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§ 7 Abs 1 S. 2 SGB II und § 23 Abs 3 S 1 SGB XII www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2170.pdf (siehe dazu EuGH C 22/08 Vatsouras und C 23/08 Koupatantze, U.v. 04.06.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2292.pdf)

1. Ist Art. 24 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie (RL 38/2004) mit Art. 12 i.V.m. Art 39 EGV vereinbar?

2. Für den Fall, dass Frage 1 verneinend beantwortet wird, stehen Art. 12 i.V.m. Art. 39 EGV einer nationalen Regelung entgegen, die Unionsbürger vom Sozialhilfebezug ausschließt, sofern die nach Art. 6 RL 38/2004 zulässige Höchstdauer des Aufenthaltes überschritten ist und auch nach anderen Vorschriften kein Aufenthaltsrecht besteht?

3. Für den Fall, dass Frage 1 bejahend beantwortet wird, steht Art. 12 EGV einer nationalen Regelung entgegen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU selbst von den Sozialhilfeleistungen ausschließt, die [nach dem AsylbLG] illegalen Migranten gewährt werden?


LSG NRW L 20 B 184/07 AS ER, B.v. 07.11.07, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/12057.pdf Unionsbürger sind nicht gem. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II vom ALG II ausgeschlossen, wenn sie einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.

Die polnische Antragstellerin geht einer geringfügigen Beschäftigung von bis zu 14 Wochenstunden für 286,10 € mtl. nach. Sie hat daher gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FreizügG/EU als Arbeitnehmerin unabhängig von der Arbeitssuche ein Aufenthaltsrecht (vgl. LSG Bln-Brandenburg L 14 B 936/06 AS ER, B.v. 14.11.06). Nach der Rspr. des EuGH fällt jeder Arbeitnehmer, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, mit Ausnahme derjenigen Arbeitnehmer, deren Tätigkeit einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt, unter die Freizügigkeit (vgl. EuGH 53/81, U.v. 23.03.82, Levin). Die Tätigkeit erweist sich sowohl bei wirtschaftlicher als auch bei zeitlicher Betrachtung nicht als völlig untergeordnet und unwesentlich. Dass die Antragstellerin nur geringfügig beschäftigt ist, ändert an dieser Beurteilung nichts (vgl. zuletzt EuGH C-213/05, U.v. 18.07.07, Geven).


LSG Berlin-Brandenburg L 15 B 54/08 SO ER, B.v. 20.05.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2182.pdf Alg 2 für nach Aufgabe einer 12monatigen selbständigen Erwerbstätigkeit in Folge Schwangerschaft erwerbslos gewordene, gemäß § 2 Abs. 3 FreizügG/EU verbleibeberechtigte Polin. Der nachrangige Arbeitsmarktzugang (mangelnde Erwerbsfähigkeit, § 8 Abs. 2 SGB II) steht dem Anspruch nicht entgegen, da die Voraussetzung des § 8 Abs. 2 SGB II zur Überzeugung des LSG auch erfüllt ist, wenn die Antragstellerin ein von der Arbeitsuche unabhängiges Freizügigkeitsrecht erworben hat. Das SGB XII hat insoweit gegenüber dem SGB II keine Auffangfunktion.

  • Anmerkung: Das LSG übersieht, dass die Unionsbürgerrichtlinie (Grundsatz der Inländergleichbehandlung, Art 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG) eine Einschränkung des ALG II ausschließlich dann zulässt, wenn das Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitsuche ergibt. Darüber hinausgehende Anspruchseinschränkungen aufgrund von § 8 Abs. 2 SGB II für Unionsbürger mit anderen Aufenthaltsrechten sind somit von der RL nicht gedeckt und daher europarechtswidrig.


LSG Bayern L 7 B 1104/07 AS ER, B.v. 12.03.08, InfAuslR 2008, 260 Anspruch auf ALG II für Niederländerin mit AE nach § 25 IV, ein Verweis auf Leistungen nach AsylbLG aufgrund § 1 Abs. 3 AsylbLG ist aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 Abs. 1 VO 1408/71 EWG unzulässig.

Die seit Geburt in D lebende, nach Strafhaft ausgewiesene, dann jahrelang geduldete und inzwischen eine AE besitzende Antragstellerin ist Arbeitnehmerin im Sinne der VO, denn sie hält sich rechtmäßig in D auf. Das ALG II ist - anders als gemäß Art 4 Abs. 4 der VO die Sozialhilfe - gemäß Art 4 Abs. 2a i.V.m. Anhang IIa Buchstabe E der VO vom Anwendungsbereich der VO erfasst. Aus dem EFA ergibt sich hingegen kein Anspruch, denn gemäß Art 6 VO 1408/71 geht die VO dem EFA vor.


SG Berlin S 37 AS 1403/08, U.v. 29.02.08, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/12925.pdf Gemessen an den die Freizügigkeitsrechte garantierenden Vorgaben des Art 18 EG-Vertrag verstößt der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II für arbeitsuchende Unionsbürger mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Alt-EU-Bürger) gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 Abs. 1 RL 2004/38/EG. Sofern der Gesetzgeber den Leistungsausschluss auf Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG stützt, verkennt er, dass dort nur von "Sozialhilfe" die Rede ist.

Das EU-Recht unterscheidet zwischen "Sozialhilfe" und "beitragsunabhängigen Geldleistungen". Letztere sind in Art. 4 Abs. 2a VO 1408/71 verbindlich definiert, vgl. EuGH vom 18.10.07 C-299/05. Das Alg II wurde durch Aufnahme in Anhang II a zu Art. 4 Abs. 2a VO 1408/71 ausdrücklich zur beitragsunabhängigen Geldleistung erklärt. Der Gesetzgeber hat sich sogar veranlasst gesehen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII in Anhang II a aufzunehmen. Dies hätte es wegen der Herausnahme der "Sozialhilfe" aus dem Anwendungsbereich der VO 1408/71 in Art. 4 Abs. 4 nicht bedurft. Überdies liefe eine Gleichstellung von Alg II und Sozialhilfe darauf hinaus, steuerfinanzierte Sozialleistungen gegen den Willen der Freizügigkeits-RL nur noch Arbeitnehmern oder Selbständigen zuzubilligen (vgl. Frenz/Kühl, ZESAR 07, S. 323; Fuchs, ZESAR 07, S. 100).


SG Reutlingen S 2 AS 2952/07 U.v. 29.04.08 www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/13571.pdf
 Der Ausschluss von Unionsbürgern, die ihr Aufenthaltsrecht allein vom Zweck der Arbeitssuche ableiten, gem. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II vom ALG II ist mit dem GG und dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar.

OVG Bremen S2 B 424/08, B.v. 10.09.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2276.pdf Es ist gegenwärtig zumindest offen, ob der im Prinzip zeitlich nicht begrenzte Ausschluss arbeitssuchender Unionsbürger nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht (vgl. OVG Bremen S2 B 327/08 B.v. 29.07.08, S2 B 179/08 B.v. 09.05.08, S 1 B 252/07 B.v. 05.11.07). Diese Frage kann nur - ggf. nach einer Vorabentscheidung des EuGH - im Hauptsacheverfahren entscheiden werden. Eine Folgenabwägung ergibt, dass wenigstens vorläufig Leistungen zu erbringen sind.
LSG Bln-Brandenburg L 5 B 801/08 AS ER, B.v. 25.11.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2246.pdf (sinngemäß ebenso LSG Bln-Brandenburg L 5 B 1249/08 AS ER, B.v. 25.11.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2247.pdf für einen Litauer und LSG Bln-Brandenburg L 5 B 1425/08 AS ER, B. v. 25.11.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2248.pdf für eine Österreicherin).

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kein ALG II für Italiener, der sich nur zur Arbeitsuche aufhält. Zweifel an der Europarechtskonformität bestehen bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren nicht, Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG (entgegen LSG Bln-Brandenburg L 14 B 282/08 AS ER und L 19 B 116/07 AS ER www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2009.pdf; auch LSG Ba Wü L 7 AS 3031/08 ER B; Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. A. § 7 Rn 17, 24, 25; Schreiber, info also 2008, 3 ff.).

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Frage überhaupt dem Recht der EU unterfällt, denn dies setzt eine entsprechende Kompetenzübertragung des deutschen Gesetzgebers voraus (vgl. m.w.N. SG Reutlingen S 2 AS 2952/07, U.v. 29.04.08, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/13571.pdf). Das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV gilt nicht vorbehaltlos. Eine unterschiedliche Behandlung von Unionsbürgern ist zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (EuGH C-29/95 - Pastoors u. Trans-Cap GmbH; EuGH C-122/96 Saldanha u. MTS Securities Corporation; LSG Hessen L 9 AS 59/08 B ER, SG Reutlingen a.a.O).

§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verfolgt den sachlichen und richtlinienkonformen Zweck, sozialleistungsorientierte Wanderungsbewegungen zu vermeiden (vgl. LSG Hessen und SG Reutlingen a.a.O.). Das Argument, dass sich aus dem EFA die Wirkungslosigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ergebe (vgl. LSG Nds-Bremen L 8 SO 88/07 ER) vermag nicht zu überzeugen.



  • Anmerkung: Das Gericht prüft nicht, ob das ALG II "Sozialhilfe" i.S.d. RL 2004/38/EG ist, wogegen seine Aufnahme in die EG-VO 1408/71 spricht. Es verweist in Verkennung von Behördenzuständigkeit (eine Anmeldung erfolgt beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, nicht bei der Polizei) und des nur deklaratorischem Charakters der Anmeldung für die Berechnung der Aufenthaltszeiten auf die "polizeiliche Anmeldung" der bereits seit Jahren in Berlin lebenden Antragsteller.


LSG Berlin-Brandenburg L 25 B 1969/08 AS PKH, B.v. 30.01.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2266.pdf Der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II greift für Unionsbürger nicht, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ergibt, sondern nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU deshalb besteht, weil er als Unionsbürger zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt ist (hier: selbständiger Graphiker, Franzose); nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU besitzt er nach mehr als einem Jahr selbständiger Tätigkeit ein nachwirkendes Aufenthaltsrecht.

Das LSG hat Zweifel, ob § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II europarechtskonform ist. Die maßgebliche Ermächtigungsnorm des Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) verstößt möglicherweise gegen Art. 12 (Gleichbehandlungsgebot) und Art. 18 (Unionsbürgerschaft) EGV. Des Weiteren ließe sich möglicherweise auch aus dem EFA herleiten, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht auf Angehörige eines Mitgliedsstaates des Abkommens angewandt werden kann. Die Klärung dieser Rechtsfragen kann jedoch angesichts ihrer Komplexität nicht im vorläufigen Rechtsschutz erfolgen. Die deshalb hier zu treffende Folgenabwägung fällt – soweit man § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hier überhaupt für einschlägig erachten wollte –zu Gunsten des Antragstellers aus.

Soweit das SG gemeint hat, dem Antragsteller anspruchsvernichtend entgegenhalten zu können, dass er sich nicht in ausreichendem Maße um Arbeit bemühe, ist dies im Hinblick auf § 31 SGB II verfehlt. Denn nach dieser Bestimmung kann der Anspruch auf Leistungen auf ALG II im Falle fehlender Arbeitsbemühungen nach einem abgestuften Sanktionssystem nur eingeschränkt werden, wenn die zuständige Behörde derartige Bemühungen zuvor angemahnt hat. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
LSG Ba-Wü L 7 AS 3031/08 ER-B B.v. 23.07.08, InfAuslR 2008, 402 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/13725.pdf Die Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses gem. § 7 Abs. 1 S 2 SGB II bzw. § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII für Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitsuche ergibt, mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG-Vertrag ist offen. Angesichts der fraglichen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht kann sich im Eilverfahren eine Verpflichtung zur Erbringung einer Mindestversorgung ergeben. § 21 S. 1 SGB XII steht einem Sozialhilfeanspruch nicht entgegen, soweit Erwerbsfähigkeit gem. § 8 Abs. 2 SGB II aktuell nicht vorliegt.

Dem Anspruch könnte zwar § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB XII entgegenstehen, da das Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergeben kann. Unter Berücksichtigung der Rspr. des EuGH könnten aber Zweifel bestehen, ob ein völliger Ausschluss von Leistungen nach SGB II oder XII mit Art. 12 EG-Vertrag vereinbar ist. Dies gilt jedenfalls, wenn die Hilfe nicht unmittelbar nach Einreise in Anspruch genommen wird, sondern der Hilfesuchende im Aufnahmestaat zunächst eine gewisse Zeit erwerbstätig war. Dabei ist zu beachten, dass die Sozialhilfe der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dient (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG; BVerfG, NVwZ 2005, 927). Der beigeladene Sozialhilfeträger wird daher verpflichtet, vorläufige Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII als Darlehen in Höhe von 80 % der Regelsätze zu erbringen.

Bei Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten bedarf die Erwerbsfähigkeit iS von § 8 Abs 2 SGB II einer über die bloße abstrakte Möglichkeit hinausgehenden Aussicht auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU. Ohne realistische und aktuelle Chance auf Erteilung einer solchen Genehmigung kann das Ziel der Leistungen nach dem SGB II, die Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, nicht erreicht werden. Die Angaben des ungarischen Klägers erlauben nicht einmal ansatzweise eine ausreichende Abschätzung, ob angesichts der derzeitigen Arbeitsmarktlage eine Erlaubnis erteilt werden könnte. Vorliegend ist das ALG II bereits mangels Erwerbsfähigkeit gem. § 8 Abs 2 SGB II ausgeschlossen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II europarechtskonform ist.

Geht man davon aus, dass den Antragstellern mangels begründeter Erfolgsaussicht der Arbeitsuche inzwischen kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt, greift der Ausschluss des § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB XII nicht. Eine Anwendung des Ausschlusses i.S.e. Erst-Recht-Schlusses auf Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht dürfte nicht möglich sein. Ein solcher Schluss ist auch nicht zwingend. Denn die Bundesrepublik hat in diesen Fällen die Möglichkeit, den Aufenthalt und damit auch den Sozialhilfebezug zu beenden. Diese Möglichkeit besteht in den von § 23 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. SGB XII erfassten Fällen gerade nicht.

Ein Anspruch auf ALG II dürfte sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 EG-VO 1408/71 ergeben. Seit 28.04.06 untersteht auch das Alg II dieser VO (Art. 4 VO 1408/71), nachdem die Leistung in Anhang IIa aufgenommen wurde. Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71 beinhaltet das strikte Verbot, bei der Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit deren Erwerb von der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaat abhängig zu machen. Als Grundsicherungsleistung für Arbeitsuchende steht das Alg II jedoch nur Personen offen, die Zugang zum Arbeitsmarkt haben, § 8 Abs. 2 SGB II. Dies könnte über das Tatbestandsmerkmal Erwerbsfähigkeit zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit führen. Dabei ist aber zu bedenken, dass die VO 1408/71 keine eigenständigen Regelungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt trifft. So kann sich aus den Vorschriften dieser Verordnung kein erweitertes Recht auf Arbeitsgenehmigung ergeben. Wird der Angehörige eines anderen Mitgliedstaates von Leistungen, die die Arbeitsuche unterstützen sollen, ausgeschlossen, weil er für den Zeitraum der begehrten Leistung vom Arbeitsmarkt gerade ausgeschlossen ist, kann darin keine unzulässige Diskriminierung gesehen werden.
LSG Bayern L 11 B 771/08 AS ER, B.v. 05.11.08 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/14422.pdf

Tatbestand: Die Klägerin ist "polnische Staatsangehörige, die seit 06.03.06 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, aber keine Arbeitserlaubnis bzw. -berechtigung EU besitzt", und hat als Aufenthaltszweck Arbeitsuche angegeben.



Es bleibt offen, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II gegen das Recht der EU verstößt (vgl. LSG Ba-Wü L 7 AS 3031/08 ER-B, B.v. 23.07.08 m.w.N.), eine Vorlage an den EuGH ist nicht angezeigt.

Es ist somit eine Folgenabwägung vorzunehmen. Die Antragsteller halten sich berechtigt in Deutschland auf, zur Ausreise sind sie nicht aufgefordert worden. Selbst sich unberechtigt in Deutschland aufhaltende Ausländer aus Nicht-EU-Staaten erhalten Leistungen nach AsylbLG. Dies berücksichtigt, sind vorläufig Leistungen beschränkt auf das zum Leben Unerlässliche zu zahlen. Unerlässlich sind u.a. nicht Abt. 08 (Nachrichtenübermittlung), Abt. 09 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und Abt. 11 der EVS (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistung) Bedarfe, zusammen 22,6 % der Regelleistung.

Nachdem die ARGE - auch unter Berücksichtigung des § 44a SGB II - für die Leistung zuständig ist, kommt eine Verpflichtung des beigeladenen Sozialhilfeträgers nicht in Betracht.

Anmerkung: Der Tatbestand ist offensichtlich unzutreffend dargestellt, da eine "unbefristete Aufenthaltserlaubnis" nur nach dem Ende 2004 außer Kraft getretenen AuslG erteilt werden konnte, und diese dann aber auch eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis beinhaltete. Gemeint zu sein scheint eine - nicht befristete - Freizügigkeitsbescheinigung, in der als Aufenthaltszweck Arbeitsuche angegeben wurde.
LSG Bln-Brandenburg L 14 B 282/08 AS ER, B.v. 30.05.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2279.pdf Auch geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, sofern sie eine nicht nur völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit ausüben (vgl. LSG Bln-Brandenburg L 14 B 963/06 AS ER B.v. 14.11.06). Dies ist zumindest dann der Fall, wenn die Tätigkeit wie vorliegend einen Umfang von 10 Stunden wöchentlich aufweist und tariflich entlohnt wird.

§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II muss europarechtskonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Ausschluss für Unionsbürger nur gilt, wenn diese bereits zur Ausreise aufgefordert worden sind (vgl. LSG Bln-Brandenburg L 19 B 116/07 AS ER, B.v. 25.04.07). Da schon die Fortdauer der Arbeitsuche gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG-EU ein Aufenthaltsrecht begründet, darf der Antragsteller nach der Rspr. des EuGH nicht wegen seiner Staatsangehörigkeit vom Bezug von Sozialleistungen ausgeschlossen werden. Im Übrigen wird auch aus dem EFA abgeleitet, dass der Ausschluss für vom EFA erfasste Ausländer wirkungslos ist (LSG Nds.-Bremen L 8 SO 88/07 ER, B.v. 14.01.08).


LSG NRW L 19 B 111/08 AS ER B.v. 16.07.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2280.pdf Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Ausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit EU-Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Daher ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei überwiegt das Interesse des Antragstellers, wenn ohne die Eilentscheidung dessen Existenzminimum nicht gedeckt wäre und er ausreisen müsste. Die vorläufigen Leistungen sind als Darlehen zu gewähren, um die Hauptsache nicht vorwegzunehmen.


SG Bremen S 23 AS 419/09 ER, B.v. 01.04.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2284.pdf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einstellung des ALG II. Das Gericht hat Zweifel, ob der Leistungsausschluss für Unionsbürger nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit europäischem Recht vereinbar ist, wenn nach Einreise zum Zwecke der Arbeitsuche sechs Monate gearbeitet und dann über eine Zeit von mehr als 6 Monaten arbeitslos gewesen.

Das SG verweist zur Begründung seiner Zweifel auf die vorliegende Rechtsprechung und Kommentierung zu dieser Frage sowie den Antrag des Generalanwalts v. 12.03.09 im Verfahren EuGH C-22/08.


LSG NRW L 7 B 70/08 AS ER B.v. 17.04.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2281.pdf

Die bulgarische Antragstellerin ist nicht allein zum Zwecke der Arbeitssuche nach Deutschland eingereist, sondern zum Zwecke der Familienzusammenführung und zur Feststellung der Vaterschaft sowie Weiterverfolgung ihrer Unterhaltsansprüche, auch wenn derzeit noch nicht abschließend geklärt ist, ob der deutsche Herr Z. der Vater ihres Kindes ist.

 

LSG NRW L 20 B 76/07 SO ER B.v. 30.01.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2290.pdf Die bulgarische Antragstellerin ist 2004 eingereist und war seitdem wegen Reiseunfähigkeit geduldet. Mit EU-Beitritt wurden die Leistungen nach AsylbLG eingestellt. Nach Auffassung des LSG reicht nach der Rspr. des EuGH bereits eine Beschäftigung von monatlich (!) 16 bzw. 20 Stunden (von 9 - 13 Uhr an einem Tag/Woche) bei einem Verdienst von 160 Euro/Monat für Reinigungstätigkeiten aus, um eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FreizügG /EU anzunehmen.
LSG NRW L 20 B 15/09 AS ER, B.v. 06.05.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2289.pdf Ausländer aus EU-Staaten, auf die das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) anzuwenden ist, erhalten Leistungen nach dem SGB II, auch wenn sie zur Arbeitssuche eingereist sind (ebenso LSG Nds-Bremen L 8 SO 88/07 ER, B.v. 14.01.08, a.A. LSG Bln-Brandenburg L 5 B 801/08 AS ER, B. v.25.11.08).

Deutschland hat dem Generalsekretär des Europarats - mit Ausnahme der Gewährung von Hilfen zum Aufbau einer selbständigen Lebensgrundlage sowie der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - keinen Vorbehalt bezüglich der Anwendung des Abkommens mitgeteilt. Dies müsste ein Vertragsstaat tun, wenn er die Anwendung einer eine späteren Änderung seiner Fürsorgegesetzgebung auf Angehörige anderer Vertragstaaten ausschließen will (hier: Ersatz des BSHG durch das SGB II und das SGB XII) vgl. Art. 16 Abs. b S. 2 EFA). Die Leistungen nach SGB II und BSHG sind nicht identisch mit denen nach BSHG, weisen aber eine sozialhilferechtliche Nähe auf, weil sie beitragsunabhängig sind und an die Bedürftigkeit anknüpfen. Daraus ergibt sich, dass das EFA auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung findet (Fuchs, NZS 2007, 3).


SG Nürnberg S 19 AS 561/08, U.v. 15.01.09 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/15351.pdf Anspruch auf ALG II, kein Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche zu, da die Klägerin weiter ein Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer selbstständige Tätigkeit hat. Während der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit greift der Ausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht (OVG Hamburg S1 B 123/07 v. 20.04.07 und S1 B 252/07 v. 05.11.07). Die Klägerin ist seit 05.07.06 selbstständig tätig hat hierbei auch Einkommen erzielt. Das Gewerbe der Klägerin ist weiterhin angemeldet. Die Tätigkeit, die nicht von der Innehabung bestimmter Betriebsräume abhängig ist, wurde lediglich für die Dauer der Schwangerschaft und der anschließenden Betreuung des Kleinkindes aus zwingenden Gründen unterbrochen, ist auf Grund der Absicht, das Gewerbe weiterhin auszuüben jedoch als weiterhin bestehend zu betrachten ist.
EuGH C 22/08 Vatsouras und C 23/08 Koupatantze, U.v. 04.06.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2292.pdf (zum Vorlagebeschluss SG Nürnberg S 19 AS 738/07, B.v. 18.12.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2170.pdf)

Neu eingereiste Unionsbürger haben Anspruch auf ALG II auch nach kurzzeitiger bzw. geringfügiger Beschäftigung, wenn es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt. Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten (Art. 7 II Buchst. c Richtlinie 2004/38) und es besteht Anspruch auf ALG II.

Neu eingereiste Unionsbürger können auch Anspruch auf ALG II haben, wenn sie auf Arbeitsuche sind. Das ALG II ist keine "Sozialhilfe", die für Unionsbürger gemäß Art 24 II Richtlinie 2004/38 in den ersten 3 Monaten oder ggf. für einen längeren Zeitraum des Aufenthalts zur Arbeitsuche ausgeschlossen werden kann. Es handelt sich eine finanzielle Leistung, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll. Die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern nach Art 39 II EGV beinhaltet einen Anspruch auf ALG II auch für Arbeit suchende Unionsbürger.

Allerdings kann der Anspruch davon abhängig gemacht werden, dass eine tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt des aufnehmenden Staates festgestellt wurde (EuGH D’Hoop, C 224/98, Rn 38, und EuGH Ioannidis, Rn 30). Das Bestehen einer solchen Verbindung kann sich u. a. aus der Feststellung ergeben, dass der Betroffene während eines angemessenen Zeitraums tatsächlich eine Beschäftigung im betreffenden Mitgliedstaat gesucht hat (EuGH Collins, Rn 70, wonach die Mindestaufenthaltsdauer nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, damit die Behörden sich vergewissern können, dass der Unionsbürger tatsächlich auf Beschäftigungssuche im Aufnahmemitgliedstaats ist.).


LSG Berlin-Brandenburg L 10 AS 617/09 B ER, B.v. 08.06.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2294.pdf Bereits eine geringfügige Beschäftigung von sieben Wochenstunden gegen ein nicht als unüblich zu bewertendes Entgelt begründet Arbeitnehmerstatus und ein hieran anknüpfendes Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU. Eine seit 12/2006 durchgängig 7 Std/Woche als Reinigungskraft mit steuerfrei ausgezahltem Lohn von 165,20 €/Monat beschäftigte Polin, die nach Trennung vom Partner bedürftig geworden ist und eine Arbeitsberechtigung EU besitzt, hat somit Anspruch auf ergänzendes ALG II, da ihr Aufenthaltsrecht sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt.

Arbeitnehmer i.S.v. Art. 39 EGV, VO 1612/68 bzw. RL 2004/38/EG ist eine Person, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt. Sie muss nicht den Umfang haben, der im Beschäftigungsgebiet als Minimaleinkommen definiert ist (bereits EuGH 23.03.82, Rs 53/81) bzw. ergänzende Sozialleistungen ausschließt (EuGH 03.06.86, Rs 139/85). Die Arbeitnehmereigenschaft kann allerdings nicht durch Tätigkeiten begründet werden, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (grundlegend EuGH v. 23.03.82 aaO, auch EuGH v. 06.11.03 Rs C 413/01).

In der Rspr. des EuGH ist die Bagatellklausel nicht als erfüllt angesehen worden bei einer auf zweieinhalb Monate befristeten (Vollzeit-) Tätigkeit (EuGH v. 06.11.03), bei einer 30 Wochenstunden umfassenden Tätigkeit eines Rehabilitanden gegen Unterkunft und Taschengeld (EuGH 07.09.04 Rs C 456/02), bei einem Zeitumfang von 12 Wochenstunden (EuGH 03.06.86 Rs 139/85) und auch von 10 Wochenstunden (EuGH 14.12.95, Rs C 444/93). Zuletzt ist die Arbeitnehmereigenschaft – in diesem Falle auch vom vorlegenden BSG – nicht in Frage gestellt worden bei einer Beschäftigungszeit zwischen 3 und 14 Stunden wöchentlich bei einem Einkommen zwischen 40 und 168,67 Euro (EuGH 18.07.07, Rs C 213/05) sowie bei einer „kurzen und nicht existenzsichernden“ geringfügigen bzw. einer „wenig als mehr als einen Monat dauernden“ Beschäftigung (EuGH 04.06.09, Rs C 22/08, C 23/08). Das LSG NRW hat eine Tätigkeit im Umfang von 4 Std/ Woche bei einem Monatslohn von 160 € für ausreichend gehalten, die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen (LSG NRW, B.v 30.01.08, L 20 B 76/07 SO), das LSG BB eine Beschäftigung von 10 Std/Woche bei tariflicher Entlohnung (L 14 B 282/08 AS ER, B.v. 30.05.08).


LSG Bln-Brandenburg L 34 AS 790/09 B ER, B.v. 08.06.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2299.pdf Kein ALG II für zu seiner mit ihm nicht verheirateten deutschen Partnerin nachgezogenen Spanier, der im Dezember 2008 eingereist ist und hier bisher nicht gearbeitet hat. Art. 24 Abs. 2 UnionsbürgerRL erlaubt es, Unionsbürger, die eingereist sind, um Arbeit zu suchen, von der „Sozialhilfe“ auszuschließen. Sozialhilfe im Sinne der Vorschrift sind finanzielle Mittel, die der Existenzsicherung dienen. Nicht dazu zählen finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern (EuGH, U.v. 04.06.09, Rs. C-22/08 und C-23/08, www.curia.eu, Tz. 45). Dies bestätigt die in § 1 Abs. 2 SGB II vorgenommene Unterscheidung nach Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit (Nr. 1) und solchen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Nr. 2).

Die hier streitige Regelleistung nach § 20 SGB II ist keine Leistung, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll, sondern Sozialhilfe im Sinne der Richtlinie. Sie dient der Sicherung des Lebensunterhalts. Auch nach dem Ergebnis der Leistung (vgl. zu diesem Kriterium EuGH, U.v. 04.06.09, a.a.O., Tz. 42) bezweckt diese nicht, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern, sondern die Existenzsicherung.

Im Übrigen fehlt es vorliegend an einer tatsächlichen Verbindung des Antragstellers zum deutschen Arbeitsmarkt (EuGH, U.v. 04.06.09, a.a.O., Tz. 38). Er war in Deutschland bisher nicht erwerbstätig. Im Übrigen hat er nicht glaubhaft gemacht, dass er, wie nach § 2 Abs. 1 SGB XII gefordert, alle Möglichkeiten zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit ausgeschöpft hat. Er hat nicht hinreichend dargetan, weshalb eine staatliche Hilfe zur Existenzsicherung in Spanien nicht bestehen oder für ihn nicht erreichbar sein soll. Dafür, dass ihm auch eine vorläufige Rückkehr nach Spanien bis zur „nicht vor“ Juni 2009 geplanten Eheschließung nicht zumutbar wäre, fehlt es an Anhaltspunkten.


SG Berlin S 174 AS 30694/09 ER, B.v. 23.09.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2304.pdf Minijob mit 100 €/Monat ist für Arbeitnehmereigenschaft von Unionsbürgern ausreichend, sie gelten damit nicht mehr als nur Arbeitsuchende und haben Anspruch auf ALG II. Der ALG II-Anspruch von Spaniern ergibt sich auch aus dem EFA.
LSG Berlin-Brandenburg, L 10 AS 1801/09, U.v. 11.11.09, InfAuslR 2010, 203, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2322.pdf, bestätigt durch BSG 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2358.pdf

ALG II für franz. Unionsbürger, der nach Einreise für 3 Moante ALG I aufrgudn in Frankreich erworbener Ansprüche bezoghen hat und für etwa 5 Monate erwerbstätig war. Nachdem dies mehr als 8 Monate zurückliegt ist er als Arbeitssuchender, jedoch nicht mehr als Arbeitnehmer anzusehen. Es istzweifelhaft, ob Art. 18 AEUV nur Unionsbürger mit einem Aufenthaltsrecht begünstigt, darauf kommt es hier aber nicht an. Der Anspruch wurde vom LSG aufgrund des EFA zugesprochen. Alg II ist als Fürsorgeleistung im Sinne des EFA anzusehen. Die Einreise ist auch nicht erfolgt, um Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, wass möglicherweise einem Anspruch nach dem EFA entgegenstehen könnte.


BSG 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2358.pdf Das BSG lässt die Frage, ob es sich beim Alg II um „Sozialhilfe“ i.S.v. Art 24 Abs. 2 UnionsbürgerRL handelt, unbeantwortet. Den Fall des französischen Klägers löst das BSG stattdessen durch den Verweis auf das Europäische Fürsorgeabkommen EFA. Das EFA vom 11.12.1953 garantiert Ausländern der Abkommensstaaten mit erlaubtem Aufenthalt die Gleichbehandlung mit Inländern bei der Sozialhilfe einschließlich von Sozialhilfe zur medizinischen Versorgung. Da es sich nach Auffassung des BSG beim Alg II um "Sozialhilfe" im Sinne des EFA handelt, können auch Unionsbürger, die sich nur zur Arbeitsuche aufhalten, Alg II beanspruchen. Auch eine Einreise zum Zweck des Leistungsbezugs sei nach dem EFA nicht ausgeschlossen.
Anmerkungen:

  • Das EFA haben sämtliche "alten" EU-Staaten außer Finnland und Österreich sowie Estland, Malta, Norwegen, Island und die Türkei anerkannt. Wortlaut EFA mit Liste der Unterzeichnerstaaten über www.conventions.coe.int.

  • Deutschland hat mit Österreich ein dem EFA ähnliches Fürsorgeabkommen geschlossen www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Fuersorgeabkommen_Deutschland_Oesterreich.pdf, gemäß Schlussprotokoll zu diesem Abkommen ist jedoch die Einreise zum Zweck des Leistungsbezugs ein Ausschlussgrund, laut LSG NW 22.6.2010 - L 1 AS 36/08 ist Alg II anders als die Sozialhilfe vom Abkommen nicht erfasst. Auch zwischen Deutschland und der Schweiz bestand ein Fürsorgeabkommen www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Fuersorgeabkommen_Schweiz_Deutschland.pdf, das jedoch per 31.03.2006 gekündigt wurde.


LSG NRW L 19 AS 1956/11 B ER, B.v. 07.12.11 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2456.pdf kein Anspruch auf Alg II nach Europarecht, wenn lediglich ein faktischer Aufenthalt ohne Freizügigkeitsgrund vorliegt. Die psychisch kranke Klägerin war nach eigener Einschätzung nicht erwerbsfähig und somit auch nicht arbeitsuchend. Nur wer materiell freizügigkeitsberechtigt ist, kann einen gewöhnlichen Aufenthalt iSd SGB II begründen. Den Anspruch nach VO 883/2004 hat das LSG nicht geprüft.
LSG MV L 8 B 489/10 ER, B.v. 07.03.12, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2399.pdf Anspruch auf Alg II für Österreicher, die sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche berechtigt in der Bundesrepublik aufhalten, aufgrund des Gleichbehandlungsgebots des Abkommens zwischen der BR Deutschland und Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (dt.-österr. Fürsorgeabkommen) vom 17.1.1966. Auch eine Hilfebedürftigkeit zum Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme im anderen Hoheitsgebiet schließt denklogisch nicht die Anwendbarkeit des Abkommens aus. Die Ausschlussklausel soll ausdrücklich nur die Fälle erfassen, bei denen die Hilfesuchenden gerade mit dem Zweck der Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen einreisen. Für einen entsprechenden Vorsatz ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen bzw. ersichtlich.
SG Berlin 24.05.11 - S 149 AS 17644/09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2378.pdf

1. Die Vorschrift des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II ist europarechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur dann Anwendung findet, wenn die Arbeitssuche bereits Zweck der Einreise war. Eine wortgetreue Anwendung des Leistungsausschlusses auf sämtliche Fälle, in denen ein Unionsbürger zum Zeitpunkt der Stellung eines Leistungsantrags ein Aufenthaltsrecht nur zum Zweck der Arbeitssuche hat, ohne Ansehung des ursprünglichen Zwecks der Einreise würde gegen vorrangig anwendbares Europarecht verstoßen.

2. Es ist zweifelhaft, ob der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II nicht gegen den - unmittelbar anwendbaren - Art 4 EGV 883/2004 verstößt. Danach haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Gemäß Art 3 Abs 3 iVm Art 70 iVm Anhang X EGV 883/2004 gilt dieser Gleichbehandlungsgrundsatz auch für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Verordnung gilt nach Art 2 EGV 883/2004 jedenfalls für alle Unionsbürger.
BSG 25.01.12 - B 14 AS 138/11 R www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2605.pdf (hebt SG Berlin 24.05.11 - S 149 AS 17644/09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2378.pdf auf)

Der in § 7 Abs 1 S. 2 Nr. 2 SGB II normierte Leistungsausschluss für Ausländer gilt nicht, wenn neben dem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche ein - wenn auch abgeleitetes - Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger nach dem FreizügG/EU 2004 besteht. Auf die Frage der europarechtlchen Zulässigkeit des Leistungsauschlusses kommt es daher vorliegend nicht an.

Vorliegend hat die Klägerin zu 1 ein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht als Familienangehörige gemäß § 3 FreizügG/EU. Sie ist in 2004 als 14-jährige Jugendliche und somit als noch nicht 21 Jahre alte Verwandte in absteigender Linie (§ 3 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU) mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ungeachtet der Frage, ob sie ihr Aufenthaltsrecht von Vater als selbstständigem Erwerbstätigen ableiten konnte, hatten bis 2009 weder die Klägerin noch ihre Eltern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten. Damit konnten sie auch als nichterwerbstätige Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht nach § 4 FreizügG/EU in Deutschland begründen.

Dieses vom Zweck der Arbeitsuche unabhängige Aufenthaltsrecht hat die Klägerin zu 1 nicht wieder verloren. Aus den Worten "begleiten" bzw "nachziehen" in § 3 Abs 1 bzw § 4 FreizügG/EU kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger nur besteht, der begleitende Familienangehörige auf Dauer in einer gemeinsamen Wohnung wohnt. Dass ein ständiger gemeinsamer Wohnsitz nicht als Tatbestandsmerkmal für das abgeleitete Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger zugrunde gelegt werden kann, ergab sich bereits aus der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere EuGH v. 17.9.2002 (C-413/99 - Baumbast).

Allein der Umstand, dass die Klägerin zu 1 vor Geburt des Klägers zu 2 aus ihrem Elternhaus ausgezogen ist und eine eigene Wohnung angemietet hat, lässt das abgeleitete Aufenthaltsrecht als Familienangehörige somit nicht entfallen. Damit ist auch der Kläger zu 2 leistungsberechtigt, weil er mit der Klägerin zu 1 in Bedarfsgemeinschaft lebt und aus den genannten Gründen keiner der Ausschlussgründe des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II eingreift.
SG Berlin B.v. 25.04.12 - S 55 AS 9238/12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2416.pdf Vorlagebeschluss an das BVerfG: Zur Überzeugung der 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin sind die Regelbedarfe nach SGB II/XII iVm dem RBEG vom Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise festgelegt worden.

Für den Vorbehalt zum EFA vom Dezember 2011 für das Alg II fehlt eine hinreichende Grundlage durch ein Parlamentsgesetz. Das EFA bleibt daher als Spezialvorschrift vor § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und 2 SGB II anwendbar (hier: für türkische Staatsbürger, im vorliegenden Fall jedoch nur obiter dictum).


SG Berlin 78 AS 8137-12 ER, B.v. 25.04.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2417.pdf Alg II für zur Arbeitsuche neu eingereisten Griechen. EFA-Vorbehalt wohl völkerrechtswidrig, daher Anspruch nach EFA, zudem dürfte auch nach VO 883/2004 ein Anspruch bestehen
SG Düsseldorf S 10 AS 1258/12 ER, B.v. 26.04.12, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2431.pdf, Alg II für zur Arbeitsuche neu eingereisten Griechen nach VO 883/2004, EFA Vorbehalt wohl völkerrechtswidrig.
LSG BW L 13 AS 2352/12 ER-B, B.v. 27.08.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2506.pdf Der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II verstößt nicht gegen Recht der EU. Maßgeblich für die Arbeitnehmereigenschaft ist der gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff. Der in Art 45 AEUV verwendete Begriff des Arbeitnehmers hängt nicht von der Arbeitnehmerdefinition des jeweiligen nationalen Rechts ab, sondern wird für alle Mitgliedstaaten einheitlich durch das Unionsrecht bestimmt und ist weit zu verstehen.

Beim Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG handelt es sich nach Art der Tätigkeit (Vergütung, Befristung, Arbeitsmarktneutralität) nicht um Tätigkeiten, die Bestandteil des regulären Arbeitsmarktes sind, weshalb hierdurch keine Arbeitnehmereigenschaft iS des§ 2 Abs. 2 FreizügG/EU begründet wird.


LSG BW L 13 AS 2750/12 ER-B, B.v. 27.08.12. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2504.pdf Alg II für geringfügig tätige Unionsbürgerin. Arbeitnehmer ist danach jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Letzteres ist nicht der Fall bei einer Tätigkeit mit einem zeitlichen Umfang von ca 5 bis 10 Stunden und einem Verdienst von 121,- bis 242,- € monatlich, sofern nicht ausnahmsweise nichtwirtschaftliche Motive überwiegen.
LSG Hessen L 7 AS 30/12 B ER, B.v. 19.09.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2505.pdf Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II besteht bei verfassungskonformer (Art. 6 GG) und europarechtskonformer (Art. 20 AEUV) einschränkender Auslegung der Norm nicht gegenüber solchen Ausländern, die gemäß
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