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Wohngeld für Ausländer



Das Wohngeldgesetz (WoGG) nennt bisher keine aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen. Die Leistung knüpft an die Anmietung selbst genutzten Wohnraums an, § 3 WoGG, ihr Zweck ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens, § 1 WoGG. Antragsberechtigt ist der Mieter oder der Nutzungsberechtigte von Wohnraum, § 3 WoGG.

Ausländer erhalten Wohngeld grundsätzlich in gleicher Weise wie Deutsche, vgl. Nr. 1.03 der derzeit (Januar 2008) gültigen WoGVwV 2002:7 "Ausländer (auch Staatenlose), die sich mit einer Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis) oder Duldungsbescheinigung im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, haben den gleichen Rechtsanspruch auf Wohngeld wie Deutsche; das gilt auch für Ausländer, denen der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet worden ist."

Leistungsberechtigte nach SGB II, SGB XII und AsylbLG erhalten kein Wohngeld, wenn die Unterkunftskosten über diese Sozialleistungen gedeckt sind, § 1 WoGG, ebenso Auszubildende, die dem Grunde nach BAföG oder BAB beanspruchen können, § 1 WoGG.8 Wer als Ausländer oder nach Überschreitung der Regelstudienzeit grundsätzlich keinen BAföG-Anspruch (mehr) hat, kann Wohngeld beanspruchen. Studierende und Auszubildende erhalten Wohngeld jedoch nur, wenn sie sich dauerhaft vom elterlichen Familienhaushalt getrennt haben, § 4 III WoGG.9

In Notunterkünften besteht kein Wohngeldanspruch. Bei Asylbewerberheimen kommt es auf den Einzelfall an. Gemäß Nr. 3.11 WoGVwV 2002 muss der Wohnraum "zum dauernden oder vorübergehenden Wohnen bestimmt und nach Gestaltung und Ausstattung tatsächlich zum Wohnen geeignet (sein). Beherbergungsbetriebe und zum Beispiel ... Übergangsheime oder Frauenhäuser ... können ... ausnahmsweise als Wohnraum angesehen werden... Die Wohnraumeigenschaft kann auch bejaht werden, wenn die Essenszubereitung sowie die Nutzung sanitärer Einrichtungen nur in Räumen möglich ist, die auch von Nicht-Familienmitgliedern genutzt werden."

Das Bundeskabinett hat am 08.08.07 den Entwurf eines novellierten WoGG beschlossen.10 Wohngeldberechtigt ist nach § 3 des Entwurfs jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Ausländer sind nach § 3 des Entwurfs wohngeldberechtigt, wenn sie sich in Deutschland tatsächlich aufhalten und ein Aufenthaltsrecht nach FreizügG/EU, einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach AufenthG, eine Aufenthaltsgestattung nach AsylVfG, ein Aufenthaltsrecht nach völkerrechtlichen Abkommen oder die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers haben, oder aufgrund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Die Regelung entspricht somit dem geltenden Recht, Nr. 1.03 WoGVwV 2002.

Nach § 11 des Entwurfs erhalten Ausländer kein Wohngeld, wenn und soweit die Miete durch Leistungen einer nach § 68 AufenthG verpflichteten Person gedeckt wird. Ausgeschlossen ist Wohngeld jedoch nicht bereits wegen Vorliegens einer Verpflichtungserklärung, sondern nur, wenn der Unterzeichner der Verpflichtungserklärung an den Wohngeldantragsteller auch tatsächlich Geldleistungen für die Unterkunftskosten bezahlt.11 Vgl. dazu auch die Erläuterungen zu § 8 AsylbLG in Kapitel 6.6 dieses Handbuchs.

Haushaltsmitglieder sind nach § 5 des Entwurfs alle Personen, die in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben, wenn der Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. Eine Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen. Ggf. ist durch Erklärung zu widerlegen, dass man weder ganz noch teilweise zusammen wirtschaftet oder sich gegenseitig mit dem täglichen Lebensbedarf versorgt.

Die Regelung zum Ausschluss des Wohngeldes bei vorübergehender Abwesenheit vom Familienhaushalt entfällt. Empfänger von Unterkunftskosten nach SGB II, SGB XII, AsylbLG, BAföG und BAB sind wie bisher ausgeschlossen, § 6 und 20 des Entwurfs. Durch den Verzicht auf Baualtersstufen bei den wohngeldfähigen Mietobergrenzen kann sich für Mieter älterer Wohnungen ein höheres Wohngeld als bisher ergeben, § 12 des Entwurfs.

BVerwG 1 B 189.96, U.v. 04.11.96, InfAuslR 1997, 156. Wohngeld zählt nicht zu den "sonstigen eigenen Mitteln" zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Anspruch auf Familienachzug nach § 17 AuslG. Die Inan­spruchnahme von Wohngeld kann nicht die Grundlage für den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet bil­den.
VG Schleswig 15 A 252/06, U.v. 04.06.07 www.asyl.net/Magazin/Docs/07/M-8/10916.pdf Der Bezug von Wohngeld steht nur dann der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 AufenthG entgegen, wenn ohne ihn das Einkommen nicht ausreichen würde, den unmittelbaren Lebensbedarf zu decken.

  • Anmerkung: im Ergebnis ebenso mit ausführlicher Begründung Classen, Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge, Handbuch 2008, S. 251 ff.


EuGH C-578/08 (Chakroun) U.v. 04.03.10, InfAuslR 2010, 221 mit Anmerkung Zeran; Asylmagazin 2010,167. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2338.pdf. Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) sind zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Familiennachzug ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte nachzuweisen, um die Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienanghörigen zu bestreiten. Darüber hinausgehende Anforderungen sind mit der RL nicht vereinbar. Die EU-Staaten können zwar einen Richtbetrag festlegen, dieser darf jedoch nicht schematisch angewandt werden, Art. 17 der RL verlangt vielmehr eine individualisierte Prüfung des Antrags.

  • Anmerkung: Nach dem Urteil dürfte es nicht mehr haltbar sein, dem für die LU-Sicherung geforderten Mindesteinkommen die Freibeträge für Erwerbstätige nach §§ 11 und 30 SGB II hinzurechnen oder die tatsächliche Inanspruchnahme von Wohngeld nach WoGG für aufenthaltsrechtlich schädlich zu erklären, wie es die VwV zu § 2 III AufenthG tut.


OVG Nds 8 LC 277/10, B.v. 20.03.12, InfAuslR 2012, 175 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2420.pdf
Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist entgegen der VwV zu § 2 Abs. 3 AufenthG auch dann gesichert, wenn er tatsächlich Wohngeld in Anspruch nimmt, diese Leistung aber zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des SGB II nicht nötig ist. Die VwV steht in einem unauflöslichen Widerspruch zum AufenthG und ist daher unbeachtlich. Wohngeld setzt, wie der Ausschluss von Beziehern von Unterhaltsleistungen in § 7 Abs 1 S. 1 WoGG zeigt, gerade regelmäßig eine eigenständige Sicheurng des Lebensunterhalts ohne Wohngeld voraus.
BVerwG 10 C 4.12, U.v. 29.11.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2557.pdf, ebenso BVerwG, U.v. 29.11.12, 10 C 5.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2579.pdf

Der Lebensunterhaltsbedarf iSd § 2 Abs 3 AufenthG bestimmt sich grundsätzlich nach dem SGB II; er umfasst den Regelbedarf, die Mehrbedarfe sowie Unterkunft und Heizung.



Wohngeld ist nicht geeignet, eine bestehende Einkommenslücke zu schließen (vgl. BVerwG 1 B 189.96 v. 04.11.96). Der Bezug von Wohngeld schadet aber nicht, wenn der Bedarf bereits anderweitig gedeckt ist.



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