LSG Bayern L 7 AS 93/06, U.v. 18.08.06 www.sozialgerichtsbarkeit.de Fahrtkosten zu Terminen beim Jobcenter müssen erstattet werden. § 59 SGB II schreibt die entsprechende Anwendung der Fahrtkostenerstattung nach § 309 SGB III vor. Die vom Jobcenter angeführte "Bagatellgrenze", nach der Fahrtkosten unter 6 Euro nicht erstattet würden, ist angesichts eines Tagessatzes von 11,50 Euro (345.- : 30 Tage) für ALG-II-Empfänger ermessensfehlerhaft.
§ 120 Abs. 2 BSHG (a.F.) Regelsatzkürzung; Widerspruchsverfahren
Bundesverwaltungsgericht, Urteil B 5 C 2.97 v. 14.07.98, NVwZ-RR 1999, 34; NDV-RD 1998, 118; FEVS 1998, 535; DVBl 1998, 1135, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1472.pdf Die vom Sozialamt vorgenommene Kürzung der laufenden Sozialhilfe für die asylsuchenden Antragsteller auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche ist rechtswidrig. Solange kein neuer die Kürzung begründender Bescheid ergeht, ist es nicht erforderlich, dass die Antragsteller gegen jede gekürzte Auszahlung erneut Widerspruch einlegen. Die gerichtliche Entscheidung umfasst auch den Anspruch für den Zeitraum nach Erlass des Widerspruchsbescheides.
Vorinstanz: OVG Hamburg Bf IV 14/94 v. 27.07.95, NVwZ-RR 1996, 397, IBIS C1492.
OVG Sachsen 2 S 183/93, B.v. 19.08.93, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1139.pdf, info also 1/94, 28ff; SächsVBL 5/94, 113. Der geleistete Barbetrag von 60.- DM/Monat in Sachsen nach § 120.2 BSHG (alt) muß auf 80.- DM/Monat angehoben werden.
§ 23 Abs. 3 SGB XII / § 120 Abs. 3 BSHG - Um-Zu-Regelung
Hinweis: Die spezialgesetzliche "Um-Zu-Regelung" im AsylbLG ist mit § 1a AsylbLG erst am 01.09.1998 in Kraft getreten! Die hier erläuterten Entscheidungen zur Anwendbarkeit der "Um-Zu-Regelung" des § 120 Abs. 3 BSHG auf die seinerzeit unter § 2 AsylbLG F. 1993 fallenden geduldeten Ausländer sind daher nicht ohne weiteres auf die seit 01.09.1998 geltende Rechtslage übertragbar.
BVerwG, U.v. 20.10.88, IBIS e.V.: C1138, NVwZ 1989 S. 671: Ein Ausländer mit rechtmäßigem Aufenthalt ist nicht verpflichtet, als Form der Selbsthilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG in sein Heimatland oder ein Drittland zurückzukehren, wenn er hier Sozialhilfe in Anspruch nimmt.
BVerwG B 5 C 22.87, U.v. 04.06.92, IBIS e.V.: C1116; NVwZ 5/93, 484ff. Der Sozialhilfeanspruch eines Ausländers ist nach § 120 Abs. 1 BSHG ("um-zu"-Regelung) dann ausgeschlossen, wenn der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, seinen Einreiseentschluss geprägt hat. Die Vorschrift verlangt einen finalen Zusammenhang zwischen Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Dies folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des Tatbestandsmerkmals "um Sozialhilfe zu erlangen". Die Konjunktion "um-zu" bezeichnet eine ziel- und zweckgerichtetes Handeln und damit eine Zweck-Mittel-Relation, in der die Einreise das Mittel und die Inanspruchnahme von Sozialhilfe den mit ihr verfolgten Zweck bildet. Dieser erforderliche Zusammenhang besteht nicht nur, wenn der Wille, Sozialhilfe zu erlangen, der einzige Einreisegrund ist. Beruht die Einreise auf verschiedenen Motiven, ist das Erfordernis des finalen Zusammenhangs auch erfüllt, wenn der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung ist. Es genügt nicht etwa, das der Sozialhilfebezug beiläufig verfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne (nur) billigend in Kauf genommen wird. Soweit früheren Entscheidungen des BVerwG Abweichendes entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten.
Ein Ausländer, der aus Furcht vor politischer Verfolgung und in Kenntnis seiner begrenzten finanziellen Mittel einreist, ist nicht schon deshalb vom Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen, weil er mit dem Bezug von Sozialhilfe rechnet oder seine etwaige Abhängigkeit von Sozialhilfe in der Bundesrepublik als notgedrungene Konsequenz seiner Flucht in Kauf nimmt. Das folgt auch aus gesetzessystematischen Erwägungen. Hilfebedürftigkeit und die Suche nach einer auch materiell erträglichen Zuflucht sind geradezu typisch für die Situation eines politisch Verfolgten. Gegen die Befugnis des Sozialhilfeträgers, die Ernsthaftigkeit der Einreisemotive eines Ausländers zu überprüfen, bestehen jedenfalls dann keine durchgreifenden Bedenken, wenn der Asylantrag - wie vorliegend - rechtskräftig abgelehnt wurde. Der Sozialhilfeträger hat die Feststellung, dass der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, den Einreiseentschluss geprägt hat, nach vollständiger Erforschung aller Umstände des Einzelfalles, gegebenenfalls nach Einsichtnahme in die Ausländer- und Asylakten, zu treffen. Abstrakte Anforderungen an diese Feststellung zu treffen, ist nicht möglich; die Umstände des Einzelfalles entscheiden. Beizupflichten ist der Ansicht, dass aus der Ablehnung des Asylantrages nicht ohne weiteres auf die Absicht des Ausländers geschlossen werden darf, er sei eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen (vgl. OVG Berlin, NVwZ 1983, 430; VGH Kassel, FEVS 34, 199).
OVG Hamburg Bs IV 447/92, B.v. 08.02.93, FamRZ 1993, 738, FEVS 1994, 251 Es ist keine den Sozialhilfeanspruch ausschließende Kausalität zwischen Einreiseentschluß und Sozialhilfebezug feststellbar, wenn der Ausländer nach Eheschließung mit einer Deutschen einreist, um die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen.
VGH Hessen 9 TG 2709/92, B.v. 18.01.93, InfAuslR 4/93, 141 f., IBIS e.V.: C1117 zu § 120.1 BSHG (alte "Um-Zu"- Regelung): Eine Bosnierin mit ihrem Kleinkind ist nicht eingereist um Sozialhilfe zu beziehen, sondern aufgrund der gerichtsbekannten Kriegsverhältnisse und insbesondere der dort an Frauen begangenen Greueltaten (ohne daß dies von der Antragstellerin näher dargelegt werden mußte). Sie hat deshalb einen Anspruch auf Sozialhilfe.
VG Hannover 9 B 2591/94, B.v. 04.05.94, ZfF 9/95, 207- rechtskräftig - § 120.3 BSHG ist auf wiedereinreisende Asylberechtigte nicht anwendbar. Eine als asylberechtigt anerkannte afghanische Staatsangehörige, die bereits 12 Jahre in Deutschland war, hatte knapp 6 Monate bei ihrem Ehemann in Pakistan gelebt und als Grund ihrer Rückkehr nach Deutschland "Sozialhilfe" angegeben. Das Sozialamt lehnte die Hilfe ab, da die Antragstellerin eingereist sei um Sozialhilfe zu erlangen, Sozialhilfe sei auch nicht als Ermessensleistung gerechtfertigt, da sie in Pakistan bei ihrem Ehemann sicher vor Verfolgung habe leben können. Nach § 2 Abs. 1 AsylVfG genießt die Antragstellerin die Rechtsstellung nach § 23 der Genfer Flüchtlingskonvention, wonach sie auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge wie eine Deutsche zu behandeln ist. Da auch einem Deutschen nach mehrmonatigem Aufenthalt im Ausland die Sozialhilfe nicht verweigert werden kann mit der Begründung, er sein eingereist um Sozialhilfe zu erlangen, gilt dies für die Antragstellerin gleichermaßen.
Sinngemäß ebenso VGH Bayern 12 B 90.3440, B.v. 18.03.93, IBIS e.V.: C1118.
OVG Niedersachsen 12 L 2486/96, B.v. 09.12.96, IBIS e.V.: C1119, ZDWF ENR 14974; NVwZ-Beilage 6/1997, 45; InfAuslR 1997,464, FEVS 47/97,461. Leitsatz: "Der Anspruchsausschluß des § 120 BSHG ist auf Asylberechtigte auch dann nicht anzuwenden, wenn sich diese im Ausland aufgehalten haben, sofern sie innerhalb der ihnen eingeräumten Rückkehrfrist in die BR Deutschland zurückkehren." Dies folgt aus Art 23, 24 Nr. 1b GK, wonach Asylberechtigten im Sozialhilferecht dre gleiche Rechtsstellung wie Deutschen einzuräumen ist. Der Antragsteller hat durch den längeren (gut 1 Jahr) Auslandsaufenthalt auch nicht auf seine Rechtsstellung als Asylberechtigter in der BR Deutschland verzichtet. Der Verlust der Asylberechtigung ist an besondere gesetzliche Voraussetzungen geknüpft (§§ 72, 73 AsylVfG). Auch von einem (konkludenten) Verzicht auf die asylberechtigung kann zumindest solange nicht gesprochen werden, wie der Asylberechtigte noch über einen seine Rückkehr bis zu einem bestimmten Datum zulassenden internationalen Reiseausweis verfügt. Solange der Asylberechtgte nicht wirksam auf seine Asylberechtigung verzichtet hat und die Berechtigung auch nicht durch das Bundesamt widerrufen und Zurückgenommen oder auf andere Weise (§ 72 Abs. 1 Nr 3 AsylVfG) erloschen ist, steht dem Anspruchsauschluß Art 23, 24 GK entgegen (ebenso bereits Hess VGH, B.v. 31.3.83, 9 TG 4/83, FEVS 33, 189).
Das Bleiberecht der Ehefrau und des Kindes, die nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige besaßen, war hingegen aufgrund des Auslandsaufenthaltes erloschen. Bei den Familienangehörigen war aufgrund der vorliegenden Umstände auszugehen von einer Einreise, um Sozialhilfe zu erlangen. Die Hilfe wird vorliegend aber als Ermessensleistung (§ 120 Abs. 1 Satz 2 BSG a.F.) zu gewähren sein, wobei die Ermessensabwägung die Asylberechtigung des Ehemannes bzw. Vaters und seine sozialhilferechtliche Gleichstellung mit Deutschen berücksichtigen muß, ebenso daß seinen Familienangehörigen eine dauerhaftes Bleiberecht zustehen könnte. Das Sozialamt muß daher erneut prüfen, ob die vorgenommene Kürzung auf das Unerläßlich angesichts des - jetzt wieder - auf Dauer angelegten Bleiberechtes ermessensgerecht ist.
OVG Münster 8 A 7050/95 v. 27.11.97; IBIS C1269; GK AsylbLG § 120 Abs. 3 OVG Nr. 1; FEVS 1998, 541. Ein Ausländer, der erst nach der Einreise seiner Eltern in Deutschland geboren ist, hat sich nicht im Sinne von § 120 BSHG nach Deutschland begeben, um Sozialhilfe zu erlangen. Er ist deshalb nicht aufgrund dieser Vorschrift vom Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen.
Anmerkung: sinngemäß ebenso zu § 1a AsylbLG VG Berlin 8 A 510.99 v. 1.11.99, IBIS e.V. C1481
OVG Berlin 6 S 09.03, B.v. 22.04.03, FEVS 2004, 186; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1754.pdf Der Anspruchsausschluss nach § 120 Abs. 3 BSHG gilt grundsätzlich auch für EU-Angehörige
Die 1941 geborene Antragstellerin lebte bis 1969 in Berlin und seitdem in den Niederlanden und ist seit 1970 niederländische Staatsangehörige. Sie ist nach Abschluss der Familienphase und jahrelangem Sozialhilfebezug in den Niederlanden Ende 2001 an ihren ursprünglichen Heimat- und Geburtsort Berlin zurückgekehrt, wo auch ihr Bruder lebt. Das OVG erklärt die vollständige Verweigerung jeglicher Sozialhilfe für rechtens, weil ihre Einreise neben den genannten Motiven nach Auffassung des OVG davon geprägt g ewesen sei, in Berlin "Sozialhilfe zu erlangen". Sie ist im Zustand aktueller Hilfebedürftigkeit eingereist. Unerheblich ist, dass die ihr in den Niederlanden zustehende Sozialhilfe höher als in Berlin ist.
Art 1 EFA steht der Anwendung des § 120 Abs. 3 BSHG nicht entgegen (ebenso OVG Münster InfAuslR 1986, 155; OVG Hamburg NVwZ-RR 1990, 141, Schellhorn, BSHG, § 120 Rn21; a.A. VG Würzburg NDV 1990, 187). Zwar gehört die Antragstellerin zum durch das EFA geschützten Personenkreis, das EFA will - Fälle der Durchreise und des nur vorübergehenden Aufenthalts vernachlässigt - jedoch nur den Angehörigen anderer Staaten sozialhilferechtliche Inländergleichbehandlung garantieren, die sich bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in dem um Hilfe ersuchten Staat erlaubt aufhalten.
Der Antragstellerin ist auch keine Arbeitnehmerin im Sinne der VO EWG 1612/68 und kann sich deshalb auch nicht auf Inländergleichbehandlung gemäß Art 7 Abs. 2 dieser VO berufen. Die Antragstellerin stand weder bei Einreise und steht bis heute nicht in einem Arbeitsverhältnis. Personen, die sich lediglich auf Arbeitsuche befinden, genießen aber lediglich beim Zugang zu Beschäftigung, nicht aber sozialrechtlich Inländergleichbehandlung nach VO 1612/68.
Der Antragstellerin steht auch aus Art. 17, 18 EGV kein Anspruch zu. Das Aufenthaltsrecht besteht nach der Rspr. des EuGH nur vorbehaltlich der im EG-Vertrag und seinen Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Beschränkungen, wozu gehört, dass die Antragstellerin "über ausreichende Existenzmittel verfügen" muss (Art. 1 Abs. 1 Rl 90/364/EWG). Bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe wird daher die Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllt (Art. 3 der Rl). Allerdings muss die Verhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendung geprüft werden, die insbesondere dann fehlen kann, wenn der Unionsbürger schon Jahrelang ohne Sozialhilfe im Aufnahmestaat gelebt hat oder seine Notlage nur vorübergehend ist (vgl. EuGH v. 17.09.02 u.v. 20.09.01).
Hat die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch ist zu prüfen ob ihr nach § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG im Ermessenswege Sozialhilfe zu gewähren ist. Im Eilverfahren kann das Gericht die Behörde jedoch nur zur Leistung verpflichten, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Dies kann hier nicht festgestellt werden. Zwar liegt bei der Antragstellerin als ehemaliger Deutschen ein atypischer Einzelfall vor., der hier auch genügt, um die Gewährung von Sozialhilfe als gerechtfertigt erscheinen zu lassen und damit im Ermessenswege zu ermöglichen.
Eine Emessensreduzierung auf Null käme jedoch nur dann in Betracht, wenn der Aufenthalt am bisherigen Aufenthaltsort mit besonderen Härten verbunden wäre, etwa wenn die Antragstellerin dort besonderen Belastungen ausgesetzt wäre oder ihr familiäres Umfeld nicht mehr bestünde, dies ist jedoch - ihre vier Kinder leben weiter in den Niederlanden - nicht der Fall. Die Hilfe wird auch nicht nur kurzzeitig benötigt. Ein Rentenantrag wurde abgelehnt. Da die Antragstellerin weder erwerbsunfähig noch über 65 Jahre ist hat sie auch keinen Anspruch auf Hilfe nach dem Grundsicherungsgesetz (das - anders als das BSHG - keine um-zu-Regelung enthält, Anmerkung G.C.).
VG Kassel 7 G 549/02-Ki, B.v. 14.03.02, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2566.pdf Kein Ausschluss der Sozialhilfe gem. § 120 Abs. 3 BSHG, wenn die Einreise zur Eheschließung erfolgte.
SG Kassel B.v. 31.10.12 - S 11 AY 1/12 ER www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2565.pdf Leistungen nach 3. Kapitel SGB XII für aus Italien eingereiste afghanische Familie mit italienischem Aufenthaltstitel und Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs 3 S. 1 AufenthG aufgrund ihres außerhalb des Asylverfahrens gestellten Antrags auf humanitäres Aufenthaltsrecht nach § 25 III AufenthG. Aufgrund des Erwerbsverbots in der Fiktionsbescheinigung besteht kein Anspruch nach SGB II. In Italien war die Familie obdachlos und erhielt keine sozialen Hilfen, Italien gewähre ihnen nicht den Schutz, der den europäischen Übereinkommen entspricht.
Art 1 iVm Art 20 GG gebieten vorliegend die Gewährung von Sozialhilfe. Der Ausschlussgrund wg. Einreise zum Zweck der Sozialhilfebezugs nach § 23 Abs 3 SGB XII ist bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde über die beantragte Aufenthaltsgewährung nicht anwendbar. Für das Gericht stellt sich im Ergebnis der Fall nicht anders dar als bei asylsuchenden Ausländern.
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