Landtag von NÖ, VIII. Gesetzgebungsperiode



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„Die Landesregierung wird aufgefordert, zu überprüfen, ob durch eine entsprechende Umorganisation der Kinderausspeisungsaktion die unverhältnismäßig hohen Lagerungs- und Transportspesen auf ein wirtschaftliches Ausmaß herabgesetzt werden können." Ich bin davon überzeugt, daß diese Zufuhr nur eine Verteuerung ist; das Geld könnte der Kostaufbesserung in dieser Schulausspeisung zugeführt werden. Ich bin überzeugt, daß es draußen in den Orten, wo Schulausspeisungen stattfinden, Großhändler oder Kaufleute gibt, bei denen man diese Lebensmittel, die benötigt werden, einkaufen kann, und zwar mit demselben Nachlaß, und wenn man zu den Großhändlern geht, mit denselben Rabatten, so wie sie das Ministerium billiger kauft. Man braucht dann kein Magazin, man braucht keinen Frächter dazu, weil heute die Großkaufleute oder sonstigen Verteilerorganisationen die Ware gerne bis zum Küchenherd liefern. Sie geben dieselben Rabatte, wie man sie in Wien von den Firmen, bei denen das Bundesministerium für soziale Verwaltung einkauft, bekommt, das die Lebensmittel dann nach Perchtoldsdorf überstellt, dort in einem Magazin ablagert und der Vertragsfrächter ein oder zweimal im Monat zu den 70 Kochstellen hinausfahrt und dort die Lebensmittel in kleinen Mengen abgibt. Ich bitte Sie daher, meinem Antrag zuzustimmen. (Beifall bei der ÖVP.)


DRITTER PRÄSIDENT REITER: Zum Worte gelangt Herr Abg. Dipl.-Ing. R o b l.
Abg. Dipl.-Ing. ROBL: Herr Präsident! Hoher Landtag! Für die Gruppe 4 waren im ordentlichen Voranschlag im Jahre 1966 rund 200 Millionen Schilling für Ausgaben vorgesehen. Im Jahre 1967 werden es 238 Millionen Schilling sein. Das bedeutet allein bei diesem Voranschlagsansatz, Gruppe 4, Fürsorgewesen, eine Steigerung um 19 Prozent. Der Voranschlag sieht also prozentuell hier in dieser Gruppe die höchste Steigerung vor. Einige der Herren Vorredner sind bereits darauf eingegangen, aus welchen Gründen solche Mehrausgaben 1967 erforderlich sind. Ich darf besonders auf die erhöhten Ausgaben hinweisen, die infolge der Unterbringung von Pfleglingen in unseren Heil- und Pflegeanstalten notwendig sind. Wir haben schon im Finanzausschuß festgestellt, daß das auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung notwendig geworden ist. Wir wollen hoffen, daß diese Mehrausgaben durch eine günstigere bundesgesetzliche Regelung dem Lande künftighin abgenommen werden.

Als der Finanzkontrollausschuß die Fürsorgeheime besichtigte, kam er auch darauf, daß in diesen Fürsorgeheimen keine kostendeckenden Verpflegsgebühren eingehoben werden. Inzwischen sind diese Verpflegskosten, diese Verpflegsgebühren in den Fürsorgeheimen nachgezogen worden. Man muß aber damit rechnen, daß im Jahre 1967 durch die erhöhten Personalausgaben diese Verpflegsgebühren schon wieder nicht mehr kostendeckend sind, sie sind ja auch jetzt nur annähernd kostendeckend. Der Abgang, wie er uns im Voranschlag vorliegt, ist kein sehr hoher. Wie gesagt, wir müssen aber erwarten, daß die Ausgaben wieder steigen und damit auch die Verpflegskosten erhöht wer den. Bei dieser Einschaukontrolle des Finanzkontrollausschusses haben wir auch festgestellt, daß in diesen Fürsorgeheimen nicht nur Pfleglinge betreut werden, für die die Verpflegskosten von den Fürsorgeheimen entrichtet werden, sondern daß es zahlreiche Pfleglinge gibt, die selbst auf Grund ihrer Pensionseinnahmen oder anderer Einkommen für die Verpflegskosten aufkommen können. Darüber hinaus, glaube ich, kann man auch den Angehörigen zumuten, den Kindern, wenn sie ein entsprechendes Einkommen haben, daß sie für die Betreuung ihrer Eltern ein finanzielles Opfer bringen; denn gäbe es keine Fürsorgeheime, würde sie das Land nicht errichten, dann würden sie für die Sorgepflicht ihrer Eltern aufkommen müssen.

In den Krankenhäusern und in unserer Heil- und Pflegeanstalt Mauer-Öhling haben wir zwei Gebührenklassen. Ich mache hier die Anregung, ob es nicht möglich Ware, auch in den Fürsorgeheimen zwei Gebührenklassen einzuführen. Denn unsere Fürsorgeheime, gerade die, welche neu errichtet wurden und neu errichtet wenden, unterscheiden sich von dem, was Kollege Jirovetz hier in bezug auf das Fürsorgeheim in St. Andrä aufzeigte, hinsichtlich der modernen Einrichtungen ganz wesentlich. Ich glaube, daß es zweckmäßig ist, diese Frage eingehend zu prüfen, denn das Land muß ja nicht nur den jährlichen Sachaufwand und Personalaufwand tragen; letzten Endes müssen diese Heime, die mit Landeskosten errichtet werden und immer wieder instandgesetzt werden, ja auch erhalten werden.

Viele von den in den Fürsorgeheimen untergebrachten Personen beziehen einen Hilflosenzuschuß. Ein Hilflosenzuschuß steht nach Paragraph 5 ASVG. allen jenen Hilfsbedürftigen zu, die fremder Hilfe und fremder Betreuung und Pflege bedürfen. Nach Paragraph 105 a des ASVG. ruht der Hilflosenzuschuß, wenn sich Angehörige während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt länger als 4 Wochen aufhalten. Also ab der 5. Woche tritt ein Ruhen des Hilflosenzuschusses ein. hinsichtlich der Frage, ob auch bei der Pflege in einem Altersheim die Bestimmungen über das Ruhen des Hilflosenzuschusses anzuwenden sind, haben wir zwei gegenteilige Entscheidungen. Das Schiedsgericht der Sozialversicherung in Niederösterreich vertritt die Auffassung, daß auch in einem Altersheim nach einem mehr als 4wöchigen Aufenthalt der Hilflosenzuschuß zu ruhen hatte. Anders entschied aber das Schiedsgericht Wien mit Urteil vom 28. Mai 1957. Dieser Auffassung entspricht auch ein Gutachten des Oberlandesgerichtes Wien aus dem Jahre 1958, wonach der Hilflosenzuschuß ruhend gestellt werden kann, wenn der Träger der Versicherung nach dem ASVG. dem Fürsorgeträger den im Paragraph 324, Abs. 3, ASVG. bezeichneten Teil der Rente für die Kosten der Pflege überweist, und zwar auch, wenn diese damit nicht voll gedeckt werden. Also, wenn der Rentner aus eigenen Mitteln die Verpflegskosten voll trägt, kann ein Ruhen des Hilflosenzuschusses aus der Pensionsversicherung nicht ausgesprochen werden. Nach Paragraph 324 ASVG. hat der Fürsorgeträger einen Ersatzanspruch gegen den Versicherungsträger, wenn er einen Hilfsbedürftigen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung unterstützt, und zwar für jene Zeit, für die der Hilfsbedürftige Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach dem ASVG. besitzt. Der Versicherungsträger hat dem Fürsorgeträger die von diesem geleisteten Unterstützungen zu ersetzen, jedoch bei Gegenleistungen nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung, auf die der Unterstützte während dieser Zeit Anspruch hat. Um die oben aufgezeigten negativen Wirkungen im Falle der Erhöhung der Verpflegsgebühren auszuschalten, wäre vor allem eine Änderung des Paragraph 105, Abs:3, ASVG. und des Paragraph 324, Abs. 3 unbedingt erforderlich. Eine diesbezügliche Regelung müßte dahin gehen, daß der Hilflosenzuschuß zu einer Rente dann nicht ruht, wenn sich der Rentner auf Kosten eines Fürsorgeträgers in einem Altersheim befindet.

Hoher Landtag, ich darf, um seitens des Landes auch den Bund auf diese Unmöglichkeit hinzuweisen, einen Resolutionsantrag zur Gruppe 4 vorlegen und bitte Sie, diesen bei der Abstimmung anzunehmen. Er lautet wie folgt (liest):

„Die Landesregierung wind aufgefordert, bei der Bundesregierung und insbesondere beim Bundesministerium für soziale Verwaltung dahin zu wirken, daß durch entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen insbesondere die Bestimmungen der Paragraphen 105a, Abs. 3, und 324, Abs. 3, ASVG. dahin abgeändert wenden, daß der Hilflosenzuschuß auch während der Pflege des Beziehers einer Rente aus der Pensionsversicherung auf Kosten eines Fürsorgeträgers in einem Altersheim gewährt wird."

Wir alle, gleich welche Partei wir in diesem Hause vertreten, freuen uns immer wieder über soziale Fortschritte, ob sie nun auf Bundes- oder Landesebene erzielt werden, wenn sie zur Verbesserung der Lebensbedingungen einer Gruppe oder aller Österreicher beitragen. Die Landwirtschaft hat in den letzten Jahren auf sozialem Gebiet wohl einiges nachholen können. So war es möglich, auch die Landwirtschaft in den Familienlastenausgleich miteinzubeziehen, so daß nun für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, und wenn diese studieren oder in Berufsausbildung stehen auch bis zu einem höheren Alter, Kinderbeihilfe gewährt wird. Dann kam es auch zur Elinführung der landwirtschaftlichen Zuschußrente; auf diesem Gebiet hat die Landwirtschaft noch etliche Forderungen; sie ist nämlich mit anderen Pensionisten und Rentenbeziehern noch keinesfalls gleichgestlellt. Wir kennen in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung noch nicht den Hilflosenzuschuß. Erfreulicherweise werden die gesetzlichen Bestimmungen ab 1. Oktober 1967 so sein, daß auch den hilfsbedürftigen landwirtschaftlichen Zuschußrentnern dieser Hilflosenzuschuß gewährt werden kann. Eine Ausgleichszulage, wie es sie für 'die Pensionisten nach dem ASVG. oder nach dem Gewerblichen Pensionsversicherungsgesetz gibt, haben wir nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz noch nicht. Wir wollen hoffen, daß der Tag nicht mehr ferne ist, wo gerade die landwirtschaftlichen Pächter und solche landwirtschaftlichen Zulschußrentner, die sich kein ausreichendes Ausgedinge sichern können, weil eben der Betrieb auslaufend oder so klein ist, daß er für zwei Familien keine Sicherung des Lebensunterhaltes gewährleistet, eine Ausgleichszulage erhalten.

Ein weiterer Schritt wurde mit der Bauernkrankenversicherung getan; gerade da ist aber etwas passiert. Man hat eine Gruppe in das Bauernkrankenversicherungsgesetz miteinbezogen, die bisher eine vollkommene Krankenversorgung hatte. Bei der Einführung der Bauernkrankenversicherung haben sich für die Rentenempfänger nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz Härten ergeben, und zwar für die Witwenrentnerinnen und jene Ehegatten, die nach einem oder mehreren gefallenen Söhnen eine Eltern- bzw. eine Elternteilrente erhielten und damit auch die unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung hatten. Durch die Miteinbeziehung in das Bauernkrankenversicherungsgesetz müssen nun diese Personen nahezu für sämtliche Leistungen einen 20-prozentigen Beitrag leisten, sie müssen dazu noch sämtliche Ärzterechnungen sofort bezahlen, was in sehr vielen Fällen nicht nur eine Härte, sondern geradezu eine Unmöglichkeit bedeutet, denn erst nach Einsendung dieser Ärzterechnungen kann die tarifmäßige Vergütung erfolgen. Es sind also durch das Bauernkrankenversicherungsgesetz tausenden Kriegsopferrentnern wesentliche Nachteile entstanden. Um diese Härte auszugleichen, ist eine Novellierung des ASVG. erforderlich. Ich darf dem Hohen Landtag zur Gruppe 4 des Voranschlages einen Antrag vorlegen, der wie folgt lautet (liest):

“Bäuerliche Schwerkriegsbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent bis unter 90 Prozent, die im Bezug einer Zusatzrente standen, hatten nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Desgleichen hatten die Kriegshinterbliebenen einen vollständigen Schutz für den Krankheitsfall nach diesem Gesetz. Nunmehr ist dieser Personenkreis hinsichtlich des Krankenschutzes dem Bauernkrankenversicherungsgesetz unterworfen. Dieses sieht aber eine Kostenbeteiligung in der Höhe von 20 Prozent vor und unterscheidet sich auch sonst im Umfang und Ausmaß der Leistungen gegenüber dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957.

Die Landesregierung wird daher aufgefordert, bei der Bundesregierung zu erreichen, daß durch geeignete gesetzgeberische Maßnahmen die Benachteiligung der bäuerlichen Kriegsopfer im Sinne !des dargestellten Sachverhaltes beseitigt wird."

Ich bitte Sie um Annahme dieses Antrages.

Hoher Landtag, ich möchte in der Gruppe 4 noch zu einer dritten Frage Stellung nehmen. Vertreter der Land- und Forstwirtschaft haben wiederholt für die Kriegsopfer, die dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich angehören, bessere Leistungen gefordert. Sie wünschen für sie die gleiche Behandlung, wie sie für die Kriegsopfer in anderen Bereichen gesichert ist. Es besteht nämlich derzeit keine gleiche Behandlung in finanzieller Hinsicht. Es wäre der Paragraph 13 Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes zu novellieren. Dieser befaßt sich mit der Einkommensberechnung bzw. Einkommensgrenze in der Land- und Forstwirtschaft. Wenn ein schwerkriegsbeschädigter Landwirt, der seinen Betrieb nicht so führen kann wie ein vollkommen gesunder Landwirt, oder wenn eine Witwenrentnerin auf Grund eines kleinen landwirtschaftlichen Einkommens von der Gewährung der Zusatzrente ausgeschlossen wird, dann liegt das in erster Linie an der derzeitigen Einkommensberechnung. Ein Schwerkriegsbeschädigter muß doch, wenn er seinen landwirtschaftlichen Betrieb weiterführen will, um ihn den Kindern zu erhalten, Ersatzkräfte einstellen, und diese kosten sehr viel Geld. Sind diese Ersatzkräfte nicht vorhanden, dann kann er seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht so intensiv bewirtschaften, wie es beispielsweise gesunde Landwirte tun können. Es kann daher ein Landesinvalidenamt, wenn es das Einkommen eines Kriegsopfergeschädigten oder einer Kriegerswitwe prüft, nicht vom Viehstand oder von der Hektarfläche allein ausgehen. Daher haben die landwirtschaftlichen Interessenvertretungen einen Vorschlag gemacht, daß 20 Prozent des Einheitswertes eine Grundlage für die Hinkommensberechnung sein sollen. Wenn Zuschläge oder Abschläge erforderlich sind, könnte man auch darüber reden. Trotz sehr vieler angestellter Berechnungen ist es bisher zu keinem Ergebnis über die Einkommensberechnung in der Landwirtschaft gekommen. Es sollte das Landesinvalidenamt, das gerade mit diesen Fällen immer wieder befaßt wird, auch einen sachlichen Maßstab anlegen und objektive landwirtschaftliche Gutachten, die wiederholt Berufungen beigeschlossen wurden, zur Kenntnis nehmen oder von Sachverständigen, die mit der Landwirtschaft vertraut sind, überprüfen lassen.

Wenn ich Ihnen jetzt an Hand eines Beispiels diese Dinge aufzeige, so deswegen, damit Sie sehen, daß die landwirtschaftlichen Kriegsopfer tatsächlich wesentlich benachteiligt sind und ihnen in vielen Fällen eine Zusatzrente zur Grundrente vorenthalten wird.

Eine ehemalige Bäuerin, die ihren Mann im zweiten Weltkrieg verloren hat – zu dieser Zeit waren die Kinder noch sehr klein -, hat ihren landwirtschaftlichen Betrieb mühsam fortgeführt. Daß dieser Betrieb nicht fortschrittlich geführt worden ist, ist verständlich. Diese Frau bezieht eine Grundwitwenrente. Bei der Wirtschaftsübergabe an den Sohn hat sie a m eine Witwenzusatzrente angesucht. Das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat dieses Ansuchen mit folgender Begründung abgelehnt: „Nach Paragraph 35 Abs. 4 KOVG. 1957 ist die Gesamtrente nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen ohne Berücksichtigung Ihrer Grundrente der im Paragraph 12 Abs. 3 KOVG, 1. Halbsatz, aufgestellten Einkommensgrenze, das sind 1162 S, nicht erreicht." Die sich ergebende Einkommensgrenze beträgt somit 1162 S. Die ehemalige Bauerin hat keinesfalls ein Einkommen von 1162 S, und dennoch hat man ihr diese Zusatzrente nicht gewährt, denn, so heißt es in der Begründung des Landesinvalidenamtes weiter: „Laut Übergabsvertrag vom 8. Oktober 1965", es ist auch die Geschäftszahl angegeben, „haben Sie Ihren landwirtschaftlichen Besitz im Ausmaß von 11 ha nebst dem Viehbestand von 5 Rindern, 40 Schweinen und 20 Stück Geflügel dem Sohn und dessen Ehegattin übergeben. Bei der Übergabe haben Sie folgende Ausgedingeleistungen ausbedungen". Es wird nun angeführt das unentgeltliche Wohnrecht in einer im Haus befindlichen Küche und einem Zimmer samt einer Speis, dann die Pflege, die Betreuung und Wartung in gesunden und kranken Tagen, ,das Waschen, Reinigen und Ausbessern der Wäsche und Kleidung sowie die Instandsetzung der Ausgedingewohnung. Allein für die Instandsetzung der Ausgedingewohnung mußte der Übernehmer einen Betrag von 40.000 S aufwenden. Und jetzt heißt es weiter: „Bei der Größe und dem Umfang dieses landwirtschaftlichen Betriebes Ware es Ihnen ohne weiteres möglich gewesen, sich ein Ausgedinge, welches Ihren notwendigen Lebensunterhalt decken würde, vertraglich zu sichern. Wenn Sie sich aus persönlichen oder familiären Gründen kein der Größe und Qualität des übergebenen Besitzes entsprechendes Ausgedinge gesichert haben, bietet dieser Umstand keine rechtliche Grundlage dafür, zum Ausgleich höhere staatliche Versorgungsleistungen zu erhalten." Aus diesem Grunde ist also der Antrag um Gewährung einer Zusatzrente abgelehnt worden.

Diese Witwe hat nun Berufung eingelegt und in dieser darauf hingewiesen, daß sie nicht 11,24 ha, so wie im Bescheid angegeben, sondern nur 7,05 ha übergeben hat, und daß sie keinen Weingarten besitzt. Ein solcher wunde nämlich vom Landesinvalidenamt in die Bewertung miteinbezogen. Wenn jemand 500 oder vielleicht sogar 2000 Weinstöcke hat, dann glaubt man dort schon, daß daraus ein großes Einkommen erfließen würde. Weiters wurde In dieser Berufung dargelegt, daß der Betrieb zum Zeitpunkt der Übergabe so belastet war, daß es einfach unmöglich war, von dem Sohn, der die 7 ha übernommen hat, größere Leistungen zu verlangen; denn hätte man von ihm mehr verlangt, dann hätte er die Wirtschaft unmöglich übernehmen können. Er wäre wahrscheinlich auch abgewandert und berufsfremd geworden. Er hat auch für seine Schwester, die sich einige Jahre vorher verehelichte, das Heiratsgut bezahlen müssen, er hat hypothekarische Schulden mitübernehmen müssen, und allein die Zurverfügungstellung der Ausgedingewohnung - ich habe schon darauf hingewiesen - hat Ausgaben von 40.000 S verursacht. Um also eine selbständige landwirtschaftliche Existenz errichten zu können, hat dann der Jungbauer Grundstücke dazu gepachtet; um die bewirtschaften zu können, mußte er Maschinen anschaffen. Im landwirtschaftlichen Gutachten, das zum Zeitpunkt dieser Berufung gemacht wurde, ist ein Schuldenstand des Übernehmers - auch bei der Übergabe war es nahezu so - von 230.000 S bei 7 ha Übernahme ausgewiesen gewesen. Ich glaube, das hätte eine sachliche Begründung auch für die Schiedskommission des Landesinvalidenamtes sein müssen, um zu prüfen, ob sich diese Kriegerswitwe in einer Notlage befindet, oder ob es ihrem Sohn zumutbar gewesen wäre, eine größere Belastung zu übernehmen. Die Schiedskommission hat sich aber darum sehr wenig gekümmert. Sie hat nur in dem Bescheid, der erst vor wenigen Wochen dieser Kriegerswitwe zugegangen ist, erklärt: „Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66 Abs. 4 AVG. aus seinen zutreffenden Gründen bestätigt." Hinsichtlich der Berufungsausführungen wird ergänzend bemerkt, daß sich die Berufungswerberin im vorliegenden Fall, selbst wenn der übergebene Besitz nur 7 ha betragen hat, allein schon mit Recksicht auf diese Besitzgröße und bei weiteren Berücksichtigungen des zahlenmäßig hohen Viehstandes ein wesentlich günstigeres Ausgedinge hätte notariell vereinbaren können. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung unzulässig.

Hohes Haus! Wenn ich das so ausführlich geschildert halbe, so deswegen, weil es Tausende solcher Fälle in Österreich gibt, denen man aus der Kriegsopferversorgung nicht die ihnen tatsächlich zustehende Rente gewährt. Ich darf aus diesem Grunde dem Hohen Haus einen Resolutionsantrag vorlegen, der wie folgt lautet (liest):

„Die Landesregierung wird aufgefordert, bei der Bundesregierung und insbesondere beim Bundesministerium für soziale Verwaltung zu erreichen, daß im Wege gesetzgeberischer Maßnahmen bei Bewertung des Einkommens bäuerlicher Kriegsopferrentner gemäß Paragraph 13 Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 auf die das Einkommen vermindernden Belastungen, wie die Kosten für eine Ersatzarbeitskraft, gebührend Rücksicht genommen wird."

Ich darf Sie bitten, diesen Antrag anzunehmen. Obwohl ich vor 4 oder 5 Jahren einen ähnlichen Antrag gestellt habe, habe ich mich veranlaßt gesehen, ihn zu wiederholen. Wir wollen gemeinsam hoffen, daß dieser Antrag endlich Früchte trägt und die Härten, die das Kriegsopferversorgungsgesetz für viele tausende bäuerliche Rentner enthalt, beseitigt werden. (Beifall bei der ÖVP.)


DRITTER PRÄSIDENT REITER: Zum Wort gelangt Herr Abg. L u d w i g.
Abg. LUDWIG: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Hohe Haus hat am 3. Februar 1965 über den von mir eingebrachten Resolutionsantrag einstimmig den Beschluß gefaßt, die Landesregierung aufzufordern, bei der Bundesregierung zu erwinken, daß durch gesetzgeberische Maßnahmen des Bundes die rechtlich unbefriedigende Situation auf dem Gebiete der öffentlichen Fürsorge beseitigt, den Ländern eine geeignete Grundlage für die Erlassung moderner ausführungsgesetzlicher Regelungen auf dem Gebiete der allgemeinen Fürsorge geboten und gleichzeitig eine geeignete Lösung hinsichtlich der Tragung der aus der Fürsorge sich ergebenden Lasten für die Gemeinden gefunden wind. Diese Resolution wurde am 16. März 1965 vom Ministerrat zur Kenntnis genommen und den Bundesministerien für Inneres und soziale Verwaltung zugeleitet. Beide Ressorts stimmten mit dem Hohen Hause darin überein, daß die Schaffung eines modernen österreichischen Fürsorgegrundsatzgesetzes eines der dringendsten Anliegen an die Gesetzgebung sei, zumal die Bundesländler gezwungen seien, mit mehr als 40 Jahre alten, der österreichischen Rechtsordnung fremden übergeleiteten reichsrechtlichen Vorschriften zu operieren. Dem stünde jedoch in der Bundesverfassung selbst ein entscheidendes Hindernis insofern entgegen, als der Kompetenztatbeistand ,,Armenwesen" im Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 2 der Bundesverfassung keine brauchbare Grundlage für eine moderne Sozialarbeit geben könne. Vor der Konzipierung eines modernen österreichischen Grundsatzgesetzes müsse daher zunächst die verfassungsrechtliche Vorfrage geklärt sein.

In der Folge durchgeführte interministerielle Beratungen und Stellungnahmen der Bundesländer zur Frage einer allfälligen verfassungsrechtlichen Kompetenzänderung haben jedoch erkennen lassen, daß eine solche des Tatbestandes ,,Armenwesen" zugunsten eines weiteren Begriffes nicht zu erwerben sein dürfte. Dies kann jedoch letzten Endes nicht Grund dafür sein, bis in ferne Zukunft den bestehenden und Unbefriedigenden Zustand auf dem Gebiete der allgemeinen Fürsorge, insbesondere hinsichtlich der Art und Höhe der Belastungen der Gemeinden mit Fürsorgekosten, die oftmals bis zur Erschaffung der finanziellen Leistungsfähigkeiten dieser Körperschaften führen, aufrecht zu erhalten.

Abgesehen davon ist es erforderlich, das Fürsorgerecht aus sozialen Gründen zu reformieren, da unseren materiell oder psychisch notleidenden Mitbürgern nicht auf die Dauer zugemutet werden kann, sich in der Unzahl praktisch nicht überblickbarer Vorschriften zurechtzufinden. Schließlich und endlich erfordert es der Rechtsstaat, daß auch die Organisation der Fürsorgeämter ebenso wie die Rechtsnachfolge in das ehemalige Landkreisvermögen einer gesetzmäßigen Lösung zugeführt wird. Ich bin daher der Meinung, daß die Bestrebungen nach Erlassung bundesgesetzlicher Maßnahmen zur Beseitigung der unpassend gewordenen Vorschriften reichsrechtlicher Provenienz nunmehr darin gipfeln müssen, daß der Bund, die Länder und Gemeinden auch nötigenfalls durch eine geringfügige verfassungsrechtliche Korrektur übereinkommen, die dem österreichischen Rechtsempfinden fremden Vorschriften durch ureigenes österreichisches Rechtsgedankengut allerdings auch im Wege einer grundsatzgesetzlichen Norm zu ersetzen.

Ich stelle daher neuerlich folgenden Resolutionsantrag (liest):

„Die Landesregierung wird aufgefordert, in Entsprechung der in der Sitzung des Landtages von Niederösterreich am 3. Februar 1965 gefaßten Resolution alle Anstrengungen zu unternehmen, daß im Zusammenwirken des Bundes und der Länder ehebaldigst die Beratungen über die Schaffung eines modernen Fürsorgegrundsatzgesetzes abgeschlossen und die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen durch die Bundesregierung eingeleitet werden.'' (Beifall bei der ÖVP.)
DRITTER PRÄSIDBNT REITER: Zum Worte gelangt Herr Landesrat R ö s c h.
Landesrat RÖSCH: Herr Präsident! Hohes Haus! Darf ich eingangs den Rednern, die sich mit den Belangen dieser Gruppe beschäftigt haben, dafür danken, daß sie einte Reihe von neuralgischen Punkten, die sich in diesem Ressortbereich befinden, herausgegriffen haben. Zum Teil hat es sich - wie die einzelnen Redner selbst feststellten - um Fragen gehandelt, die schon einige Male in diesem Hohen Hause behandelt wurden, die nur im Laufe der Zeit bis heute keine Erledigung gefunden haben. Gestatten Sie mir, daß ich im chronologischen Ablauf kurz zu einigen der vorgebrachten Meinungen, Anträge usw. etwas bemerke.


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