Anmerkung: die Rechtsdurchsetzung wird ab 1.1.2007 schwieriger, weil der Ausschluss für Unionsbürger mit Aufenthaltsrecht ausschließlich zu Zwecken der Arbeitsuche in § 7 I Satz 2 SGB II auch in § 23 SGB XII übernommen werden soll.
LSG NRW L 20 B 248/06 AS ER, B.v. 03.11.06, InfAuslR 2007, 114 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2469.pdf ALG II für eine mit ihrem Kind zu ihrem Lebensgefährten zugezogene, durch Trennung bedürftige gewordenen Polin.
Abweichend von der EU-Freizügigkeitsrichtlinie gewährt das deutsche Recht nach § 2 Nr. 1 FreizügG/EU ein unbefristetes Aufenthaltsrecht bei Arbeitssuche, dabei verzichtet es auf die Voraussetzung einer begründeten Erfolgsaussicht der Arbeitssuche (vgl. Strick, NJW 2005, S. 2184). Über dieses Aufenthaltsrecht wird nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU eine Bescheinigung ausgestellt, welcher das LSG für das vorliegende Verfahren Tatbestandswirkung beimisst.
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