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Stiftung 'Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens'



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Stiftung 'Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens'



VG Düsseldorf 13 L 607/01, B.v. 25.04.01, IBIS e.V. M0717; GK AsylbLG § 6 VG Nr. 12; Sozialrecht aktuell (Fachzeitschrift) 2001, 143, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M0717.pdf Anspruch auf Babyerstausstattung und Kinderwagen gemäß §§ 3 und 6 AsylbLG. Da die Leistungen vorliegend gemäß § 6 AsylbLG "unerlässlich" bzw. "geboten" sind, ist das Ermessen auf Null reduziert.
Der mit § 7 AsylbLG begründete Verweis des Sozialamts auf Leistungen der Stiftung "Mutter + Kind" ist unzulässig, da § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (MuKStiftG) (BGB. I 1993, 406) als vorrangiges lex spezialis die Anrechnung auf die hier streitgegenständlichen Leistungen nach dem AsylbLG ausschließt. Diese Auslegung wird bestätigt durch § 2 MuKStiftG, wonach es Zweck der Stiftung ist, Mittel für ergänzende Hilfen zur Verfügung zu stellen, um werdenden Müttern die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Auch diese Vorschrift verdeutlicht, dass die Leistungen nach dem MuKStiftG der werdenden Mutter zusätzlich neben anderen Sozialleistungen wie denen nach dem BSHG oder AsylbLG zustehen sollen und insbesondere auch keine Zweckidentität mit den Leistungen nach AsylbLG besteht, die lediglich das Existenzminimum sicherstellen.

Die Bundesregierung hat am 6.4.2000 (BT-Drs. 14/3168; IBIS e.V. C1534, Internet: http://dip.bundestag.de/btd/14/031/1403168.pdf ) auf eine kleine Anfrage der PDS-Bundestagsfraktion zur Vergabepraxis der Stiftung mitgeteilt, dass ein Ausschluss von Leistungsberechtigten nach AsylbLG von Hilfen der Stiftung "Mutter und Kind" rechtswidrig ist.
Die die für die Vergabe der Mittel der Bundesstiftung "Mutter und Kind" zuständigen Einrichtungen in den Ländern

  • behandeln Leistungsberechtigte nach AsylbLG und BSHG mit allen übrigen Antragstellerinnen gleich in den Ländern Berlin (seit März 2000), Bremen, Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein,

  • Leistungsberechtigte nach AsylbLG erhalten nur in Ausnahmefällen Hilfen der Bundesstiftung in den Ländern Ba-Wü, Bayern, Brandenburg, Nds., NRW, RH-Pfalz und Saarland,

  • Leistungsberechtigte nach AsylbLG erhalten keine Hilfen der Bundesstiftung in den Ländern Me-Vo, Sachsen, Sa-Anhalt und Thüringen.

"Nach § 2 Abs. 1 Stiftungserrichtungsgesetz der Stiftung Mutter und Kind vergibt die Stiftung 'ergänzende Hilfen' an werdende Mütter, die sich in einer Notlage befinden. 'Ergänzende Hilfen' können in diesem Zusammenhang nur Hilfen sein, die über diejenigen der bestehenden Sozialgesetze hinausgehen. So gesehen können zu allen gesetzlichen Sozialleistungen, auch zu denen des BSHG und des AsylbLG, ergänzende Hilfen der Stiftung gewährt werden.


Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass ein genereller Ausschluss bestimmter Personengruppen von Leistungen der Stiftung von Bundesstiftungsleistungen gegen das Stiftungserrichtungsgesetz verstößt. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass insbesondere auch Sozialhilfeempfängerinnen und Asylbewerberinnen von besonderen Notlagen betroffen sein können und deshalb Anspruch auf ergänzende Hilfen durch Stiftungsmittel erhalten sollen. Die Bundesstiftung hat bereits vor einiger Zeit diese Frage von sich aus aufgegriffen. Sie hat sich und wird sich weiterhin darum bemühen, eine einheitliche positive Regelung im Sinne der angesprochenen Personengruppen herbeizuführen.
Allein die Notlage, die durch eine Schwangerschaft entstanden ist, ist Anknüpfungspunkt für das Stiftungserrichtungsgesetz. ... Generelle Ausschlüsse, gleich welchen Ursprungs, verstoßen gegen das Stiftungsgesetz."
Die Frage der PDS, ob die Bundesregierung beabsichtigt, ihren Einfluss auf die Vergabestellen in den einzelnen Bundesländern zu nutzen, um gegen den in einigen Ländern praktizierten generellen Ausschluss von Leistungsberechtigten nach BSHG und AsylbLG vorzugehen, beantwortet die Bundesregierung mit "Ja."
Die Nachrangigkeit der Bundestiftungsmittel ist prägender Grundsatz für die gesamte Tätigkeit der Bundesstiftung. So gesehen können zu allen gesetzlichen Leistungen, auch zu denen des BSHG und des AsylbLG ergänzende Hilfen gewährt werden.
Christ, G., Rechtsgutachten: Sind Stiftungsmittel der Stiftung "Mutter und Kind- Schutz des ungeborenen Lebens" bei Bezieherinnen von Leistungen des AsylbLG als Einkommen zu werten? online unter www.proasyl.de/texte/mappe/2001/47/7.pdf
Christ legt unter Verweis auf die Rspr. des Bundesverfassungsgericht zum Schwangerschaftsabbruch (BVerfG 2 BvF 2/90 v. 28.05.93, NJW 1993, 1751) die damit verbundenen besonderen staatlichen Verpflichtungen zur Bereitstellung sozialer Hilfen für Mutter und Kind dar sowie die uneingeschränkte Geltung dieser Schutzpflichten für jedes im Bundesgebiet werdende Leben unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit es bei seiner Geburt ggf. erwerben wird (vgl. dazu Rittstieg, InfAuslR 1993, 319). Zudem ist § 9 Abs. 2 AsylbLG (Nachrangigkeit der Leistungen nach AsylbLG gegenüber anderen Sozialleistungen) nicht einschlägig, da die Leistungen der Stiftung selbst gemäß § 5 Gesetz Stiftung Mutter und Kind nachrangig zu anderen Sozialleistungen sind (vgl. zu § 9 Abs. 2 AsylbLG BT-Drs 12/4451, S. 10). Der Nachranggrundsatz der Stiftung ist prägender Grundsatz für deren gesamte Tätigkeit (BT-Drs. 14/3168 v. 10.04.00, s.o., http://dip.bundestag.de/btd/14/031/1403168.pdf). An die bundesgesetzliche Regelung des § 5 Gesetz Stiftung Mutter und Kind, die nach Wortlaut und Inhalt eindeutig ist, ist der Sozialhilfeträger gebunden. Dieses Gesetz erfüllt gerade die Anforderungen des GG und der Rspr. des BverfG auf eine besondere, über die staatlichen Grundleistungen hinausgehende Förderung.
Anmerkungen:
1. Die mit BT-Drs. 14/3168 erneut bestätigte Zulässigkeit der Gewährung ergänzender Leistungen der Bundesstiftung zu den gesetzlich zustehenden Hilfen nach dem BSHG bzw. dem AsylbLG hatte die Bundesregierung auch bereits früher bestätigt, vgl. BT-Drs. 13/8092 sowie BT-Drs. 13/10939.
2. Leistungen der Stiftung "bleiben als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder Höhe dieser Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist" (§ 5 "Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens", BGBl. I 1993, 406). Aufgrund dieser Vorschrift und entsprechend dem Zweck der Zuwendungen, die "nur gewährt werden dürfen, wenn die Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht" (§ 4 Gesetz Stiftung Mutter und Kind), dürfen Hilfen der Stiftung nicht als Einkommen auf Leistungen nach dem AsylbLG oder BSHG angerechnet werden (vgl. Classen, Menschenwürde mit Rabatt, 2. A. S. 285; sowie Christ, G., Rechtsgutachten www.proasyl.de/texte/mappe/2001/47/7.pdf- s.o.).



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