OVG Münster 8 B 2789/96 v. 18.12.96, IBIS C1290 Bei geduldeten Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG (alt) entscheidet das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Zielvorstellungen des BSHG und des AsylbLG, ob der Unterkunftsbedarf durch Unterbringung in einem Wohnheim oder durch Mietkostenübernahme für eine Wohnung gedeckt wird (anderer Ansicht OVG Lüneburg, NVwZ-Beilage 1996, 33; sowie OVG Lüneburg, NVwZ-Beilage 1996, 86 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1026.pdf: in der genannten Situation besteht regelmäßig ein Anspruch auf Mietkostenübernahme für eine Wohnung).