F: Gab es konkrete Vorfälle gegen Sie?
A: Nach der Hochzeit gab es keine Vorfälle mehr. Wir wollten nicht mehr versteckt leben und haben daher das Land verlassen.
F: Gab es jetzt konkret Vorfälle gegen Sie?
A: Als ich bekannt gegeben habe, dass ich meinen Mann heiraten will. Es gab Diskussionen und körperliche Gewalt gegen mich. Dann habe ich entschieden zu heiraten und zu fliehen.
F: Waren Sie bei der Polizei?
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Ich bin nicht zur Polizei gegangen, da die Familie meines Mannes politische Kontakte hat.
Vorhalt: Aus Ihren Schilderungen geht hervor, dass Sie sich nach der Hochzeit noch circa fünf Monate ohne Zwischenfall in Indien aufgehalten haben. Somit kann man annehmen, dass Sie in einem anderen Landesteil von Indien sicher wären! Was möchten Sie dazu angeben?
A: Es ist nichts passiert, weil wir uns versteckt haben.
Vorhalt: Sie haben am 21.02.2018 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/5 AsylG 2005 erhalten, mit welcher Ihnen mitgeteilt wurde das beabsichtigt wird Ihren Antrag abzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A: In Indien sind wir nicht sicher. Wir haben keine Dokumente, wir wollen hier bleiben. Ich bitte Sie lassen Sie uns hier bleiben.
Vorhalt: Indien hat über eine Milliarde Einwohner und ist sehr groß. Außerdem hat Indien kein Meldewesen. Wie sollen die Personen Sie finden?
A: Egal wo wir in Indien leben, wir würden immer in Angst leben. Wir müssten immer versteckt leben.
Vorhalt: Sie geben bei Ihrer ersten Befragung lediglich an, dass Sie Probleme mit Ihrer Familie und somit mit Privatpersonen haben. In diese Einvernahme führen Sie an, dass es eine Anzeige gegen Sie gäbe. Sie behaupten dies ohne jegliche Art von Beweismittel. Es ist auch nicht glaubhaft, dass Sie dies bei der Ersten Befragung verschweigen würden. Es ist offensichtlich, dass Sie Ihr Vorbringen steigern wollen. Sie können nicht von einer positiven Entscheidung ausgehen. Was möchten Sie dazu angeben?
A: Ich habe nur auf die Fragen geantwortet. Diese Frage hat mir keiner gestellt.
Anmerkung: AW wird auf die Rückkehrberatung verwiesen.
F: Wollen Sie diese in Anspruch nehmen?
A: Nein.
Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
RB hat keine Fragen oder Anträge.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?
A: Ja.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme
folgen?
A: Ja."
Der BF2 gab dabei Folgendes zu Protokoll:
"F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?
A: Nein.
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen
wahrheitsgemäß zu beantworten?
A: Ja.
F: Ihre Muttersprache ist Punjabi und es ist in Ordnung die Einvernahme in diese Sprache durchzuführen?
A: Ja.
F: Verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin?
A: Ja.
F: Sind Sie mit dem Rechtsberater einverstanden?
A: Ja.
F: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen?
A:Ja.
F: Wollen Sie zu den Angaben die Sie im Rahmen der Einvernahme am 21.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemacht noch etwas ergänzen?
A: Nein.
Vorhalt: In der Einvernahme am 21.02.2018 wurden Sie aufgefordert sich Beweismittel und Dokumente zu besorgen. Haben Sie diesbezüglich schon Schritte eingeleitet?
A: Ich habe keine Dokumente, ich habe nur Bilder von meiner Hochzeit. Ich habe keine Möglichkeit irgendwelche Dokumente zu besorgen.
Anmerkung: Bilder kommen in Kopie zum Akt.
F: Warum nicht?
A: Ich habe keinen Kontakt mehr zu meiner Familie.
F. Wie heißen Sie?
A: XXXX.
F: Wann und wo sind Sie geboren?
A: XXXX in XXXX in der Provinz Punjab.
F:Haben Sie noch Verwandte im Heimatland?
A: Ja, habe ich.
F: Haben Sie noch Kontakt?
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Meine Familie war gegen die Hochzeit, daher haben wir den Kontakt abgebrochen.
F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
A: Am 15.01.2018.
F: Wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Am 18..02.2018.
F: Wann haben Sie geheiratet?
A: Am 13.08.2017.
F: Wo haben Sie geheiratet?
A: Wir haben in einem Sikh Tempel in XXXX geheiratet.
F: Hatten Sie jemals Probleme mit Behörden in Ihrem Heimatland?
A: Seit dem ich geheiratet habe, habe ich Probleme mit den Behörden. Ich habe als Beweis dafür ein Video mit.
Vorhalt: In der Einvernahme am 21.02.2018 gaben Sie an, dass Sie nur die Probleme mit Ihrer Familie haben jetzt geben Sie plötzlich an dass Sie Probleme mit den Behörden haben. Warum haben Sie das nicht schon damals angegeben?
A: Ich hatte schon Probleme mit meiner Familie, dieses Video habe ich dann auf YouTube gesehen.
F: Können Sie mir sagen was man auf dem Video sieht?
A: Das Video zeigt, dass junge Menschen die Ehepartner nicht selbst aussuchen dürfen. Sie werden dann von der Polizei gesucht und auch die Leute, die Sie unterstützen werden auch bestraft.
Anmerkung: Der AW wird darauf Aufmerksam gemacht, dass er das Video auf einem USB Stick abgeben kann. Frist bis 16.03.2018.
F: Warum haben Sie dies nicht schon im Zuge der Einvernahme am 21.02.2018 angegeben?
A: Als wir geheiratet haben, hat meine Familie eine Anzeige erstattet. Danach hatten wir Probleme mit den Behörden. Ich und meine Frau sind von zu Hause weggelaufen, wir hatten nie wirklich Problem mit der Polizei. Wir haben nur erfahren, dass meine Eltern eine Anzeige gegen mich erstattet haben.
F: Wann wurde die Anzeige erstattet?
A: Ich weiß es nicht, wann sie erstattet wurde.
F: Woher wissen Sie von der Anzeige?
A: Ich habe es von meinen Freunden gehört.
F: Wann haben Sie davon erfahren?
A: Zehn Tage nachdem wir von zu Hause weggelaufen sind, haben wir mit Freunden telefoniert und sie sagten uns, dass eine Anzeige gegen uns vorliegt.
F: Was steht in der Anzeige?
A: Ich weiß es nicht.
F: Wo befindet sich die Anzeige?
A: Es gibt zwei Polizeistationen, aber ich weiß nicht bei welcher die Anzeige erstattet wurde.
F: Woher wissen Ihre Freunde, dass es eine Anzeige gibt?
A: Meine Eltern sind mit den Polizisten zu meinen Freunden gekommen und fragten, ob sie wissen würden wo ich mich aufhalte.
F: Können Sie sich die Anzeige besorgen?
A: Nein, das kann ich nicht.
F: Warum nicht?
A: Ich habe keinen Kontakt mit meiner Familie.
F: Warum fragen Sie nicht Ihre Freunde?
A: Meine Freunde werden das nicht machen.
F: Warum nicht?
A: Die Freunde wissen, dass die Polizei mich sucht. Die Polizei war bei meinen Freunden zu Hause, meine Freunde können die Anzeige nicht besorgen.
F: Können Sie eine Kopie besorgen?
A: Nein.
F: Warum stellen Sie einen Asylantrag?
A: Ich bin mit meiner Frau hier, hier kann ich mich frei bewegen. Ich fühle mich in meiner Heimat unsicher.
F: Welche Probleme haben Sie in Indien?
A: Ich und meine Frau haben verschiedenen Glaubensrichtungen. Beide Familien waren gegen diese Hochzeit. Meine Frau wurde von Ihren Eltern geschlagen. Meine Familie hat mich bedroht, dass sie uns beide umbringen werden. Wir haben daher heimlich geheiratet und das Dorf verlassen.
F: Welchen Glauben hat Ihre Frau?
A: Wir sind beide Sikhs. Der Glaube der Frau ist Insa. Mein Glaube ist einfach der Sikhismus.
F: Gab es Konkrete Vorfälle gegen Sie?
A: Ich wurde von meiner Familie bedroht. Meine Frau war Opfer von Gewalt von Ihren Eltern.
F: Was genau ist mit Ihrer Frau passiert?
A: Meine Frau konnte das Haus nicht verlassen, die Eltern haben sie mehrmals geschlagen, weil die Eltern gegen die Hochzeit waren.
F: Wann war das?
A: Wir haben im August 2017 geheiratet. Sie wurde mehrmals geschlagen aber einmal war es extrem, dies war fünf Monate vor der Hochzeit.
F: Wann genau sind Sie aus Ihrem Dorf geflohen?
A: Zwei bis drei Tage haben wir Vorbereitungen getroffen und am 13.08.2017 sind wir dann geflohen.
F: Wo haben Sie sich dann von August 2017 bis zu Ihrer Ausreise im Jänner 2018 aufgehalten?
A: Circa 100 km von meinem Wohnort haben wir uns in einem Sikh Tempel versteckt der Ort heißt XXXX.
F: Gab es in dieser Zeit irgendwelche Vorfälle?
A: Nein es gab keine Vorfälle.
Vorhalt: Aus Ihren Schilderungen geht hervor, dass Sie sich nach der Hochzeit noch circa fünf Monat ohne Zwischen fall in Indien aufgehalten haben. Somit kann man annehmen, dass Sie in einem anderen Landesteil von Indien sicher wären! Was möchten Sie dazu angeben?
A: Die paar Monate als wir im Sikh Tempel waren mussten wir uns verstecken.
Vorhalt: Sie haben am 21.02.2018 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/5 AsylG 2005 erhalten, mit welcher Ihnen mitgeteilt wurde das beabsichtigt wird Ihren Antrag abzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A: Ich und meine Frau haben sich die Partner selbst ausgesucht, daher droht uns Gefahr im Heimatland. Wir haben jetzt auch Probleme mit den Behörden. Hier fühlen wir uns sicher.
Vorhalt: Indien hat über eine Milliarde Einwohner und ist sehr groß. Außerdem hat Indien kein Meldewesen. Wie sollen die Personen Sie finden?
A: Ich kann nicht außerhalb der Provinz Punjab leben, weil die Sikhs nirgend wo anders akzeptiert werden.
Ich bin nirgends im Punjab sicher, mein Vater hat gute Kontakte. Mein Vater würde mich überall im Punjab finden.
Vorhalt: Sie geben bei Ihrer ersten Befragung lediglich an, dass Sie Probleme mit Ihrer Familie und somit von Privatpersonen haben. In diese Einvernahme führen Sie an, das es eine Anzeige geben Sie gäbe. Sie behaupten dies ohne jegliche Art von Beweismittel. Es ist auch nicht glaubhaft, dass Sie dies bei der Ersten Befragung verschweigen würden. Es ist offensichtlich, dass Sie Ihr Vorbringen steigern wollen. Sie können nicht von einer positiven Entscheidung ausgehen. Was möchten Sie dazu angeben?
A: Bei der Ersten Befragung waren wir nervös und verängstigt, daher haben wir das nicht angegeben.
Vorhalt: Ihr gesamtes Fluchtvorbringen hat keinen glaubhaften Kern. Sie können nicht von einer positiven Entscheidung ausgehen. Was beabsichtigen Sie zu tun?
A: Ich werde die Beratung der VMÖ in Anspruch nehmen. Ich will nicht nach Indien zurückgehen.
Anmerkung: AW wird auf die Rückkehrberatung verwiesen.
F: Wollen Sie diese in Anspruch nehmen?
A: Nein.
Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
RB hat keine Fragen oder Anträge.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie
zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche
Einwände?
A: Ich will nur sagen, dass ich Hilfe benötige.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme
folgen?
A: Ja."
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.); sowie gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Beweiswürdigend führte das BFA in den jeweiligen Bescheiden aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Es wurde dabei festgehalten, dass es offensichtlich sei, dass die Beschwerdeführer durch ihr gesteigertes Vorbringen versucht hätten, ihre Position im Asylverfahren zu verbessern. Sie seien in ihrer ersten Einvernahme explizit befragt worden, ob sie Probleme mit heimatstaatlichen Behörden hätten, was sie verneint hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer eine Anzeige im Zuge der Antragstellung sowie ihrer ersten Einvernahme verschweigen würden, wenn tatsächlich eine solche gegen sie bestehen würde. Weiters sei anzuführen, dass die Beschwerdeführer angegeben hätten, dass sie sich hätten die Anzeige nicht nachschicken lassen können und dass es ihnen auch nicht möglich wäre, sich die Anzeige in Kopie zu besorgen. Warum dies jedoch nicht möglich wäre, hätten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft angeben können. Ein weiterer Punkt, der die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer unterstreiche, sei, dass sie laut ihren Angaben nicht einmal den Inhalt der Anzeige kennen würden. Der BF2 habe lediglich vorgebracht, dass er dies von seinen Freunden erfahren hätte, die BF1 dass sie dies von ihrem Mann erfahren habe. Die Beschwerdeführer hätten jedoch keinerlei Nachweise erbringen können, dass diese Anzeige tatsächlich existiere. Im Fall einer fälschlicherweise gegen die Beschwerdeführer gerichtete Anzeige wäre es nachvollziehbar gewesen, wenn die Beschwerdeführer sich zumindest über den Inhalt der Anzeige und auch die damit zusammenhängenden Konsequenzen informiert hätten, bevor sie versuchten, ihr Heimatland zu verlassen. Weiters wurde im Bescheid der BF1 ausgeführt, dass sie keine konkret gegen sie gerichteten Vorfälle habe glaubhaft schildern können. Sie sei zweimal nach konkreten Vorfällen gegen ihre Person befragt worden, sie habe lediglich angegeben, dass es Diskussionen und körperliche Gewalt gegen sie gegeben habe. Weiters habe sie angeführt, dass sie bezüglich dieser Vorfälle nicht bei der Polizei gewesen wären, da die Familie ihres Mannes politische Kontakte habe. Auf Grund dieser detaillosen und vagen Erzählungsweisen werde der BF1 jegliche Glaubhaftigkeit bezüglich der Bedrohung ihrer Familie abgesprochen. Sie habe bezüglich dieses Vorbringens weder ein genaues Datum noch einen Ort, wo diese Vorfälle stattgefunden hätten, genannt. Falls ihr das wirklich passiert wäre, wäre davon auszugehen, dass sie mehr als drei Sätze bezüglich der konkret gegen sie gerichteten Vorfälle angebe.
Im Bescheid des BF2 wurde angeführt, dass er keine konkret gegen ihn gerichteten Vorfälle habe schildern können. Er habe lediglich angegeben, dass er von seiner Familie bedroht worden wäre. Somit könne auf Grund seiner Schilderungen von einer tatsächlichen Verfolgung nicht ausgegangen werden.
Weiters wurde unter Beweiswürdigung ausgeführt, dass es sich zudem lediglich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln würde und ergebe sich nicht, dass der indische Staat bei Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen nicht eingreife, ferner sei der indische Staat prinzipiell funktionstüchtig, schutzfähig und schutzwillig.
Zudem seien die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zufolge von August 2017 bis zu ihrer Ausreise im Jänner 2018 ohne jeglichen Zwischenfall in Indien verblieben. Somit könne davon ausgegangen werden, dass ihnen die Möglichkeit offen stehe, sich in einem anderen Teil von Indien niederzulassen, sollten sie im Heimatort tatsächlich Probleme haben. Außerdem existiere kein Meldewesen in Indien, sie wären somit nicht ohne weiteres auffindbar, wenn sie sich in einem anderen Landesteil von Indien niederließen.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge nicht. Eine solche Möglichkeit habe bei den Beschwerdeführern nicht wahrgenommen werden können. In ihren Fällen könne es daher auf Grund der obigen Ausführungen nicht zu einer Zuerkennung des Status von Asylberechtigten kommen, zumal auch aus ihren persönlichen Merkmalen keinerlei sonstige Gefährdung abzuleiten sei.
Zu Spruchpunkt II. wurde in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass, wie oben in Spruchpunkt I. angeführt, ihren Angaben keine Gefährdungslage ihrer Personen entnommen werden könne. Eine aktuelle Bedrohung ihrer Personen im Herkunftsland hätte daher nicht erkannt werden können. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung oder die Unmöglichkeit, den Lebensunterhalt bestreiten zu können, liegen nicht vor. Ausgehend von den vorliegenden Länderberichten zu Indien gäbe es keinen Grund, davon auszugehen, dass jede zurückgekehrte Person in Indien einer realen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Grundversorgung in Indien sei gewährleistet.
Zu Spruchpunkt III. wurde in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass keine der drei genannten Voraussetzungen des § 57 AsylG vorliege. Die Beschwerdeführer verfügten in Österreich über keinerlei zum dauernden Aufenthalt berechtigte Verwandtschaft. Mit der Rückkehrentscheidung werde somit auch nicht in ihr Familienleben eingegriffen. Weiters führte das BFA eine Abwägung im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass den wenig schützenswerten privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich sowie an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens allgemein entgegenstehe. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.
Aus den obigen Spruchpunkten ergebe sich, dass eine Verfolgung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG nicht vorliege, und sei eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG in ihrem Fall nicht empfohlen. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der im § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen ihre Abschiebung nach Indien zulässig sei.
Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide wurde festgehalten, dass in ihren Fällen keine Gründe im Sinne des § 55 FPG hätten festgestellt werden können, weswegen die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage.
Dagegen wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:
Die Beschwerdeführer hätten am 13.08.2017 in Indien in einem Tempel geheiratet. Die Familienangehörigen beider seien gegen diese Verbindung. Die Gattin gehöre einer Untergruppe der Sikhreligion an und seien gegen diese, im Falle einer Heirat, Morddrohungen geäußert worden. Von Seiten der Beschwerdeführer sei konkret dargelegt worden, woher diese stammten, dass diese infolge der Beziehung von beiden Familien Drohungen erhalten hätten und dass diese sich versteckt gehalten hätten. Der Vater des BF2 sei streng altmodisch, er habe politischen Einfluss und sei daher eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben. Die Beschwerdeführer hätten dargelegt, dass sie zu den Familien keinen Kontakt hätten und daher entsprechende Beweismittel nicht zur Vorlage bringen könnten. Es werde die Einholung eines Gutachtens zur Erforschung des maßgeblichen zugrundeliegenden Sachverhaltes beantragt. Offenkundig sei auch Anzeige gegen die Beschwerdeführer erstattet worden, was auch entsprechend von Seiten der Behörde überprüft hätte werden können und müssen. Die Länderfeststellungen seien sehr allgemein gehalten. Die Behörde verweise darauf, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer gesteigert worden sei und eine Anzeige erst bei der Einvernahme, jedoch nicht bei der Ersteinvernahme, erwähnt worden sei. Bekannte hätten den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass Anzeige gegen sie erstatten worden sei. Es hätte auch in diesem Zusammenhang der Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bedurft. Die Behörde gehe nicht weiter auf die Problematik der nach wie vor herrschenden Ehrenmorde ein. Die Täter der Ehrenmorde würden so gut wie nie angeklagt werden. Die Mehrheit der Ehen in Indien würden arrangiert. Für die Masse junger Leute bedeute dies traditionsgemäß eine Heirat innerhalb der eigenen Religionsgemeinschaft, der Haupt- und Unterkaste etc. Mit all diesen Umständen habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige von Indien. Sie stammen aus dem Bundestaat Punjab. Die Beschwerdeführer bekennen sich zum Sikhismus, sie gehören der Volksgruppe der Jat an. Die BF1 besuchte 12 Jahre die Grundschule, der BF2 besuchte ebenfalls 12 Jahre die Grundschule und zusätzlich 5 Jahre ein College, das er nicht abschloss. Der BF2 war zuletzt Landwirt. Die Beschwerdeführer heirateten in Indien am 13.08.2017. Sie reisten Mitte Jänner 2018 aus ihrem Heimatland mittels Flugzeug vom Flughafen Delhi legal nach Moskau aus, von dort gelangten sie schließlich über den Landweg in das Bundesgebiet. Sie stellten am 18.02.2018 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer in Indien bestünde.
Im Bundesgebiet verfügen die Beschwerdeführer über keinerlei weitere Familienangehörige. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass fortgeschrittene Deutschkenntnisse bestünden und eine fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer vorliege.
Zu Indien:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1)
Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017).
Am Montag den 10.4.2017 verhängte die indische Polizei eine Ausgangssperre für die Bevölkerung mehrerer Gebiete Kaschmirs, errichtete Straßensperren und schränkte den Verkehr ein (Reuters 10.4.2017).
Die Wahlbeteiligung lag bei nur 7% (Times of India 11.4.2017). Eine zweite Nachwahl, ursprünglich geplant für den 12.4.2017 in Anantnag, wurde in Anbetracht der aktuellen Lage auf den 25.5.2017 verschoben (Reuters 10.4.2017).
Indien beschuldigt Pakistan die Separatisten zu unterstützen, was in Islamabad bestritten wird (Reuters 10.4.2017).
Bei einem weiteren Vorfall am Montag sind vier mutmaßliche Kämpfer erschossen worden, als sie versuchten die umstrittene Grenze von Pakistan kommend, in der Nähe des Keran-Sektors zu infiltrieren (Reuters 10.4.2017).
Da sich seit der Tötung des einflussreichen Separatistenkämpfers Burhan Wani im Juli 2016, die Spannungen in der Region erhöht haben (BBC 10.4.2017), und es seither in Kaschmir wiederholt zu gewalttätigen Protesten kam, in deren Verlauf bisher 84 Zivilisten getötet und über 12.000 Zivilisten und Sicherheitskräfte verletzt wurden (Reuters 10.4.2017), sind vorsorglich etwa 20.000 zusätzliche indische Truppen in die Region entsandt worden (BBC 10.4.2017).
Quellen:
- BBC (10.4.2017): Kashmir violence: Eight killed in clashes during by-election, http://bbc.in/2oo04gV, Zugriff 11.4.2017
- Reuters (10.4.2017): India clamps down on Kashmir transport after poll violence kills 8,
http://in.reuters.com/article/india-kashmir-idINKBN17B06F, Zugriff 11.4.2017
- Times of India (11.4.2017): Lack of pre-emptive policing led to low voter turnout in Kashmir
http://timesofindia.indiatimes.com/india/lack-of-pre-emptive-policing-led-to-low-voter-turnout-in-kashmir/articleshow/58118340.cms, Zugriff 11.4.2017
Rechtsschutz/Justizwesen
In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vgl. auch:
USDOS 13.4.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.4.2015).
Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2016). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht ist in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2016).
Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).
Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von sogenannten "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Insbesondere in unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2016). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 16.8.2016).
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 16.8.2016).
Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 16.8.2016).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben beispielsweise 80% aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein (AA 16.8.2016).
Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht, sich dem Ankläger zu stellen und ihre eigenen Zeugen und Beweismittel zu präsentieren, jedoch konnten Angeklagte dieses Recht manchmal aufgrund des Mangels an ordentlicher Rechtsvertretung nicht ausüben. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 13.4.2016).
Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.
Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2016).
Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
- AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 7.12.2016
- ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
Asylländerbericht Indien
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 6.12.2016
Sicherheitsbehörden
Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.8.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016).
Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.4.2016).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).
Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vgl. USDOS 25.6.2015).
Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.8.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze -, die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten-, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).
Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vgl. auch USDOS 25.6.2015).
Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
- AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
- BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016):
Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien,
http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 7.12.2016
- HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 21.12.2016
- ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
Asylländerbericht Indien
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 4.1.2017
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 7.12.2016
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.8.2016).
Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.4.2016).
Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -, darunter auch Kinder von Militäroffizieren Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 16.8.2016).
Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan (AA 3.3.2014).
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 3.3.2014).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.8.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 3.3.2014).
In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
- AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
- ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
Asylländerbericht Indien
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Pracitces 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 28.12.2016
1.1. Meldewesen
Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 16.8.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
Rückkehr
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 16.8.2016). Die indische Regierung hat kein Reintegrationsprogramm und bietet auch sonst keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer (BAMF 12.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015):
Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur jeweiligen Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der BF 1 und des BF2, zumal insoferne keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die geringe Integration und die geringen Deutschkenntnisse im Bundesgebiet ergeben sich aus dem kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet und dem Umstand, dass diese noch bei der Erstbefragung über keinerlei Deutschkenntnisse verfügten und den Einvernahmen ein Dolmetscher beigezogen werden musste.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das eine Vielzahl von Quellen inkludiert, sodass sich ein stimmiges Bild von der Situation in Indien ergibt. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach sich die allgemeine Lage zwischenzeitig in einer Weise verändert hätte, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre. In der Beschwerde wurde den Feststellungen des BFA nicht konkret entgegen getreten, wobei festzuhalten ist, dass mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer zu einer konkreten Bedrohungssituation, das BFA nicht gehalten war, konkrete Feststellungen zur diesbezüglich allgemeinen Lage zu treffen.
Hinsichtlich der individuellen Fluchtgründe schenkte schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern keinen Glauben, wobei das Bundesamt dies in schlüssiger Weise dargetan hat, auf die diesbezüglich oben zusammengefassten Ausführungen des BFA wird ausdrücklich verwiesen.
Das BFA hat völlig zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführer ihr Vorbringen in einer Weise gesteigert haben, sodass nicht angenommen werden kann, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen entspricht, indem dargestellt wurde, dass die Beschwerdeführer bis zu ihrer letzten Einvernahme beim BFA am 13.03.2018 immer vorgebracht hatten, dass sie keinerlei Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes hätten. Beide verneinten beim BFA am 21.02.2018 die Frage, ob sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär ihres Heimatlandes gehabt hätten, auch die Nachfrage, ob sie sonst Probleme in ihrem Heimatland hätten, verneinten sie, wie sie immer nur angaben, dass sie mit ihren Familien Probleme wegen ihrer Heirat gehabt hätten, sonstige Probleme jedoch nicht, wogegen sie plötzlich in der Einvernahme am 13.03.2018 vermeinten, dass von den Eltern des BF2 Anzeige gegen die Beschwerdeführer erstattet worden sei, und sie danach Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Eine schlüssige Erklärung für dieses erst spät dargetane Vorbringen, das zudem noch in ausdrücklichem Widerspruch zu den in den vorigen Einvernahmen getätigten Ausführungen steht, vermochten die Beschwerdeführer nicht dazulegen, zumal der Hinweis der BF1, dass sie am 21.02.2018 sehr nervös gewesen sei und nicht daran gedacht habe, hier keineswegs zu überzeugen vermag und konnte auch der BF2 keine plausible Erklärung hierfür ins Treffen führen. Ebenso ergeben sich auch aus der Beschwerde keine Umstände, die es plausibel machen würden, dass die Beschwerdeführer erst so spät von der Anzeige berichteten, vielmehr ist es schlüssig, wenn das BFA davon ausgeht, dass lediglich Umstände nachgeschoben werden, um noch etwas für ihren Asylantrag zu gewinnen, ihr Vorbringen zu ihrem Asylantrag jedoch insgesamt nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der schlüssigen Beweiswürdigung durch das BFA, das seitens der Beschwerde nicht in konkreter Weise in Zweifel gezogen werden konnte, ist eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt.
Insgesamt betrachtet ist nochmals darauf hinzuweisen, dass schon das BFA in schlüssiger Weise die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer aufgezeigt hat, was die Beschwerde nicht in ausreichendem Maße in Zweifel ziehen konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen Bescheide des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
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