§ 7 SGB II - ALG II bei Aufenthaltstitel mit auflösender Bedingung "Erlischt mit Bezug von Sozialleistungen"
SG Berlin S 148 AS 22048/08 ER, B.v. 04.08.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2223.pdf Die ArGe hatte aufgrund der Nebenbestimmung "Erlischt mit Bezug von Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII" die weitere Gewährung von ALG II verweigert, da durch den bisherigen ALG II-Bezug die Aufenthalterlaubnis erloschen sei, mithin die Ausreisepflicht eingetreten und nur noch ein Anspruch nach dem AsylbLG bestünde.
Das SG gelangte zu der Überzeugung, dass die ArGe hierbei ihre Kompetenzen (Zuständigkeit) überschritten hat. Es obliegt ausschließlich der Ausländerbehörde, aufgrund der unter einer Bedingung erteilten Aufenthaltserlaubnis ausländerrechtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen anzuordnen. Die Ausländerbehörde hat dabei ihre Ermessensbefugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 29 Abs 2 AufenthG und Art 6 GG auszuüben, ob die Aufenthaltserlaubnis verlängert wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin im 7. Monat schwanger ist und zum Haushalt bereits ein schwerbehindertes Kind gehört.
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Anmerkung: vgl. dazu Hoppe, M., Das Erlöschen von Aufenthaltstiteln bei Bezug von Leistungen nach SGB II und SGB XII kraft Nebenbestimmung - effektive Verwaltung oder Erlöschenstatbestand contra legem? InfAuslR 2008, 292
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