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§ 36 SGB II - Leistungen am tatsächlichen Aufenthaltsort bei Verstoß gegen Wohnsitzauflage?



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§ 36 SGB II - Leistungen am tatsächlichen Aufenthaltsort bei Verstoß gegen Wohnsitzauflage?



SG Aachen S 11 AS 78/06 ER, B.v. 06.07.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8661.pdf, Asylmagazin 10/2006, 39, bestätigt nach Erledigung der Hauptsache durch Kostenbeschluss LSG NRW L 20 B 330/06 AS ER, B.v. 25.05.07.

ALG II-Leistungsanspruch am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes, trotz Verstoß gegen Wohnsitzauflage und nachrangigem Arbeitsmarktzugang für Ausländer mit AE nach § 25 III AufenthG.



Sachverhalt: In der Nebenbestimmung zur AE hieß es zunächst, eine Erwerbstätigkeit sei nicht gestattet. Dies wurde sodann dahingehend abgeändert, dass eine Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet sei. Durch ausländeramtlichen Bescheid vom 05.07.05 wurde die Wohnsitznahme rückwirkend für die Zeit ab dem 14.11.05 nur im Landkreis T (Sachsen) gestattet. Der Antrag auf ALG II wurde abgelehnt. Da der Antragsteller sich nicht in B aufhalten dürfe, habe er dort keinen Leistungsanspruch. Die Anknüpfung des Fürsorgerechts an die Verteilung ausländischer Leistungsempfänger auf bestimmte Wohnorte sei erforderlich, weil ein Teil der Leistungen nach SGB II von kommunalen Trägern erbracht werde.

Gründe: Der Anspruch scheitert nicht an § 8 Abs. 2 SGB II. Bereits nach dem Wortlaut kommt es nicht darauf an, ob eine entsprechende Erlaubnis bereits erteilt ist; vielmehr reicht es, wenn ein rechtlicher Zugang zum Arbeitsmarkt für den Fall gegeben wäre, dass keine geeigneten inländischen Arbeitskräfte zur Verfügung ständen (Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 8 Rn 20 f.). Abzuweichen ist hiervon nur für den Fall, dass einem Ausländer bei vorausschauender Betrachtungsweise realistischerweise in keinem denkbaren Fall eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden könnte (so Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rn 12). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde ausdrücklich gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entschieden hat (LSG Berlin-Brandenburg L 25 B 1281/05 AS ER, B.v. 13.12.05; Brühl, LPK-SGB II, § 8 Rn. 35).

Anders liegt es jedoch, wenn - wie hier - die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von einer Zustimmung der Ausländerbehörde abhängt, die anhand einzelfallbezogener Kriterien zu prüfen ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass § 8 Abs. 1 SGB II auch von Hilfebedürftigen, die nicht dem Ausländerrecht unterfallen, nicht etwa eine vollschichtige Einsatzfähigkeit für jedwede denkbare Erwerbstätigkeit verlangt.

Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass sich der Antragsteller möglicherweise entgegen ausländerrechtlicher Bestimmungen im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufhält. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit nach § 36 SGB II sind allein die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auch der Aufenthaltsstatus im Sinne eines rechtmäßigen Aufenthalts (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 36 Rn. 19).

Ein Verstoß gegen eine aufenthaltsrechtliche räumliche Beschränkung berechtigt im Bereich des SGB II nicht zu Leistungsverweigerung oder -kürzung. Während § 23 Abs. 5 SGB XII Sonderregelungen für den Verstoß gegen ausländerrechtliche räumliche Beschränkungen enthält, findet sich eine entsprechende Vorschrift im SGB II nicht. Eine Inkorporation entsprechender ausländerrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 12 Abs. 3 AufenthG, in das SGB II kann auch nicht im Wege von § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II angenommen werden. Zwar nimmt diese Vorschrift über § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch auf § 8 Abs. 2 SGB II Bezug, jedoch soll sie im Wesentlichen verhindern, dass Ansprüche nach dem SGB II aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegen stehen (Eichler/Spellbrink, SGB II, § 7 Rn 16). Darüber hinaus lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass eine im eng verwandten Bereich des SGB XII ausdrücklich getroffene Regelung auf dem Umweg über § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch im SGB II Anwendung finden soll. Eher spricht die Tatsache, dass derselbe Lebenssachverhalt im SGB XII detailliert und im SGB II überhaupt nicht geregelt ist, dafür, dass der Gesetzgeber sich der Problematik bewusst war und von einer entsprechenden Bestimmung im SGB II absehen wollte.



Ebenso wenig lassen § 12 Abs. 3 AufenthG und § 23 Abs. 5 SGB XII den Schluss zu, nur der sei erwerbsfähig, der keinen aufenthaltsrechtlichen räumlichen Beschränkungen unterliege. Wer erwerbsfähig ist, ergibt sich aus § 8 SGB II, woraus sich das Erfordernis örtlicher Ungebundenheit nicht ableiten lässt. Zwar ist es dem Antragsteller (die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der räumlichen Beschränkung vorausgesetzt) rechtlich nicht möglich, eine i.S.d § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II zumutbare Arbeit außerhalb des Landkreises T (Sachsen) aufzunehmen, jedoch spricht der Regelungszusammenhang der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in einem solchen Fall eher für eine einzelfallbezogene Einschränkung der Zumutbarkeit (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, § 10 Rn 125) als für einen Ausschluss der Hilfebedürftigkeit.

LSG Niedersachsen-Bremen L 8 AY 29/11 B ER, B.v. 04.08.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2363.pdf Widerspruch und Klage gegen Wohnsitzauflage in Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG haben aufschiebende Wirkung, § 84 AufenthG iVm § 80 I VwGO. Während laufenden Widerspruchsverfahrens volle Leistungen nach AsylbLG, nicht nur unabweisbare Leistungen nach § 11 II AsylbLG.
LSG BE/BB L 15 AY 4/12 B ER, B.v. 24.04.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2429.pdf AsylbLG Leistungsanspruch am Ort des früheren Aufenthaltes. Verpflichtung des beigeladenen Sozialamts am früheren Wohnort in Thüringen zur Leistungsgewährung bei gegen ausländerrechtliche Wohnsitzauflage verstoßendem Umzug mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG nach Berlin. Daraus, dass der Antragsteller sich möglicherweise rechtmäßig in Berlin aufhält, wie das Verfahren über die „Wohnsitzauflage“ nach dem AufenthG andauert, ergibt sich noch nicht, dass der Sozialhilfeträger in Berlin nach § 10a Abs. 1 S. 2 AsylbLG örtlich zuständig wäre.
SG Oldenburg S 47 AS 550/10 ER B.v. 25.03.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2631.pdf ALG II-Leistungsanspruch am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes. Bei Verstoß gegen mit aufschiebender Wirkung angefochtene Wohnsitzauflage Leistungsanspruch am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes, § 36 SGB II.
SG Hildesheim S 43 AS 420/10 ER B.v. 22.03.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2632.pdf ALG II-Leistungsanspruch am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes. Die örtliche Zuständigkeit nach SGB II knüpft gemäß § 36 SGB II allein an den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten an (Aufenthaltsprinzip), ohne dass es auf den ordnungsrechtlichen Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage ankommt.
LSG Nds-Bremen L 13 AS 51/13 B ER 13.03.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2633.pdf Kein ALG II-Leistungsanspruch am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes bei Verstoß gegen bestandskräftige Wohnsitzauflage. Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers kann erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt iS des § 30 Abs 3 SGB 1 werden, wenn ausländerrechtlich davon auszugehen ist, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit dort bleiben darf. Eine durchsetzbare Wohnsitzauflage hindert ungeachtet der Frage, wie lange sich ein Betroffener an einem anderen Ort tatsächlich aufhält, die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts für den Leistungsanspruch nach dem SGB 2.
LSG Sachsen-Anhalt L 2 AS 591/13 B ER, B.v. 06.06.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2634.pdf ALG II-Leistungsanspruch am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes. Bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts für den Anspruch auf ALG II ist alleine auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Zusätzliche, dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmende Tatbestandsmerkmale iS von rechtlichen Erfordernissen zum Aufenthaltsstatus (hier: Verstoß gegen Wohnsitzauflage) sind nicht zu prüfen.
SG Düsseldorf S 41 AS 4377/13, B.v 20.12.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2628.pdf ALG II-Leistungsanspruch am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes. Örtliche Zuständigkeit des Jobcenters am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 30 SGB I. Dieser liegt bei laufender Anfechtung der Wohnsitzauflage wg aufschiebender Wirkung des Widerspruchs dort, wo aktuell melderechtliche Anmeldung und tatsächlicher Wohnsitz vorliegt, nicht am Ort der Wohnsitzauflage.


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