§ 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu wohnen, handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 VwGO). Diesem müsste auch die Klärung vorbehalten bleiben, ob die Übergangseinrichtung mikrobiell (Schimmelbefall) geschädigt ist.
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Anmerkung: das LSG erwähnt den Aufenthaltsstatus der Antragsteller nicht und befasst sich folglich auch nicht mit der Frage, ob § 53 AsylVfG vorliegend überhaupt einschlägig ist.
§ 2 Abs. 2 AsylbLG F. 1997 - Form und Maß der Leistungen in Wohnungen und in Gemeinschaftsunterkünften
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