Evangelisches Gemeindelexikon



Yüklə 7,17 Mb.
səhifə82/405
tarix05.01.2022
ölçüsü7,17 Mb.
#63985
1   ...   78   79   80   81   82   83   84   85   ...   405
Eheberatung

  1. im kirchlichen Bereich ist beratende —> Seelsorge. (Seelsorge wird immer Zeugnis sein, das etwas von Jesus Christus aus­spricht - verbal oder non-verbal.) Neben dem breiten Angebot an Lebenshilfe aus den Quellen psychologischer und therapeuti­scher Lebenskunde muß die evangelische E. das Evangelium im Mittelpunkt behalten. Als Lebens- und Glaubenshilfe hat E. das —» Heil des Menschen im ganzheitlichen Sinn im Blick. Da die meisten Probleme, Konflik­te, Störungen und Neurosen Beziehungspro­bleme sind, werden die gestörten zwi­schenmenschlichen Beziehungen und die

Beziehungen zu Gott, die zusammengehö­ren, zur Sprache gebracht. E. will den Ehe­leuten helfen, die Beziehung zu sich selbst, zum Partner und zu Gott zu klären. Alterna­tive Verhaltensweisen und Lösungen wer­den gemeinsam besprochen, gemeinsam be­fürwortet und in Rücksprache mit dem Bera­ter eintrainiert. Berater sind keine Konkur­renten des Seelsorgers, sondern fachlich ausgebildete Mitarbeiter, die psychologi­sche und therapeutische Hilfen, Methoden und Techniken der Beratungspraxis in der Seelsorge verwenden. Können die zwi­schenmenschlichen Beziehungen der Ehe­leute gebessert werden, färbt das auf Kinder und Familie ab.

Anlässe, die E. in Anspruch zu nehmen, sind: Psychische Störungen, Ehebruch, Stö­rungen der sexuellen Gemeinschaft, Tren­nungswünsche, Störungen der seelisch-gei­stigen Gemeinschaft, Ehestörungen aus dem Verhältnis zu Kindern, Süchte, finanzielle Schwierigkeiten und Tätlichkeiten (über­wiegend von Männern begangen). Im Blick auf die hinter den Anlässen stehenden Pro­bleme, die von den Beratern erarbeitet wer­den, ergeben sich folgende Schwerpunkte: Störungen im Entwicklungs- und Reifungs­prozeß, Neurosen im engeren Sinn, Charak­terunterschiede, die das Zusammenleben erschweren, Reifungskrisen der Ehe, Süchte, gegensätzliches Erziehungsverhalten. Pro­fessor Groeger schreibt: »Damit kommt man auf ca. 234 000 potentielle Scheidungs­ehen. Eine gleiche Zahl ist für zerrüttete Ehen einzusetzen, mindestens die gleiche Zahl für konfliktträchtige Ehen. Das bedeu­tet, daß ca. 1404 000 Personen in Krisenehen leben. Nimmt man die getrennt lebenden Verheirateten hinzu, ergeben sich ca. 2 Mil­lionen Personen, d.h. ca. 8% gefährdete Ehen.« (Familien- und Lebensberatung, Hg. Siegfried Keil, 1975 S. 206ff.) In der BRD und Berlin gibt es zur Zeit ca. 300 E.s-Stellen. Wesentlich werden sie von beiden Kirchen getragen. Folgende Verbände sind für die E. in der BRD verantwortlich: Deutsche Ar­beitsgemeinschaft für Jugend und E. (Mün­ster), Ev. Konferenz für Familien- und E. (Berlin), Kath. Zentralinstitut für Ehe- und Familienfragen (Köln), Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (Fürth) und die Gesell­schaft Pro Familia (Frankfurt).



Lit.: F. Künkel, Charakter, Liebe und Ehe, 1973 - Struck/L. Löffler, Einführung in die Eheberatung, x97i Ruthe

Eid

  1. Bedeutung: Unter E. verstehen wir den Brauch, die Gottheit als Bürgen der Wahr­heitsgemäßheit einer Aussage oder als Ga­ranten der Treue feierlich anzurufen, so daß sie strafender Richter für den Fall wird, daß die Wahrheit nicht gesagt oder das Verspre­chen nicht eingehalten wird. Zum Wesen des E.es gehört neben dem Eidnehmer und dem Eidgeber die Anrufung einer die Wahr­heit wirklich kennenden Gottheit. Unter­schieden werden der assertorische E., der sich als Versicherung der Wahrheit auf ein vergangenes oder gegenwärtiges Geschehen bezieht, und der promissorische E. (Beam­ten-, Soldateneid) als Versprechen z.B. der unbedingten Treue (Gehorsam) gegenüber dem Eidnehmer, dessen Bruch bestraft wer­den kann.

  2. biblisch: Im AT ist überwiegend der Ver­sprechenseid im Blick. Gott schwört bei sich selbst (z.B. Gen 22,16). Er verbürgt damit seine Verheißungen. Der E. wird von Men­schen beim Namen Gottes geschworen und schließt ein Bekenntnis zu Gott ein. Fal­sches Schwören ist Mißbrauch des Namens Gottes (Ex 20,7) und als solches verboten (z.B. Lev 19,12). Ab 3. fh. v. Chr. meidet man den heiligen Namen Gottes immer mehr beim Schwur und schwört dafür bei Ersatz­größen (Mt 23,16 ff.). Jesus lehnt dagegen nicht nur das mißbräuchliche, sondern das Schwören überhaupt ab (Mt 5,34) und läßt nur das einfache »Ja« und »Nein« ohne An­rufung Gottes gelten (Mt 5,37; Jak 5,12). Das Schwören ist ein eigenmächtiges Verfügen­wollen des Menschen über Gott wie über das eigene Leben und setzt insgeheim voraus, daß im alltäglichen Reden die Lüge geduldet ist. Vor dem Hohen Rat (Mt 26,63 f-) verwei­gert Jesus die geforderte eidliche Erklärung durch das einfache »Du sagst es« (= Ja). Hebr. 6,16 f. ist keine Anweisung an die Gemeinde, sondern erwähnt im Anschluß an ein atl. Wort vom Schwören Gottes die außerhalb der Gemeinde übliche Schwur­praxis zur Veranschaulichung.

  3. geschichtlich: Die Väter der -> Alten Kir­che haben den E. in der Regel abgelehnt. Mit beginnendem Staatskirchentum wurde das Verbot allmählich außer Geltung gesetzt, jedoch konnte die Kirche von unrechtmäßi­gen Eidesverpflichtungen entbinden. Ver­weigert wurde der E. von Waldensern und

Täufern und ihren Nachfolgern (-* Menno- niten, -> Quäker), teils, weil man gegenüber Menschen keine bedingungslose Verpflich­tung eingehen und man sich und Gott nicht auf Zukünftiges festlegen darf, teils einfach, weil Jesus das Schwören verboten hat. Für die Reformatoren ist alles leichtfertige Schwören im eigenen Interesse und der Meineid Mißbrauch bzw. Lästerung des Namens Gottes, während die Obrigkeit zur Eidesforderung vorbehaltlos berechtigt ist (Augsburgische Konfession Art. r6, Heidel­berger Katechismus Frage roi), um so für Recht und Ordnung zu sorgen (-» Zwei-Rei- che-Lehre). Vorausgesetzt wird dabei eine christliche Gesellschaft und eine Obrigkeit, die - von Gott eingesetzt - in Gottes Auftrag handelt und keinen —> Atheismus und reli­giöse Neutralität kennt.

4. FRAGWÜRDIGKEIT DES EIDS HEUTE: In der Rechtsprechung erweist sich der E. heute als entbehrlich, da meist nicht mehr nach beei­deten Aussagen, sondern nach überzeugen­den Beweisen be- und verurteilt wird. Durch den Mißbrauch des Treueids - besonders im Dritten Reich - hat sich gezeigt, daß staatli­che Machthaber dazu neigen, mittels des Treueids unbedingten Gehorsam zu fordern, während sie als Eidnehmer sich nicht dem gleichen göttlichen Gebieter unterstellt füh­len wie der Eidgeber, und ihren Willen mit dem göttlichen Willen gleichsetzen. Im de­mokratischen Rechtsstaat sehen wir nicht mehr eine unmittelbare Setzung Gottes, die im Namen Gottes unbedingten Gehorsam fordern kann, sondern er gründet in der Ver­antwortung mündiger Menschen füreinan­der zum Wohle aller. Daher hat das Grund­gesetz es freigestellt, auf die religiöse Eides­formel (ich schwöre bei Gott) zu verzichten. Motivation und kritischer Maßstab der ge­genseitigen Verantwortung im Staat ist für Christen die Bindung an Gott und nicht die Unterwerfung unter menschliche Befehle. Sinnvoll vertretbar ist der E. für den Chri­sten nur als Bitte um Gottes Beistand, daß die Aussage zutreffend oder das Treuever­sprechen ehrlich gemeint sei, niemals aber als Verfügung über die Wahrheit oder als un­bedingter Gehorsam gegen den Eidnehmer (Apg 5,29). Die nichtreligiöse Eidesform be­hält durch die Begriffe »Eid« und »Schwö­ren« ihren religiösen Charakter, verhindert so auch nicht den Mißbrauch Gottes für menschliche Zwecke. E. sollte daher durch andere Formen öffentlicher Beteuerung und Verpflichtung ersetzt werden, wenigstens aber müßte allen Bürgern die Verweigerung des E.es freigestellt werden, ohne daß ihnen dadurch Nachteile erwachsen.

Lit.: H. Bethke, Eid, Gewissen, Treuepflicht, 1965 - G. Niemeyer (Hg.), Ich schwöre, Bd. I u II, 1968

Eibach


Yüklə 7,17 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   78   79   80   81   82   83   84   85   ...   405




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©muhaz.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin