VG Düsseldorf 13 L 1459/02, B.v. 10.06.02 GK AsylbLG § 1a VG Nr. 29 Um der Behörde die Möglichkeit zu geben, das Vorliegend eines Tatbestandes nach § 1a Nr. 1 (um-zu-Einreise) zu prüfen, muss der Antragsteller die in sein Wissen gestellten Ausreisegründe benennen und widerspruchsfrei und substanzreich darlegen können. Trotz Vorligen eines Tatbestandes nach § 1a AsylbLG kann der erhöhte Kleidungsbedarf einer Schwangeren nicht versagt werden.
SG Duisburg S 31 AY 4/06 ER, B.v. 22.05.06www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8263.pdf Unabweisbar gebotene Leistungen nach § 1a AsylbLG können im Einzelfall auch die aufgrund der gesundheitlichen Situation (schwere psychische Erkrankung) gebotenen Leistungen für die Unterkunft in einer Mietwohnung umfassen.