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§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 SGB II - ALG II bei Urlaub im Ausland



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§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 SGB II - ALG II bei Urlaub im Ausland



SG Bayreuth S 5 AS 608/05, U.v. 03.05.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de , www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2052pdf

Grundsicherung für Arbeitsuchende während 4-wöchiger Urlaubsreise in die Türkei. Der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II bzw. § 7 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 SGB II wird bei einem absehbar vorübergehenden und überschaubaren Aufenthalt im Ausland weiterhin erfüllt (vgl. BSG4 RJ 411/66, U.v. vom 28.07.67; BSGE 27, 88, 89). Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Grundsicherungsträger die Dauer und die Umstände des Auslandsaufenthalts (hier Urlaubsreise) bekannt sind und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert wird.



Anmerkung: Vgl. dazu § 7 Abs. 4a SGB I, wonach seit 01.08.06 für den Bereich des ALG II die ALG-Erreichbarkeitsanordnung (www.arbeitsagentur.de -> Veröffentlichungen -> Gesetze und Verordnungen) entsprechend gilt, und ein ALG II-Bezug bei vorheriger Zustimmung des Jobcenters zum Verlassen des Wohnsitzes (auch ins Ausland) für bis zu 3 Wochen/Jahr möglich ist.


§ 41 SGB XII - Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter bei Auslandsaufenthalt



SG Duisburg 12.8.2011 S 2 SO 175/09, info also 2012, 180

LSG NRW 3.2.2010 – L 12 (20) SO 3/09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2484.pdf


§ 7 SGB II - Bedarfsgemeinschaft und Wohngemeinschaft



BVerfG 1 BvR 1962/04v. 02.09.04, www.bundesverfassungsgericht.de, info also 2004, 260, mit Anmerkung Berlit

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie lebe als Untermieterin in einer Wohngemeinschaft mit einem Sozialhilfeempfänger. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestehe nicht. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende forderte ihren Mitbewohner zu zahlreichen Angaben über ihre Person auf. Die Regelungen des SGB II stuften sie allein wegen ihrer gleichen Meldeadresse als Mitglied der Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaft ihres hilfebedürftigen Mitbewohners ein. Deshalb verlange das Antragsformular auch persönliche Angaben über sie. Unterlasse ihr Mitbewohner die Angaben, erhalte er womöglich keine Leistungen. Diese Rechtslage verletze sie in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist durch die angegriffenen Regelungen nicht beschwert. Sofern ihre Angaben zutreffen, gehört sie weder zur Bedarfs- noch zur Haushaltsgemeinschaft ihres Mitbewohners. Weder dieser noch sie selbst sind daher zu Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse verpflichtet.

a) Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist - unter anderem - wer mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen "in eheähnlicher Gemeinschaft lebt". Dies ist allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Dass zwei Personen dieselbe Meldeadresse haben, reicht hierfür nicht aus.

Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft gehören auch nicht zu der "Haushaltsgemeinschaft" nach § 9 Abs. 5 SGB II, denn diese Regelung erfasst nur Verwandte oder Verschwägerte im Sinne der §§ 1589 f. BGB.

b) Aus diesen Gründen begründen die angegriffenen Regelungen keine Auskunftspflichten über die persönlichen Verhältnisse eines bloßen Mitbewohners. Insbesondere muss der Hilfebedürftige keine derartigen Angaben zu Mit- oder Untermietern machen. Für die Zwecke der Grundsicherung für Arbeitsuchende reicht es aus, wenn er den von ihm getragenen Mietanteil benennt oder die Untermietzahlungen als Einkommen angibt. Allerdings trägt er das rechtliche Risiko, das sich ergeben kann, wenn entgegen seinen Angaben doch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt.


LSG NRW L 19 AS 13/08, U.v. 28.07.08 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/13910.pdf (bestätigt durch BSG B 14 AS 66/08 R www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2329.pdf): § 7 Abs. 1 S. 2. Hs. 2 SGB II schließt nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG generell aus dem Anwendungsbereich des SGB II aus (BT- Drs. 15/4491 S.14). Ausgeschlossen sind auch nach ihrem Aufenthaltsstatus unter das AsylbLG fallende nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 SGB II sowie Empfänger von Leistungen nach § 2 AsylbLG.
BSG B 14 AS 66/08 R, U.v. 21.12.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2329.pdf (bestätigt SG Detmold S 21 (13) AS 35/05, U.v. 11.02.08 und LSG NRW L 19 AS 13/08, U.v. 28.07.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2329.pdf)

Der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG gilt auch für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die in Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Leistungsempfänger nach dem SGB II leben. Dies gilt auch für § 7 Abs. 1 SGB II idF v. 01.01.05.


SG Aachen S 19 AY 12/07 ER, B.v. 28.12.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2120.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG - jedoch gemäß § 7 I S. 2 SGB II kein Anspruch auf Sozialgeld nach SGB II - für Kinder mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG, die in Bedarfsgemeinschaft mit ihren nach SGB II leistungsberechtigten, über ein mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG verfügenden Eltern leben. § 2 III AsylbLG führt nach Sinn und Zweck der Regelung entgegen dem Wortlaut zu keinem Ausschluss der Kinder von § 2 AsylbLG, wenn die Eltern keine Leistungen nach AsylbLG, sondern Leistungen nach dem SGB II erhalten.
SG Hildesheim S 40 AY 158/08, U.v. 28.01.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2327.pdf Leistungen nach § 2 AsylbLG für minderjährige Kinder, die über 48 Monate Leistungen bezogen haben und deren allein erziehende als Flüchtling anerkannte Mutter Leistungen nach SGB II erhält.

Die nach ihrem Wortlaut den Anspruch ausschließende Bedingung des § 2 Abs. 3 AsylbLG steht dem Anspruch nicht entgegen. § 2 Abs. 3 AsylbLG ist im Wege verfassungskonformer Auslegung nur auf die Fälle anwendbar, in denen mindestens ein Elternteil Leistungen nach AsylbLG erhält.




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