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OVG Berlin 6 S 50.99 v. 26.01.00, NDV-RD 2000, 30; FEVS 2001, 190; GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 9; IBIS C1623



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OVG Berlin 6 S 50.99 v. 26.01.00, NDV-RD 2000, 30; FEVS 2001, 190; GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 9; IBIS C1623. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass der Barbetrag nach § 3 Abs. 1 S. 4 grundsätzlich auch dann von den Einschränkungen des § 1a erfasst ist und nicht zum verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminumum gehört, wenn die Rückkehr des Antragstellers noch nicht absehbar sein sollte. Der Regelungszweck von § 1a, einer rechtsmissbräuclichen Inanspruchnahme von Leistungen durch spürbare Leistungseinschränkungen zu begegnen, dürfte kaum zu erreichen sein, wenn der Barbetrag hierfür nicht zur Disposition stünde. Denn jedenfalls in Fällen, in denen eine Ausreise nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wäre die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung durch die nach § 3 gebotenen Sachleistungen unabweisbar (vgl OVG Berlin 6 S 32.99 v. 13.08.99). Schließlich legt auch der Wortlaut der Norm "...im Einzelfall nach den Umständen" es nahe, darauf abzustellen, welcher von § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 nicht gedeckte konkrete Bedarf jeweils zwingend ist. Die Befriedigung solchen (individuellen) Bedarfs muss weder regelmäßig durch Geldleistungen erfolgen (vgl. auch Rechtsgedanke des § 6), noch muss der dafür erforderlichen finanzielle Aufwand in jedem Fall in die § 3 Abs. 1 S. 4 genannten Beträge unterschreiten.
Auch Art 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG erfordern keinen ungekürzten Barbetrag nach § 3. Diese Geldbeträge gehören nicht zum verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimum, sondern stellen Zusatzleistungen dar, die ihren Hauptzweck - anders als die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 bis 3 - gerade nicht in der Existenzsicherung haben. Sie dienen vielmehr der Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie Ausgaben für Verkehrsmittel, Telefon, Porto, Lektüre Genussmittel etc. und räumen dem Leistungsberechtigten eine gewisse Dispositionsfreiheit ein (BT-Drs 12/4451 S. 8). Angesichts dessen, dass die von § 1a erfassten Personen kein verfestigtes Aufenthaltsrecht haben und ihr Bedarf an sozialer Integration vergleichsweise gering ist (BVerwG, NVwZ 1999, 669), kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, diese finanzielle Dispositionsfreiheit werden hier vom verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimum umfasst.
Soweit die Deckung persönlicher Bedürfnisse im Einzelfall unabweisbar sein dürfte, wird sie von § 1a auch nicht ausgeschlossen. Konkreten unabweisbaren bedarf haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Sollte er sich im Einzelfall ergeben, stünde es ihnen frei, dies gegenüber dem Antragsgegner sustantiiert geltend zu machen.

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