VG Düsseldorf 20 L 3053/00 B.v. 29.11.00, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 27 1. Minderjährigen Kindern ist die leistungsmissbräuchliche Einreiseabsicht ihres gesetzlichen Vertreters grundsätzlich zuzurechnen (GK-AsylbLG Stand Juni 2002 § 1a Rn 127ff. m.w.N.).
Der Auffassung des Antragsgegners, derzufolge als unabweisbar gebotenen Leistungen hier allein die Fahrkosten für die Rückkehr nach Rest-Jugoslawien zu übernehmen sind, vermag das Gericht nicht zu folgen. Dies ergibt sich bereits im Hinblick auf die den Antragstellern erteilten Duldungen, die auf einem Abschiebestopp nach § 54 AuslG gleichkommenden Beschluss der IMK beruhen, Roma und Serben bis auf weiteres von Rückführungsmaßnahmen in den Kosovo auszuschließen.
Bei der Auslegung des unabweisbar Gebotenen kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsberechtigte Deutschland freiwillig verlassen kann. Das AsylbLG ist im Kern Teil des Aufenthaltsrechts für Ausländer, die sich hier nur vorübergehend aufhalten (BT-Drs 12/4451). Dieser Grundgedanke verbietet es, Ausländern, die wegen der Verhältnisse im Heimatland wie Bürgerkriegsflüchtlinge geduldet werden, dadurch zum Verlassen Deutschlands zu zwingen, dass ihnen keine Leistungen bewilligt werden (vgl. VG Münster 5 L 1203/00 B.v. 04.10.00; VG Gelsenkirchen 19 L 2368/99, B.v.21.10.99, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 19). Im Gegensatz zu § 120 Abs. 3 BSHG sieht § 1a AsylbLG lediglich eine Anspruchseinschränkung vor, nicht dagegen einen Anspruchsausschluss. Bestätigt wird diese Sichtweise durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/10155), sie führt hierzu aus, die Vorschrift regele die Einschränkung von Leistungen in bestimmten Fällen, durch die unabweisbare Hilfe werde dabei dem Sozialstaatsgebot Rechnung getragen. Unabweisbar geboten sind nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1, allerdings mit Ausnahme des Taschengeldes.
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