OVG Nds. 12 L 3349/99 v. 21.06.00, NVwZ Beilage I 2001, 11, IBIS C1602 Sachverhalt: Die Klägerin besitzt eine Aufenthaltsgestattung, ihre Kinder eine Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung, alle drei erhalten Leistungen nach § 3 AsylbLG. Die Wartezeit nach § 2 AsylbLG war im entscheidungserheblichen Zeitraum noch nicht abgelaufen. Das VG hatte den Klägern aufgrund der Flüchtlingsanerkennung des Ehemannes über § 53 Abs. 6 AuslG, Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und eine am Zweck des AsylbLG orientierte Auslegung Leistungen nach BSHG zugesprochen. Das OVG hat diese Entscheidung aufgehoben.
Gründe: Solange die Kläger nicht eine Aufenthaltsgenehmigung oder Anerkennung als Asylberechtigte erhalten haben, unterfallen sie dem AsylbLG. Weder dem AsylbLG noch dem BSHG ist ein Rechtssatz zu entnehmen, dass der leistungsrechtliche Status von Familien nach dem BSHG zu erfolgen habe, wenn nur ein Familienmitglied nach BSHG leistungsberechtigt ist. Ein Anspruch auf Leistungen nach BSHG ergibt sich auch nicht aufgrund der Inländergleichbehandlung gem. Art. 23 GK oder Art. 1 EFA i.V.m. Art. 1 + 2 ZP zum EFA (wird ausgeführt, siehe dazu ausführlich bei § 1 AsylbLG - Leistungsberechtigung anerkannter Flüchtlinge)
Das AsylbLG verstößt in seiner konkreten Anwendung auf die Kläger auch nicht gegen die Art. 1, 3 und 20 GG. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass ihnen die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben fehlen. Die Regelung beinhaltet auch keine unzulässige Ungleichbehandlung, denn die in § 1 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten Personen verfügen über kein verfestigtes Aufenthaltsrecht, ihnen fehlt ein sozialer Integrationsbedarf, dieses Kriterium trägt eine gruppenbezogene Differenzierung (vgl. dazu BVerwG, NVwZ 1999, 669; OVG Nds. NVwZ-Beil. 1997, 95). Diese Grundsätze haben auch für die Neufassung des AsylbLGzum 1.6.1997 weiter Gültigkeit. Darauf, dass die Kläger sich bereits an Gebrauchsgewohnheiten und Lebenshaltungskosten des Standortes Deutschland angepasst hatten und des ihnen deshalb nicht zumutbar war, ab Juni 1997 auf das geringere Lebenshaltungsniveau ihres Herkunftsstaates "zurückgeworfen" zu werden, kommt es nach den Ausführungen des BVerwG a.a.O. (vgl. auch OVG Nds. a.a.O.) im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Mindestbedarf nicht an.
Der Umstand, dass infolge der Neufassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG manche Leistungsberechtigte bis zu vier Jahren abgesenkte Leistungen beziehen, während neueinreisende Personen lediglich eine dreijährige Reduzierung hinnehmen müssen, führt gleichfalls nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 GG. Eine Gegenüberstellung verschiedener Leistungszeiträume verbietet sich im Hinblick auf die dem Gesetzgeber zustehende Möglichkeit, insbesondere im Bereich der gewährenden Verwaltung künftige Ansprüche entsprechend neuen Erkenntnissen neu zu regeln (OVG Sachsen NVwZ-RR 1998, 232). Eine Übergangsregelung war schon deshalb nicht notwendig, weil der leistungsberechtigte Personenkreis nicht darauf vertrauen konnte, bis zum Wegfall der leistungsrechtlichen Voraussetzungen Leistungen entsprechend BSHG zu erhalten. Leistungen nach AsylbLG dienen dazu, eine gegenwärtige Notlage zu beseitigen, sie sind wie die Sozialhilfe keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter (BVerwG, NVwZ 1987, 412). § 2 AsylbLG F. 1997 bewirkt deshalb weder eine echte noch eine sogenannte unechte Rückwirkung, denn die Änderung hat nicht auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft eingewirkt und die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. Deibel, ZAR 1998, 286 m.w.N.; OVG Sachsen a.a.O.).