OVG Berlin 6 S 14.97 v. 30.5.97, IBIS C1508 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1508.pdf Der 1916 geborene Antragsteller reiste 1986 aus dem Libanon kommen nach Deutschland ein. Nach Ablehnung seines Asylantrags erteilte ihm die Ausländerbehörde B. (Bayern) 1991 eine Aufenthaltsbefugnis, die sie regelmäßig, zuletzt bis zum August 1997 verlängerte. Im Februar 1996 wurde der Antragsteller als Schwerbehinderter mit dem GdB von 100 und den Merkzeichen G und RF anerkannt. Im August 1996 siedelte er mit seinem Sohn, der Schwiegertochter und deren drei Kindern nach Berlin um, wo er in der Nähe dieser Familie eine Einzimmerwohnung bezog. Das Sozialamt Spandau verweigerte ihm den Lebensunterhalt, die Miete und die Krankenhilfe und bot ihm den Rücktransport nach Bayern mit Hilfe eines Krankenwagens an. (!)
Das OVG hat das Sozialamt zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe und zur Übernahme der rückständigen Mieten analog § 15a BSHG verpflichtet. Als ”nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe” kann nach den Umständen des Einzelfalles eine über die Rückreise hinausgehende Hilfe geboten sein, wenn die Rückkehr nicht zugemutet werden kann (vgl. hierzu auch OVG Münster v. 10.8.1990, NVwZ-RR 91, 437, 439). Denn bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes ”nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe” sind fürsorgerechtliche Grundsätze von Bedeutung, insbesondere jene, wonach dem Hilfeempfänger ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglicht werden soll (§ 1 BSHG), die Hilfe familiengerecht gestaltet werden soll (§ 7 BSHG) und der Bedarf des Hilfesuchenden an Pflege möglichst durch nahestehende Personen geleistet werden soll (§ 69 Satz 1 BSHG). Dies entspricht auch dem aus Art. 6 GG folgenden Verbot, Rechtspflichten zu begründen, durch welche gezielt die Gewährung von Hilfe innerhalb der Familie beeinträchtigt würde (vgl. hierzu im einzelnen BVerfGE 28, 104, 112 f. sowie Person, Bonner GG-Kommentar, Art 6 Rn 53 und OVG Berlin, 6 S 241.96 v. 31.10.96, FEVS 47, 225, 228).
Der Antragsteller ist auf Pflegedienste seiner Schwiegertochter angewiesen. Sohn und Schwiedertochter sind ersichtlich nicht bereit, mit dem Antragsteller nach Bayern zurückzukehren. Da beide in Besitz von Aufenthaltserlaubnissen sind sind sie hierzu auch weder ausländer- noch sozialhilferechtlich gehalten.
Dostları ilə paylaş: |