SG Berlin S 96 AS 5836/06 ER, B.v. 29.06.06 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2001.pdf Kein ALG II für eine nicht erwerbstätige, seit März 2004 in Deutschland bei ihrem deutschen Freund von dessen Einkommen lebende Spanierin, die sich nach Übergriffen von ihren Partner trennte und bedürftig geworden ist. Die Antragstellerin dürfte nach Überzeugung des SG allein zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufenthaltsberechtigt und daher gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II vom ALG II ausgeschlossen sein. Sie ist noch keine 5 Jahre in Deutschland und hat daher kein Daueraufenthaltsrecht. Die erteilte Freizügigkeitsbescheinigung entfaltet für das Jobcenter keine Bindungswirkung [diese Aussage wird nicht weiter begründet].
Die Antragstellerin hat sich im Anschluss an ihre Erwerbstätigkeit im April 2004 nicht arbeitsuchend gemeldet, so dass ihr schon deshalb auch kein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin nach Art. 7 EU-RL 2004/38 zusteht. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr wegen des Bezugs von Sozialleistungen keine Ausweisung droht. Der Ausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II widerspricht auch nicht dem europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 24 EU-RL 2004/38, da ein derartiger Ausschluss nach Art 14 Abs. 4 b) der RL zulässig ist.
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Anmerkung: Die Entscheidung übersieht, dass die Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht als nicht Erwerbstätige nach § 4 FreizügG/EU besitzt, das fortbesteht, so lange die Ausländerbehörde (und nicht das Jobcenter...) noch nicht nach dem in § 6 FreizügG/EU vorgesehenen Maßgaben in einem förmlichen Verfahren den Verlust des Aufenthaltsrechtes festgestellt hat, wobei die Maßgaben der Art. 14 Abs. 3 Unionsbürgerrichtlinie zu beachten sind, wonach Soziallleistungsbezug nicht automatisch zur Aufenthaltsbeendung führen darf, weshalb in Fällen wie dem vorliegenden jedenfalls ein vorübergehender Sozialleistungsbezug hinzunehmen ist.
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