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§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind Ausländer vom ALG II ausgenommen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (hierzu kritisch: Winkel, Soziale Sicherheit 3/2006, 103). Mit der Neufassung von Satz 2 hat der Gesetzgeber Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 lit. b) der EU-RL 2004/38/EG umgesetzt (vgl. BT-Drs. 16/688, S. 13). Danach ist der Aufnahmemitgliedsstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4 lit. b) Sozialhilfe zu gewähren. In den Gründen zu RL 2004/38/EG heißt es in Rn 10, dass Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen sollen.

Hiervon ausgehend ist § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Rahmen einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass von der Neuregelung nur Ausländer betroffen sind, die sich erstmalig in das Bundesgebiet begeben haben und dort unmittelbar mit dem Zuzug Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Dies ergibt sich aus dem Gebot richtlinienkonformer Auslegung (vgl. hierzu: EuGH 14/83, U.v. 10.04.84, Leitsatz 3). Denn das Europ. Parlament und der Rat der EU sind bei Erlass der RL 2004/38/EG offensichtlich davon ausgegangen, dass – auch unter Wahrung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art. 39 EGV – von dieser Regelung nur die EU-Bürger umfasst sind, die ihren Aufenthalt zum ersten Mal in einem anderen Mitgliedsstaat nehmen.

Hierfür spricht neben der richtlinienkonformen Auslegung auch der Wille des Gesetzgebers. Denn dieser ging bei der Umsetzung der RL 2004/38/EG ebenfalls davon aus, dass nur der erstmalige Zuzug in das Bundesgebiet einen Ausschlussgrund darstellen sollte (BT-Drs. 16/688, S. 13: "Auch die Familienangehörigen eines erstmals in Deutschland arbeitsuchenden EU-Bürgers sind dann vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen.")

Hier hat die Antragstellerin nicht zum ersten Mal ihren Aufenthalt in Deutschland begründet, denn sie lebte bereits von Geburt an bis zur ihrem Umzug nach Italien 34 Jahre in Deutschland und war hier berufstätig. Eine Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 39 EGV durch § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. kann damit – auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Antragstellerin bereits vom 15.02.06 bis 15.03.06 im Bundesgebiet wieder gearbeitet hat – nicht erfolgen.


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