Eheberatung
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im kirchlichen Bereich ist beratende —> Seelsorge. (Seelsorge wird immer Zeugnis sein, das etwas von Jesus Christus ausspricht - verbal oder non-verbal.) Neben dem breiten Angebot an Lebenshilfe aus den Quellen psychologischer und therapeutischer Lebenskunde muß die evangelische E. das Evangelium im Mittelpunkt behalten. Als Lebens- und Glaubenshilfe hat E. das —» Heil des Menschen im ganzheitlichen Sinn im Blick. Da die meisten Probleme, Konflikte, Störungen und Neurosen Beziehungsprobleme sind, werden die gestörten zwischenmenschlichen Beziehungen und die
Beziehungen zu Gott, die zusammengehören, zur Sprache gebracht. E. will den Eheleuten helfen, die Beziehung zu sich selbst, zum Partner und zu Gott zu klären. Alternative Verhaltensweisen und Lösungen werden gemeinsam besprochen, gemeinsam befürwortet und in Rücksprache mit dem Berater eintrainiert. Berater sind keine Konkurrenten des Seelsorgers, sondern fachlich ausgebildete Mitarbeiter, die psychologische und therapeutische Hilfen, Methoden und Techniken der Beratungspraxis in der Seelsorge verwenden. Können die zwischenmenschlichen Beziehungen der Eheleute gebessert werden, färbt das auf Kinder und Familie ab.
Anlässe, die E. in Anspruch zu nehmen, sind: Psychische Störungen, Ehebruch, Störungen der sexuellen Gemeinschaft, Trennungswünsche, Störungen der seelisch-geistigen Gemeinschaft, Ehestörungen aus dem Verhältnis zu Kindern, Süchte, finanzielle Schwierigkeiten und Tätlichkeiten (überwiegend von Männern begangen). Im Blick auf die hinter den Anlässen stehenden Probleme, die von den Beratern erarbeitet werden, ergeben sich folgende Schwerpunkte: Störungen im Entwicklungs- und Reifungsprozeß, Neurosen im engeren Sinn, Charakterunterschiede, die das Zusammenleben erschweren, Reifungskrisen der Ehe, Süchte, gegensätzliches Erziehungsverhalten. Professor Groeger schreibt: »Damit kommt man auf ca. 234 000 potentielle Scheidungsehen. Eine gleiche Zahl ist für zerrüttete Ehen einzusetzen, mindestens die gleiche Zahl für konfliktträchtige Ehen. Das bedeutet, daß ca. 1404 000 Personen in Krisenehen leben. Nimmt man die getrennt lebenden Verheirateten hinzu, ergeben sich ca. 2 Millionen Personen, d.h. ca. 8% gefährdete Ehen.« (Familien- und Lebensberatung, Hg. Siegfried Keil, 1975 S. 206ff.) In der BRD und Berlin gibt es zur Zeit ca. 300 E.s-Stellen. Wesentlich werden sie von beiden Kirchen getragen. Folgende Verbände sind für die E. in der BRD verantwortlich: Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend und E. (Münster), Ev. Konferenz für Familien- und E. (Berlin), Kath. Zentralinstitut für Ehe- und Familienfragen (Köln), Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (Fürth) und die Gesellschaft Pro Familia (Frankfurt).
Lit.: F. Künkel, Charakter, Liebe und Ehe, 1973 - Struck/L. Löffler, Einführung in die Eheberatung, x97i Ruthe
Eid
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Bedeutung: Unter E. verstehen wir den Brauch, die Gottheit als Bürgen der Wahrheitsgemäßheit einer Aussage oder als Garanten der Treue feierlich anzurufen, so daß sie strafender Richter für den Fall wird, daß die Wahrheit nicht gesagt oder das Versprechen nicht eingehalten wird. Zum Wesen des E.es gehört neben dem Eidnehmer und dem Eidgeber die Anrufung einer die Wahrheit wirklich kennenden Gottheit. Unterschieden werden der assertorische E., der sich als Versicherung der Wahrheit auf ein vergangenes oder gegenwärtiges Geschehen bezieht, und der promissorische E. (Beamten-, Soldateneid) als Versprechen z.B. der unbedingten Treue (Gehorsam) gegenüber dem Eidnehmer, dessen Bruch bestraft werden kann.
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biblisch: Im AT ist überwiegend der Versprechenseid im Blick. Gott schwört bei sich selbst (z.B. Gen 22,16). Er verbürgt damit seine Verheißungen. Der E. wird von Menschen beim Namen Gottes geschworen und schließt ein Bekenntnis zu Gott ein. Falsches Schwören ist Mißbrauch des Namens Gottes (Ex 20,7) und als solches verboten (z.B. Lev 19,12). Ab 3. fh. v. Chr. meidet man den heiligen Namen Gottes immer mehr beim Schwur und schwört dafür bei Ersatzgrößen (Mt 23,16 ff.). Jesus lehnt dagegen nicht nur das mißbräuchliche, sondern das Schwören überhaupt ab (Mt 5,34) und läßt nur das einfache »Ja« und »Nein« ohne Anrufung Gottes gelten (Mt 5,37; Jak 5,12). Das Schwören ist ein eigenmächtiges Verfügenwollen des Menschen über Gott wie über das eigene Leben und setzt insgeheim voraus, daß im alltäglichen Reden die Lüge geduldet ist. Vor dem Hohen Rat (Mt 26,63 f-) verweigert Jesus die geforderte eidliche Erklärung durch das einfache »Du sagst es« (= Ja). Hebr. 6,16 f. ist keine Anweisung an die Gemeinde, sondern erwähnt im Anschluß an ein atl. Wort vom Schwören Gottes die außerhalb der Gemeinde übliche Schwurpraxis zur Veranschaulichung.
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geschichtlich: Die Väter der -> Alten Kirche haben den E. in der Regel abgelehnt. Mit beginnendem Staatskirchentum wurde das Verbot allmählich außer Geltung gesetzt, jedoch konnte die Kirche von unrechtmäßigen Eidesverpflichtungen entbinden. Verweigert wurde der E. von Waldensern und
Täufern und ihren Nachfolgern (-* Menno- niten, -> Quäker), teils, weil man gegenüber Menschen keine bedingungslose Verpflichtung eingehen und man sich und Gott nicht auf Zukünftiges festlegen darf, teils einfach, weil Jesus das Schwören verboten hat. Für die Reformatoren ist alles leichtfertige Schwören im eigenen Interesse und der Meineid Mißbrauch bzw. Lästerung des Namens Gottes, während die Obrigkeit zur Eidesforderung vorbehaltlos berechtigt ist (Augsburgische Konfession Art. r6, Heidelberger Katechismus Frage roi), um so für Recht und Ordnung zu sorgen (-» Zwei-Rei- che-Lehre). Vorausgesetzt wird dabei eine christliche Gesellschaft und eine Obrigkeit, die - von Gott eingesetzt - in Gottes Auftrag handelt und keinen —> Atheismus und religiöse Neutralität kennt.
4. FRAGWÜRDIGKEIT DES EIDS HEUTE: In der Rechtsprechung erweist sich der E. heute als entbehrlich, da meist nicht mehr nach beeideten Aussagen, sondern nach überzeugenden Beweisen be- und verurteilt wird. Durch den Mißbrauch des Treueids - besonders im Dritten Reich - hat sich gezeigt, daß staatliche Machthaber dazu neigen, mittels des Treueids unbedingten Gehorsam zu fordern, während sie als Eidnehmer sich nicht dem gleichen göttlichen Gebieter unterstellt fühlen wie der Eidgeber, und ihren Willen mit dem göttlichen Willen gleichsetzen. Im demokratischen Rechtsstaat sehen wir nicht mehr eine unmittelbare Setzung Gottes, die im Namen Gottes unbedingten Gehorsam fordern kann, sondern er gründet in der Verantwortung mündiger Menschen füreinander zum Wohle aller. Daher hat das Grundgesetz es freigestellt, auf die religiöse Eidesformel (ich schwöre bei Gott) zu verzichten. Motivation und kritischer Maßstab der gegenseitigen Verantwortung im Staat ist für Christen die Bindung an Gott und nicht die Unterwerfung unter menschliche Befehle. Sinnvoll vertretbar ist der E. für den Christen nur als Bitte um Gottes Beistand, daß die Aussage zutreffend oder das Treueversprechen ehrlich gemeint sei, niemals aber als Verfügung über die Wahrheit oder als unbedingter Gehorsam gegen den Eidnehmer (Apg 5,29). Die nichtreligiöse Eidesform behält durch die Begriffe »Eid« und »Schwören« ihren religiösen Charakter, verhindert so auch nicht den Mißbrauch Gottes für menschliche Zwecke. E. sollte daher durch andere Formen öffentlicher Beteuerung und Verpflichtung ersetzt werden, wenigstens aber müßte allen Bürgern die Verweigerung des E.es freigestellt werden, ohne daß ihnen dadurch Nachteile erwachsen.
Lit.: H. Bethke, Eid, Gewissen, Treuepflicht, 1965 - G. Niemeyer (Hg.), Ich schwöre, Bd. I u II, 1968
Eibach
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