Evangelisches Gemeindelexikon


C. —» Jugendbund für Entschiedenes Christentum Ehe



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C. —» Jugendbund für Entschiedenes

Christentum

Ehe

r. ALLGEMEINES:

Nach christlichem Verständnis ist E. die le­benslange Verbindung von einem Mann und einer Frau, die beschlossen haben, einander zu gehören. Sie ist die konstitutive Grund­form der menschlichen Gesellschaft und ist stärker als alle anderen Bande menschlicher Zusammengehörigkeit (Gen 2,24). Räum­lich und zeitlich reicht sie über den christli­chen Bereich hinaus: Sie gehört nach göttli­chem Willen zum Menschen an sich (Gen

1,27h).


  1. EINEHE:

Die E. nimmt in verschiedenen Kulturen un­terschiedliche Erscheinungsformen an, ist aber grundsätzlich Einehe. Die Ethnologie wendet sich zunehmend von der naturali­stisch-evolutionären Theorie ab, die die Entwicklung von Promiskuität über Vielehe zur Einehe voraussetzt. Auch in sog. poly­gamen Gesellschaften ist eine Frau Haupt- frau. Der E.-ritus und die kultisch-religiöse Einkleidung wird nur einmal zwischen ei­nem Mann und einer Frau vollzogen. Gleichzeitige Verbindungen mit anderen Frauen sind entweder gesetzlich legitimierte Nebenehen oder außereheliche Beziehun­gen, die der Hauptehe untergeordnet sind. Somit ist E. trotz variabler Erscheinungs­formen von ihrem Wesen her Einehe. Im NT wird die Einehe nicht gefordert, sondern als undiskutabler, von Anbeginn gültiger Got­teswille vorausgesetzt (Mk 10,6.8). Auch wenn das am Sachrecht orientierte atl. E.- recht dem Mann mehrere Frauen erlaubte, tendierte die E. als Liebesgemeinschaft stark zur Einehe. Es ist ein Segen und Glück, wenn der Bund zwischen dem Mann und der Frau seiner Jugend bewahrt bleibt (Spr 5,18-20; Jes 54,6; Mal 2,14; Jo 1,8). »Der Einzigartig­keit der Liebe entspricht die Einzigartigkeit der Geliebten« (Wolff), die sich einander ganz schenken und ganz besitzen wollen (Hhld 6,3). Dieses Liebes- und E.-Verständnis wurzelt im biblischen Gottes- und Men­schenbild und zeigt sich im unteilbaren Lie-

besanspruch Jahwes an Israel, weshalb die E. Bild ist für das ausschließliche, unauflösli­che und umfassende Treueverhältnis Jahwes mit seinem Volk.



  1. EHESCHLIEßUNG:

Von der Heirat bzw. Heimholung in die Wohngemeinschaft ist die Verlobung klar geschieden. Sie ist in gutem Glauben gege­benes E.-versprechen, markiert nach außen, daß die beiden nicht mehr von anderen um­worben werden wollen, dient dem gegensei­tigen Kennenlernen, gibt Gelegenheit zum verbindlichen Planen des gemeinsamen Le­bens, ist aber grundsätzlich auflösbar, ohne daß den Partnern ein Makel anhaftet. Die ge­schlechtliche Vereinigung, die eigentlich Vollzug der E. ist, gehört nicht in die Verlo­bung (Lk 1,34; Mt 1,18ff.), denn sie macht deren unbedingte, makellose Auflösung unmöglich. Als Bürger des Staates sind Chri­sten bei der Verheiratung gewiesen, den Ordnungen des Staates zu folgen, der den Be­reich der E., die ein weltlich Ding ist (Lu­ther), nicht der Willkür der Betroffenen über­lassen kann. Christen sind daran mitinteres­siert, daß die Heirat durch einen öffentlich rechtlichen Akt anerkannt wird, weil erst dadurch die Unterscheidung zwischen lo­sem Verhältnis bzw. Promiskuität und E. mit gottgewollter geschlechtlicher Gemein­schaft möglich wird. Nur vor Gott bzw. pri­vat geschlossene sog. Gewissensehen un­terminieren die sittliche Ordnung, geben Anlaß zu öffentlichem Ärgernis, leiden leicht an Überbetonung des Geschlechtli­chen, stehen in Gefahr leichtfertiger Auflö­sung und sind dann bzw. im Todesfälle mit ernsten Versorgungsschwierigkeiten der Kinder und des Partners belastet.

Die kirchliche Trauung, die nicht immer in ihrer jetzigen Form bestand, zeigt, daß die



  1. -leute ihre E. mit Gottes Segen, unter Got­tes Weisung und Vergebung in der Ge­meinde führen wollen.

  1. SINN DER EHE UND GESTALTUNG:

Äußerlich gesehen besteht die E. zum Zeu­gen von Kindern, wodurch es zum Fortbe­stand des menschlichen Geschlechts kommt (Gen 1,28). Zur E. gehört a priori der Wille zum Kind in gegenseitiger Verantwor­


tung und Verantwortung vor Gott. Aber eine kinderlose E. ist keine sinnlose E., denn die eheliche Gemeinschaft und die gegenseitige Ergänzung führen zur Bereicherung des Le­bens und Entfaltung des Mann- und Frau­seins (Gen 2.,18). Der Weg dazu ist, daß jeder das Glück des anderen sucht und in der Ver­antwortung für bzw. Hingabe an den andern sich selbst findet. Dabei ist die E. kein siche­rer Hafen, sondern eine ständige Schule der Liebe, Selbstverleugnung und Hingabe, die nur aus der Vergebung bestehen kann. Das persönliche Einswerden schließt Einheit im innersten Bereich der Person ein: im Glau­ben.

In der E. ist Geschlechtsgemeinschaft ein grundlegendes Element, das zwar nicht letztentscheidend (z.B. Krankheit), aber doch so wesentlich ist, daß für das NT E. ohne geschlechtliche Hingabe undenkbar ist (iKor 7,1-6). Die Gatten schulden sich ein­ander in gegenseitiger Rücksichtnahme (iPetr 3,7). Die Geschlechtsgemeinschaft gehört zum natürlichen Leben der ehelichen Liebe, ist so Gott wohlgefällig und auch in ihrer Lust von ihm geheiligt. Leibliche Lie- besfreude ist Gottes Gabe (Hhld 8,1 -4; Gen 26,8; Pred 9.7-9).

Das haben Kirche und -> Pietismus nicht immer erkannt. Die persönliche Gemein­schaft in der E. entfaltet sich nur recht, wo die Gatten um ihren gleichen Wert wissen, der in ihrer Stellung vor Gott gründet (Gal 3,18). Die funktionale Überordnung des Mannes führt dann nicht zur Tyrannei, son­dern verpflichtet zur vollen Hingabe in ver­antwortlicher Liebe (Eph 5,25ff.), und im funktionalen Nachgeordnetsein wird die Frau nicht zur Null, sondern wird getragen und erhöht.


  1. AUFLÖSUNG DER EHE:

Die E. ist eine irdische Sache und endet mit dem Tod des zuerst sterbenden Partners. Der Überlebende ist frei zu neuer E. (Mt 22,30; Röm 7,2-4; iTim 5,14). Die lebenslängliche Dauer der E. besteht kraft des Wortes Gottes und des Willens Christi (Mt 19,2-6). Aus­nahmen gelten bei Ehebruch und für den Fall, daß ein ungläubiger Partner die E. lösen will (iKor 7,10-16). Doch steht auch bei

  1. -bruch für den Christen Vergebung höher als Scheidung.

Der Staat hingegen muß Scheidung ermögli­chen, darf sie aber nicht zu leicht machen, und muß Wiederheirat erlauben, damit

Menschen, die die Kraft des Heiligen Geistes und der Vergebung nicht kennen, nicht in den zerbrochenen Verhältnissen verderben oder der uneingeschränkten Unsittlichkeit verfallen.



  1. EHELOSIGKEIT:

Gehört im AT zum Menschen die E., so er­kennt das NT die E.-losigkeit als gleichwer­tigen Stand für die an, die seinen Anforde­rungen gewachsen und sich der bes. dazuge­hörenden Berufung bewußt sind (Mt 19,10-12; iKor 7,7.2sff.). Zur E.-losigkeit gehört geschlechtliche Enthaltsamkeit; sie verhilft als solche noch nicht zur Heiligung des Leibes und ist nicht verdienstlich (iKor 7,28-35). Der E.-lose kann in der Annahme seines Standes und in der Hingabe an seinen Dienst zur gleichen Persönlichkeitsfindung gelangen wie der Verheiratete. Die Ge­meinde muß den Ledigen Raum zur Lebens­entfaltung bieten.

  1. PROBLEME DER GEGENWART:

Die christliche E. ist bes. in Frage gestellt auf den Missionsfeldern in sog. polygamen Ge­sellschaften und in einer rein materiali­stisch denkenden Gesellschaft, die Ge­schlechtlichkeit von Liebe und E. trennen will. Die zunehmende Individualisierung der E. fördert ihren Zerbruch. Damit werden Eheberatung im allgemeinen und die Be­treuung der Geschiedenen, die Frage nach ihrem Platz in der Gemeinde und ihrer Wie­derverheiratung zu einem theologischen und seelsorgerlichen Problem, dem die Ge­meinde nicht untätig gegenüberstehen darf.

Lit.: Th. Bovet, Die Ehe, 19742 - O. Piper, Die Ge­schlechter, 1954, - I. Hofmann, Lebenslänglich, 1972 -1. Trobisch, Mit Freuden Frau sein, 1974 - H. W. Wolff, Anthropologie des AT, 19742

Egelkraut


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