen und sie zum Verlassen des Landes aufgefordert hat, alsbald in den Kosovo begeben und sind dann wegen der dort herrschenden Kriegszustände wieder nach Deutschland eingereist.
Die Kammer hat keinen Anlass, an den Angaben der Antragsteller, die sich offensichtlich im Besitz sog. "humanitärer" bosnischer Pässe befunden haben, jedoch unzweifelhaft aus dem Kosovo stammen und jedenfalls auch die Staatsangehörigkeit der BRJ besitzen, zu zweifeln, jedenfalls soweit sie angeben aus dem Kosovo ausgereist zu sein.
Da die Antragsteller nicht aus Bosnien stammen, hat es für sie nahegelegen, sich zunächst in ihre Heimat zu begeben. Die Aus- und Einreisemotivation ist deshalb allein anhand der Lebensverhältnisse der Kosovo-Albaner in der BRJ im Ausreisezeitpunkt zu beurteilen. In Anbetracht der allgemeinkundigen Entwicklung im Kosovo Ende letzten Jahres besteht deshalb auch kein Zweifel daran, dass die Antragsteller sich auf die Flucht vor den ihnen durch Serben drohenden Repressalien begeben und die Gewährung von Sozialhilfe deshalb allenfalls billigend in Kauf genommen haben.
Selbst wenn man die Angabe der Antragsteller, dass man ihnen die bosnischen Pässe abgenommen habe, in Zweifel zieht, spricht der Umstand, dass sie möglicherweise mit Hilfe dieser Pässe in Bosnien Zuflucht finden können, nicht gegen die von ihnen angegebene Einreisemotivation. Denn allein der Umstand, dass jemand möglicherweise in einem anderen Staat Zuflucht finden kann, spricht nicht notwendigerweise für eine Einreisemotivation im Sinne des § 1a Nr. 1 (vgl. OVG Berlin v. 4.2.99, 6 SN 230.98). Die wäre möglicherweise anders zu sehen, wenn die Antragsteller mit Hilfe der humanitären Pässe auch tatsächlich die bosnische Staatsbürgerschaft erworben hätten. Bei summarischer Prüfung kann hiervon jedoch nicht ausgegangen werden.
Der Kammer ist aus anderen Verfahren bekannt, dass während des Krieges einigen Personen bosnische Pässe ausgestellt wurden, die nicht die Kriterien für eine bosnische Staatsbürgerschaft erfüllen. Dies geschah insbesondere für Kosovo-Albaner, um diesem Personenkreis die Erteilung einer Duldung durch die Ausländerbehörde zu ermöglichen (vgl. VG 37 X 17.99 v. 29.3.99). Ungeachtet der Verpflichtung Bosniens, solche Personen im Rahmen des mit Deutschland geschlossenen Rückübernahmeabkommens bei einer Abschiebung zu übernehmen, haben die Inhaber solcher Pässe jedoch nicht ohne weiteres auch die bosnische Staatsangehörigkeit erlangt. Zwar mag die Ausstellung eines Passes in der Regel ein gewichtiges Indiz für den Erwerb einer Staatsangehörigkeit sein. Allein der Erwerb oder Besitz eines Passes führt für sich allein jedoch noch nicht zum Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes, das den Pass ausgestellt hat (BVerwG v. 8.10.93, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 14). In Anbetracht der bekannten "humanitären". jedoch illegalen Praxis bei der Ausstellung solcher Pässe an Kosovo-Albaner spricht im Falle der Antragsteller und deren in Deutschland geborener Kinder nichts dafür, dass sie tatsächlich die bosnische Staatsangehörigkeit erlangt haben.
Dementsprechend geht auch die Ausländerbehörde laut Vermerk in der Ausländerakte vom 10.12.98 davon aus, dass die Antragsteller als "Jugoslawen" zu behandeln sind. Sie hat am 22.12.98 bei der Botschaft der BRJ die Zustimmung zur Rückübernahme beantragt, jedoch kein entsprechendes Gesuch an die bosnische Botschaft gerichtet.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller ihre Abschiebung durch die Verheimlichung des Besitzes jugoslawischer Pässe hintertreiben (§ 1a Nr. 2 AsylbLG), da eine Abschiebung auch dann nicht möglich wäre, wenn die Antragsteller im Besitz eines jugoslawischen Passes wäre. Dass eine Abschiebung in die BRJ zur Zeit nicht möglich ist, beruht allein darauf, dass die BRJ die erforderlichen Einverständniserklärungen nach dem Rückübernahmeabkommen nicht erteilt.