Trnavská univerzita V Trnave Fakulta zdravotníctva a sociálnej práce Sprachkompetenz in der Wissenschaft Language Competence in the Science



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Predslov / Vorwort / Preface
Zborník vedeckých prác „Sprachkompetenz in der Wissenschaft / Language Competence in the Science“prezentuje výsledky vedeckých prác interných i externých študentov doktorandského štúdia ako i mladých vedeckých pracovníkov rôznych študijných programov. Zborník je špecifický skutočnosťou, že doktorandi a mladí vedeckí pracovníci uverejnili svoje príspevky v dvoch svetových jazykoch, v nemeckom a anglickom jazyku. Cudzojazyčné znalosti ako kľúčové kompetencie sa dostávajú na rovnakú úroveň ako odborné znalosti.
Naše poďakovanie patrí všetkým autorom, ktorí prispeli vedeckými príspevkami do zborníka, a tiež recenzentom, ktorí sa recenzným posúdením podieľali na zvýšení kvality publikovaných príspevkov.

V Trnave, október 2015

Zostavovateľka

Deutsch-Sprachkompetenz in der Wissenschaft


RECHTLICHE UND ETHISCHE DIMENSIONEN VON „CONFLICTS OF INTEREST“
ACHIM ALBRECHT, THORSTEN EIDENMÜLLER

Deutschland, Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Girne American University



E-Mail: eidenmueller@eu-edu.de


Abstrakt

Aktueller als je tritt in der Rechtspraxis die Dichotomie zwischen Recht und Gerechtigkeit, die sich heute als ethische Grundfrage manifestiert, hervor. Corporate Governance, Best Practice Regeln, Transparenzbegehren, Whistleblowing-Richtlinien und Compliance sind nur einige der modernen Strömungen im Gesellschaftsrecht und der Firmenwirklichkeit, die ein ethisches und verantwortungsvolles Handeln der Wirtschaftssubjekte garantieren sollen. Skandale um Bilanzfälschungen, die globale Finanzkrise und Anlegerbetrug haben die einstmals starren Grenzen zwischen Recht und Moral zunehmend verwischt. Der klassische Interessenkonflikt, ein altbekanntes Phänomen zwischen beiden Welten, der sich vor dreißig Jahren fast ausschließlich auf Probleme des Insichgeschäfts bezog, hat Einzug in sämtliche Rechts- und Geschäftsbereiche gehalten und ist aktueller als je zuvor. Gesetzgeber und Praktiker sind sich einig, dass ‚Conflicts of Interest‘ als potenzielle Gesetzesverstöße, die zu einem späteren Zeitpunkt Schadensersatzansprüche auslösen können, im Vorfeld identifiziert und vermieden werden müssen. Wo dies nicht bereits von Gesetzes wegen geschieht, wie z.B. beim Thema verbotener Insidergeschäfte nach dem WpHG, ersetzen freiwillige Ethik- und Compliance-Richtlinien den legislativen Zeigfinger.


Schlüsselwörter:

Naturrecht. Mediation. Selbstkontrahieren. Ethik. Sittenwidrigkeit. Rechtspositivismus. Utilitarismus.




Die Vermischung der Dimensionen
Die Diskussion um ethische Gesichtspunkte als Gradmesser, Beurteilungsfaktor und Richtschnur hatte einen ersten großen Höhepunkt in der Diskussion um das 'richtige Recht', als die rechtsphilosophische Wertediskussion zwischen den Anhängern des überkommenen Rechtspositivismus und den Eleven des Naturrechts mit dem Ende des Nationalsozialismus einem Höhepunkt zustrebte.1

Es war das erste Mal, dass eine im Elfenbeinturm der Gelehrsamkeit ausgetragene Diskussion um 'Recht und Moral', um 'Naturrecht und menschliche Würde' und um 'gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht' Ende der vierziger Jahre öffentlichkeitswirksam wurde. Zu verdanken haben wir diese Entwicklung einem aufrechten Juristen und Humanisten, Gustav Radbruch, einem Justizminister im Reichskabinett Ebert und aufrechten Denker, der die eigenen leidvollen Erfahrungen und die vieler Völker mit dem positiv gesetzten nationalsozialistischen Recht und seinen Ausführungsorganen genau analysierte und seine Schlussfolgerungen in die deutsche Nachkriegsverfassung einbrachte.2

Anders als die Rechtspositivisten, die auch schlechtem, unmoralischen und verachtenswertem aber formal korrekt gesetztem Recht nicht die Geltung absprechen wollten, weil anderenfalls die Hauptsäule des Rechts, die Rechtssicherheit verloren ginge und das Recht einer Willkür gutmenschlicher Trends ausgesetzt sei, gingen die Naturrechtler um Radbruch davon aus, dass die Idee des Rechts impliziere, dass sich Rechtssicherheit, Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit die Waage halten müssten, um Recht zu erzeugen. Zwar habe der Gesetzgeber einen großen Ermessensspielraum bei der Rechtssetzung, aber dort, wo Gerechtigkeit noch nicht einmal erstrebt werde, fehle eine notwendige Ingredienz zur Legitimation des Normierungsaktes. Auf solchem Wege entstehe, so die Naturrechtler – gesetzliches Unrecht, weil es den unveräußerlichen Kerngedanken eines jeden Rechts leugne, nämlich die Menschenrechte, die einem jeden qua Menschsein zustehen und deren niemand entäußert werden dürfe.3 Recht sei nicht alles, was einem Rechtssetzungsakt entspringe, wie es der rechtspositivistischen Lehre entspringt, die den Widerstand gegen unethisches oder unmoralisches Recht der Sphäre des persönlichen Widerstandes aufgrund einer subjektiven Gewissensentscheidung zuweist. Recht sei auch nicht das, was dem Volke nützt, wie es die Schulen der Utilitaristen in den verschiedensten Spielarten rechtsökonomisch ausloten, sondern dem Volke nütze nur, was Recht ist und den göttlichen Hauch übergesetzlichen Menschenrechts in sich trägt.4
Die Naturrechtler verkannten nicht, welche furchtbaren Gefahren für die Rechtssicherheit der Begriff des 'gesetzlichen Unrechts', die Leugnung der Rechtsnatur positiver Gesetze, mit sich bringen kann, aber das Korrektiv des 'übergesetzlichen Rechts' als Richtschnur alles Handelns der staatlichen Gewaltentrias erschien angesichts der gemachten Erfahrungen als Überbau des Rechts unverzichtbar5.
Im deutschen Grundgesetz hat die naturrechtliche Idee in der Postulierung der Menschen- und Bürgerrechte ihren positiven Ausdruck gefunden. Die Argumentation der Rechtspositivisten, die sich auf die Gesetzeslage, den Befehlsnotstand und die Floskel 'Was gestern Recht war, kann heute nicht Unrecht sein' 6, zurückzogen, verlor in den Kriegsverbrecherprozessen ein erstes Mal an Boden und wurde als wohlfeile Rechtfertigung unmenschlicher Vorgehensweisen enttarnt. Die naturrechtliche Idee postulierte außer der Einbettung des Alltagsrechts in einen naturrechtlichen Überbau auch eine Rechtspflicht des Einzelnen zur Verweigerung gesetzlichen Unrechts mit justiziablen Folgen eines Fehlverhaltens. Die Mauerschützenprozesse nach dem Zusammenbruch der DDR waren eine weitere, schwierige Bewährungsprobe des Naturrechts und weltweit verbergen sich humanistische, ethische und moralische Kategorien vor allem im Völkerrecht.7
Ethik ist allerdings nicht nur im Rechtsbereich erstarkt, sondern vor allem in der Wirtschaft. Hatten Ethikkommissionen, Ethikräte und Ethikbeauftragte früher vornehmlich bei Zweifelsfragen im Bereich des humanen Sterbens, der Embryonalforschung, des Klonens, der Genveränderung oder sonstigen Grenzbereichen menschlichen Seins ihre Berechtigung gefunden, werden Ethikfragen seit einigen Jahren auch im profanen Unternehmensalltag wichtig.
Ethikkodizes und ihre Befolgung, die Adaption von umfänglichen Compliance - Richtlinien und Best Practice - Standards von Good Governance sind aus dem Wirtschafts- und Unternehmensalltag nicht mehr wegzudenken. Corporate Social Responsibility markiert die selbst initiierte Imagepflege von Unternehmen im Dienste der Gemeinschaft und löst mehr und mehr das zeitweilig in Verruf gekommene Sponsoring ab. Eine kategorische Trennung zwischen Recht und Moral als einerseits staatlich und mit Zwang durchsetzbare, andererseits in die Gefilde der Privatheit verbannte individuellen Wertmaßstäbe, ist weitgehend aufgegeben worden.8
Selbstverpflichtungsmechanismen wie der Deutsche Corporate Governance Kodex mit seinem sanften Anpassungsdruck weit über börsennotierte Aktiengesellschaften hinaus oder die Initiierung eines strukturierten Compliance-Systems in Unternehmen, das sich an externen Benchmarks orientiert und bei Verstößen sowohl strafrechtliche, kartellrechtliche, wettbewerbsrechtliche, zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen kann, sind Beispiele für eine Entwicklung, bei der sich Image fördernde Maßnahmen, rechtliche Rahmenbedingungen und ethische Wertvorstellungen in einer schwierig auseinander zu haltenden Gemengelage mischen.
Die philosophische Diskussion um den diffus erscheinenden Ethikbegriff ist längst von der Rechts- und Unternehmenswirklichkeit überholt worden. Grundsätzliche Fragen, wie die Abgrenzung, ob Ethik die Philosophie von Moral und Sittlichkeit verkörpert oder die gemeinschaftsbezogene Dimension von Moral ist, definieren die Zweckhaftigkeit der Moral entweder empirisch oder edukatorisch und damit unterschiedlich.9 Klar wird, dass Ethik einen Ordnungsrahmen postuliert, innerhalb dessen individuelle Moralvorstellungen in ihrer zeitgeschichtlichen und sozialen Einbettung reflektiert und systematisiert werden. Die österreichische Bundes-Ethikkommission hat dies folgendermaßen zusammengefasst:
'Zwischen Moral und Ethik ist systematisch deutlich zu unterscheiden. Ethik ist eine kritische Theorie der Moral, kann aber selbst keine moralischen Regeln aufstellen. Sie formuliert Prinzipien, Normen und Methoden zur Beurteilung moralischer Überzeugungen und Wertsysteme.'10

Die scheinbare Objektivierung und Überhöhung individueller Moralität erhebt einen Anspruch auf Befolgung und dient als Richtschnur in einem sozialen System, das wiederum territorial begrenzt und zudem Moden und Trends unterworfen ist. Die verschiedenen Strömungen, die schließlich zu Appellen richtigen Handelns erstarken, lassen sich über längere Zeiträume gut verfolgen. Umweltbewusstsein, Steuergerechtigkeit und Teilhabe an staatlichen Entscheidungsprozessen sind Regelungsströmungen, die sich in den letzten beiden Jahrzehnten in der Bundesrepublik Deutschland stärker herausgebildet haben und eine eigene ethische Diskussion im Kielwasser der Entwicklung mit sich brachten. Dagegen sind drängende Themen der siebziger Jahre wie Emanzipation, Erziehung und die Friedensbewegung in ein Beruhigungsraster gefallen, das suggeriert, dass diese Themen weniger kontrovers diskutiert werden, sei es, weil ein gesellschaftlicher Konsens gefunden oder politisches Blockdenken aufgelöst wurde.


Mit einer Verzögerung von mindestens fünf Jahren reagiert der Gesetzgeber in der Regel auf drängende gesellschaftliche Diskurse mit der Normierung von Tatbeständen, die sich als Wertmaßstäbe dauerhaft herausgebildet haben, von Lobby Gruppen in den Gesetzgebungsprozess getragen wurden und schließlich Rechtscharakter erwarben. Ein Beispiel dafür sind die zahlreichen - auch nebenstrafrechtlichen - Normen im Bank- und Kapitalmarktrecht, wie z.B. zum Insiderhandel und den verschiedensten Transparenz- und Veröffentlichungsvorschriften oder die Flut ständig neuer Verbraucherschutznormen in nahezu allen Bereichen des Rechts, die ein Informations- und Machtgefälle zwischen Anbieter und Kunden ausgleichen sollen. 11
Galt vor Jahren der unbestimmte Rechtsbegriff der 'Sittenwidrigkeit' des § 138 BGB mit seiner Nichtigkeitsfolge, wenn ein Rechtsgeschäft als sittenwidrig eingeordnet werden konnte, als Paradebeispiel eines ausfüllungsbedürftigen Rechtsgefühls aller billig und gerecht Denkenden und als Korrelat gehöriger Gewissensanstrengungen einer unspezifischen Kontrollgruppe Menschen, wird heute mit sehr viel engmaschigeren Ethikwerkzeugen operiert.
Es kommen beim Rechtsanwender fast nostalgische Gefühle auf, wenn ein Gericht tatsächlich als Entscheidungsgrundlage auf § 242 BGB rekurriert und einen Vertragspartner eines Verstoßes gegen Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zeiht oder der Tatbestand der 'vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung' des § 826 BGB bemüht wird, um Schadensersatzforderungen zu bestätigen, wie unlängst im Fall Kirch gegen die Deutsche Bank geschehen.12 Auch hinter diesen Tatbeständen verbergen sich massive ethische Wertemodelle und Kontrollmechanismen von Handlungsweisen, die nicht opportun und gleichzeitig mißbilligenswert aber auch justiziabel sind, wobei der Ermessenskorridor bei den Gerichtsentscheidungen zunächst breit ist und sich erst durch die Herausbildung kriterienbehafteter Fallgruppen durch höchstrichterliche Rechtsprechung verengt.

Ein Blick zur Seite und ein Blick zurück
Das Problem der Interessenkollision, im Umfeld des internationalen Wirtschaftsrechts durchgängig als 'conflicts of interest' bezeichnet, ist eine typische Zwittergeburt aus ethischen Wertestandards und einer fallweisen Verrechtlichung, die im anglo - amerikanischen Rechtsraum schon viel früher und viel breiter angelegt war, als sie später in Europa in Erscheinung getreten ist.
In der amerikanischen Managementliteratur, die viel Wert auf alltagstaugliche Definitionen und Fallgruppen legt und in kleinen Portionen verabreicht wird, ist eine der gängigsten Definitionen von 'conflict of interest' die, dass persönliche Interessen einer Person ihre beruflichen Obliegenheiten zu beeinflussen scheint:
'We can define conflict of interest as a situation in which a person has a private or personal interest sufficient to appear to influence the objective exercise of his or her official duties as, say, a public official, an employee, or a professional'13
Der potenzielle Interessenkonflikt bewegt sich dabei über mögliche Korruption durch Geldzahlungen hinaus und betrifft jeden Lebensbereich und jede Art möglicher Beeinflussung, die eine Erosion von Objektivität mit sich bringen kann.
'It is worth noting how broad the concept is. Conflict of interest is not just about money. It is about

the presence of factors – any factors – that a reasonable person might think is likely to bias a decision-maker's judgment.'
In einem nächsten Schritt wird darauf verwiesen, dass ein 'conflict of interest' (COI) keinen Vorwurf eines korrupten Verhaltens beinhaltet, sondern eine Situation beschreibt, der man proaktiv zu begegnen hat, um Zweifel an der Objektivität und Loyalität des Betroffenen zu zerstreuen.
'It is crucial to see that a COI is a situation, not an accusation. Being in a COI is not the same as being corrupt, and pointing out that someone is in a COI is not the same as accusing them of bias or lack of integrity.

A COI, if not dealt with properly, may leave doubt about the objectivity of a particular decision-making process. This is bad because it can leave vulnerable individuals in doubt about the loyalty of those sworn to protect their interests. But even more importantly, it can render entire organizations and institutions suspect.'
Unternehmen werden als Essenz aus den gewonnenen Erkenntnissen über die Situation des Interessenskonfliktes dazu aufgefordert in drei Schritten zu reagieren, nämlich eine klare und vollständige Unternehmensleitlinie für alle Fälle von potenziellen Interessenskonflikten vorzuhalten, diese im Unternehmen transparent zu kommunizieren und alle auftretenden Fälle rasch, konsequent und kooperativ aufzuklären.
'For organizations the three keys of dealing with conflicts of interest are:
- have a good, clear, up-to-date COI policy in place

  • make sure all employees understand the COI policy and its significance

  • foster a culture that is ready to recognize COI when it happens and to deal with it in a non-accusatory way14

An eine derartig globale Dimension der Kategorie 'Interessenkonflikt' hatte in Deutschland bis Anfang der neunziger Jahre niemand gedacht. Im Rechtsbereich verband man zu dieser Zeit den Terminus 'Interessenkonflikt' mit der wohlbekannten Regelung des § 181 BGB, dem Verbot des Insichgeschäftes oder Selbstkontrahierens, weil Geschäfte mit sich selbst als Vertreter eines anderen zwangsläufig zu einem Interessenkonflikt führen mussten und daher ausgeschlossen waren. Wurden sie dennoch abgeschlossen, manifestierte sich der Interessenkonflikt in der Regel, so dass derartige Geschäfte oft als sittenwidrig eingestuft wurden und der Nichtigkeitsfolge anheimfielen.


Schon bald galt der teleologische Hintergrund des § 181 BGB als Blaupause für alle denkbaren Geschäftsvorfälle des Zivilrechts mit möglichen Interessenkonflikten und erlebte eine Renaissance insbesondere im Gesellschaftsrecht.15
Die Befreiung des GmbH-Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB stellte ein gravierendes Praxisproblem dar. Vor dem vorübergehenden Siegeszug der Ltd. mit ihren noch laxeren rechtlichen Rahmenbedingungen, galt die GmbH stets als unsicherer Kantonist, was Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung und damit den Schutz der Gläubiger und die Bonität der Gesellschaft betraf. Daher schaute man mit Argusaugen auf erteilte Befreiungen vom Verbot des Selbstkontrahierens, besonders wenn eine entsprechende Genehmigung im Nachhinein erteilt werden sollte oder nur für bestimmte Fälle galt. Häufig musste die höchstrichterliche Rechtsprechung bemüht werden, um gangbare Kriterien herauszubilden, wie die generelle Befreiungsmöglichkeit von § 181 BGB für GmbH-Geschäftsführer durch die GmbH-Satzung oder einen in der Satzung vorgesehenen Beschluss der Gesellschafterversammlung und dem Eintrag der Befreiung in das Handelsregister, gehandhabt werden konnte.16
Bei Alleingesellschaftern wurden strengere Kriterien hinsichtlich Transparenz und Warnfunktion angelegt als bei mehrgliedrigen Gesellschaften.
Ohne die notwendige Befreiung vorgenommene Insichgeschäfte galten als 'schwebend unwirksam' und konnten nachträglich genehmigt werden, wobei streitig war, ob einem nachträglich genehmigenden Geschäftsführer selbst von § 181 BGB befreit sein musste.17
An dieser Stelle wollen wir uns aus den immer komplexer werdenden Abgrenzungsfragen des Insichgeschäftes ausklinken. Hinter den variantenreichen Problemstellungen und Richterrechtsfortbildungen rund um § 181 BGB steht der verrechtlichte Gedanke, dass ein potenzieller Interessenkonflikt für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht und die Geschäftsvorgänge nachvollziehbar gestaltet werden. Interessanterweise soll nicht der mögliche Interessenkonflikt beseitigt werden, sondern in immer differenzierteren Erwägungen darüber aufgeklärt und gewarnt werden. Korrektiv ist die Grenze zur Sittenwidrigkeit, die dann zugunsten der Vertragspartner überschritten ist, wenn Täuschung und Übervorteilung im Spiel sind.
Ein weiteres altehrwürdiges Beispiel für die Emanzipation des Interessenkonfliktgedankens ist das sogenannte Vorbefassungsverbot, auf das bei notariellen Beurkundungen routinemäßig Bezug genommen wird. Gemeint ist bei der Verneinung der Vorbefassung, dass der beurkundende Notar nicht einem Verbot der Mitwirkung als Notar aus § 3 BeurkG unterliegt. Dem sehr ausführlich gefassten Mitwirkungsverbot liegen alle enumerativ erfassten, denkbaren Fälle von Interessenskonflikten zugrunde, die den Notar an einer Ausübung seiner objektiven und unvoreingenommenen Beratungs- und Beurkundungspflichten hindern könnten. Dazu zählen enge und weitere Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse, Tätigkeiten in gleicher Sache für nur eine Partei, Angelegenheiten einer Gesellschaft, bei der der Notar infolge einer Beteiligung ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgen könnte und vergleichbare Konstellationen.18
Von einer Emanzipation dieser Detailregelung zum Schutz der Unvoreingenommenheit eines Amtsträgers bei potenziellen Interessenkollisionen kann deshalb gesprochen werden, weil andere, moderne Instrumente des Rechts nicht unumstritten eine Migration des Vorbefassungsverbots erfahren haben. Zuletzt getroffen hat es nach dem gesetzgeberischen Willen das Mediationsgesetz in § 3 MedG. Das in § 43a IV BRAO für Anwälte als Organe der Rechtspflege geltende Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, wird auf anwaltliche und nicht anwaltliche Mediatoren ausgedehnt, wenn sie in derselben Sache vor dem Beginn der Mediation tätig geworden sind. Ergänzt wird die Untersagungsregelung durch ein Nachbefassungsverbot und eine Tätigkeitsbeschränkung auch auf Fälle, in denen eine Person, die mit dem Mediator in Bürogemeinschaft ist, bereits für eine Partei tätig geworden ist oder tätig werden möchte. 19

Mediation ist nach der Gesetzesbegründung eine Konfliktbeilegungsart, die Anreize für eine einverständliche Streitbeilegung schafft, Konfliktlösungen beschleunigt, den Rechtsfrieden fördert und die staatlichen Gerichte entlastet. Die Neutralität und Unabhängigkeit des Mediators, wie sie von den Parteien wahrgenommen wird, müsse dabei strikt gewahrt werden, da jede noch so geringe Störung des empfindlichen Vertrauensgleichgewichts durch eine Vorbefassung jedweder Art zu einer gravierenden Störung oder zu einem Scheitern des Verfahrens führen müsse.


Führt man sich vor Augen, dass als Mediatoren zahlreiche andere Gruppen als Rechtsanwälte tätig sein können und sind, ist die Aufblähung des auf Notare und Anwälte zugeschnittenen Vorbefassungsverbots im Tätigkeitsfeld der Mediation verwunderlich. Es ist zumindest zweifelhaft, ob Parteien eines Mediationsverfahrens von dem Verfahren Abstand nehmen würde, wenn ihnen bekannt wäre, dass ein Mediator nach dem Scheitern des Verfahrens im Nachgang nur eine Partei beratend weiter vertritt und dabei vertrauliche Informationen nutzt, die ihm im Verlauf des Mediationsverfahrens bekannt geworden sind. Schließlich ist im MedG ohnehin eine strenge Verschwiegenheitspflicht und damit ein Verwertungsverbot für erlangte Informationen verankert.
Die Intention des Gesetzgebers, Mediatoren gleich welcher Couleur müssten 'als unbeschriebenes Blatt' wahrgenommen werden, schießt beim Versuch, mögliche Interessenskonflikte im außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zu entschärfen, über das Ziel hinaus. Europarechtliche Vorgaben jedenfalls erlauben die Aufnahme und Fortsetzung einer Mediation, wenn sich der Mediator sicher ist, dass er die gestellte Aufgabe unabhängig durchführen kann und die Parteien zustimmen.20 Ein Befassungshindernis auf Grundlage eines schwelenden Interessenskonfliktes wäre dann gegeben, wenn der Mediator den Parteien Informationen über Vorbefassungen vorenthalten würde, da die Parteien dann eine Entscheidung auf falscher oder unvollständiger Grundlage getroffen hätten.
Am Beispiel des Vorbefassungsverbots bei Mediationen wird deutlich, dass die Eindeutigkeit des Begriffsinhalts des Interessenkonflikts eine Aufweichung erfährt, die es fraglich erscheinen lässt, ob Befassungsverbote wegen des Besorgnisses der Vertretung einseitiger Parteiinteressen weiterhin angebracht sind. Altes Instrumentarium angewandt auf neue Konfliktlösungsstrategien kann zu fragwürdigen Auswüchsen führen.
Conflicts of Interest und die Compliance – Frage
Die Hinwendung zu fairen, transparenten und verlässlichen Geschäftspraktiken ist seit den Börsen- und Finanzskandalen rund um Enron, Worldcom, Siemens, der Deutschen Bank und vielen anderen Blue Chip Unternehmen zu einem 'Muss' geworden. Ging man früher automatisch davon aus, dass Unternehmen im Kundeninteresse, seriös und unbestechlich wirtschafteten, ist diese Einschätzung spätestens seit der globalen Finanzkrise einer erheblichen Ernüchterung gewichen. Finanzdienstleister müssen sich von den Geruch der Abzockerei befreien, Telekommunikations- und IT-Unternehmen von dem Vorwurf unberechtigten Datenhandels, viele Industriesparten haben sich berechtigten Korruptionsvorwürfen zu stellen. Das zutage Fördern von Skandalen ist zu einem Alltagsritus geworden. Kunden fühlen sich ausgeliefert, die Politik schlägt Alarm.
Vor diesem Hintergrund ist das vormals als 'selbstverständlich' Eingestufte zu einer regelungsbedürftigen Materie geworden. Unternehmensführung, vor allem bei Publikumsgesellschaften und Kapitalgesellschaften mit Aktionärsbeteiligung, sollte mittels Selbstverpflichtungsmechanismen, wie Compliance - Strukturen und Corporate Governance Kodices, kontrolliert und an Best Practice - Standards gemessen werden. Normen des Rechts und der Ethik, freiwillige Verpflichtungen und staatliche Vorgaben, vereinigen sich zu einem Gemisch unterschiedlicher Verpflichtungs - und Folgewirkungsebenen mit dem gemeinsamen Ziel, interne und externe Regelungen, Weisungen, Gesetze und Standards einzuhalten und dies nach außen nachvollziehbar zu dokumentieren. In den Unternehmen wurden und werden zu diesem Zweck Compliance - Abteilungen geschaffen, die unabhängig und weisungsungebunden schulen, kontrollieren und fortschreiben, um präventiv ein von allen Arbeitnehmern und dem Management akzeptiertes und gelebtes Befolgungsnetzwerk zu schaffen, das vor strafrechtlichen, zivilrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und kartellrechtlichen Negativfolgen schützen soll.21
Compliance ist mehr als Innenrevision, Rechtsabteilung und Human Ressources Management zu leisten vermögen und beschäftigt sich mit dem Phänomen der Vertrauenskrise, das seit Anfang der neunziger Jahre immer virulenter geworden ist. Reputation, Affektionsurteile, Glaubwürdigkeit und Wohlwollen, kurz das Image eines Unternehmens, stehen ebenso auf dem Prüfstand wie der Nachweis der Befolgung extern gesetzter Normen und des eigenen, öffentlich postulierten Anspruchs. Standen früher die Unternehmen hauptsächlich wegen ihres Zahlenwerks und damit wegen ihrer Performance im Rampenlicht, sind heute die Auswirkungen von Fehlverhalten viel komplexer, langlebiger und ausdifferenzierter. Insgesamt geht Compliance als Antwort auf einen neuen Problembereich viel weiter als auf Korruptions- und Geldwäscheverhinderung oder auf die Aufdeckung von Insiderhandel. Compliance bezweckt das Erkennen, Reduzieren und Vermeiden von rechtlichen und regulatorischen Risiken sowie von sozialen, ethischen und Rufrisiken. Compliance ist zu einem unerlässlichen Werkzeug guter Unternehmensführung geworden.

Inerhalb des Compliance - Universums ist auch die Vermeidung von Interessenkonflikten ein wesentlicher aber kein bestimmender Bestandteil mehr. Conflicts of interest sind in der Grauzone potenziell unethisches Verhaltens Infektionsherde für propagierte Unternehmenstugenden, wie Ehrlichkeit, Integrität, Anstand, Loyalität, Respekt, Pflicht, Verantwortung und Würde. Dieser ethische Werteverkörperungsbereich wird im Compliance - Horizont mittels Geschenke- und Verhaltensrichtlinien umrissen und über die Koppelung mit Arbeitsverträgen justiziabel gemacht. Im 'weicheren' Schulungsbereich wird mit Hilfe von Fallstudien und Veranschaulichungen Sensibilität und Problembewusstsein geweckt und periodisch aktualisiert.


Zum Umgang mit Interessenkonflikten definiert die Deutsche Bank Gruppe in ihren Compliance - Richtlinien ihr Leitmotiv folgendermaßen:
'Die Bank führt ihre Geschäfte so, dass Interessenkonflikte auf faire Weise gehandhabt werden müssen, und zwar sowohl zwischen der Bank und ihren Kunden als auch zwischen den Kunden untereinander.'22
Dieses Verständnis von Compliance impliziert, dass einerseits Interessenkonflikte auftreten können aber identifiziert und durch gehörige Abwägung der widerstreitenden Interessen gelöst werden müssen. Weiter wird impliziert, dass die Beteiligten informiert und gehört werden. Nur so kann das Leitmotiv für die Praxis fruchtbar gemacht werden.
Dementsprechend extensiv ist die Ersteckungswirkungen des Compliance - Papiers zum Umgang mit Interessenkonflikten. Erfasst werden alle denkbaren Geschäftsbereiche der Bank, alle relevanten handelnden Personen, vom Vorstand über den freien Vermittler bis zum externen Dienstleister und alle Kunden, vom potenziellen Kunden in der Geschäftsanbahnung bis zum früheren Kunden, dem gegenüber noch Treue- und Sorgfaltspflichten bestehen.
Als von Interessenkonflikten besonders betroffene Bereiche hat die Deutsche Bank Gruppe die Erstellung von Finanzanalysen, den Eigenhandel, das Portfolio - Management, Corporate Finance und Mitarbeitergeschäfte ausgemacht und mit Beispielen unterlegt. 23 Damit orientiert sich die Deutsche Bank an ihrem Anspruch, eine Werte Turnaround einzuleiten, nachdem sie im Derivatehandel, mit Sale und Lease Back Geschäften, bei Swap- und Zinsgeschäften und der Verbriefung von Hypothekenpapieren international unter Druck geriet. Die Bank leistete Abbitte und versprach eine zukünftig 'fairen' Umgang mit Kunden, die vollständige Offenlegung von Eigeninteressen, wenn zugleich ein Kundenauftrag abgewickelt wird und die Aufklärung über Risiken vorgeschlagener oder getätigter Geschäfte. Tatsächlich finden sich im Compliance - Positionspapier der Deutschen Bank entsprechende Passagen, die aus der Bank zwar keinen einseitig fürsorglichen Interessenmakler von Kundeninteressen macht aber die Herstellung von 'Waffengleichheit' zwischen Eigeninteressen und Kundeninteressen zum Ziel erhebt.24

Informationsbarrieren und Informationsrestriktionen innerhalb der Bank sollen dazu dienen, die Vertraulichkeit zu wahren,25 während im Umgang mit Kunden ein umfängliches Transparenzgebot gilt, soweit zwischen Geschäftsinteressen der Bank und den Anlageinteressen des Kunden Interessenkonflikte, wie im Swapgeschäft und anderen Eigenaktivitäten der Bank auftreten können.
Conflicts of Interest im Umfeld von Corporate Governance
Der Deutsche Corporate Governance Kodex
Der erste Vorsitzende der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK), Gerhard Cromme pries die Einführung des Kodex im Jahre 2002 mit der Bemerkung, 'es werde der deutschen ….Unternehmenspraxis die Möglichkeit eröffnet, in einem Akt der Selbstorganisation eine Kodex vorzuschlagen.' Die Rede war von der freiwilligen Selbstverpflichtung der deutschen Wirtschaft auf einen turnusmäßig anzupassenden Good Governance Katalog, der aus einer Reihe über das zwingende Aktienrecht hinausgehender Unternehmensführungsregeln für Aktiengesellschaften bestand und mit der jährlichen Entsprechenserklärung des § 161 AktG abgesichert wurde.
Ziel des Kodex war und ist es, die Unternehmensführung börsennotierter Aktiengesellschaften für institutionelle Investoren transparent und nachvollziehbar zu machen und mit der veröffentlichten Entsprechenserklärung zu erkennen zu geben, ob und wie man von den Vorgaben des Kodex abgewichen ist. Auf diese Weise erfülle der Kodex eine Ordnungs-, Informations- und Kommunikationsfunktion, die dazu führe, dass die Anleger bei einer starken und nicht nachvollziehbar begründeten Abweichung von den Kodexempfehlungen das betreffende Unternehmen am Markt mit der gebührenden Skepsis behandeln würden. Dem DCGK ist es eigen, dass Wirtschaft und Politik an die Selbstgestaltungskräfte des Marktes und den faktischen Befolgungszwang des Kodex glaubten und schärfere gesetzliche Regelungen anstelle einer eher weichen Selbstverpflichtung verwarfen.26
Der Kodex umfasst sechs Kapitel, die sich an der Struktur der Organisationsverfassung einer AG orientieren (Aktionäre und Hauptversammlung; Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat; Vorstand; Aufsichtsrat; Transparenz; Rechnungslegung und Prüfung). Verpflichtende und empfehlende Elemente des Kodex sind nicht immer einfach zu trennen, weil ganz auf die sprachliche Unterscheidungskraft der Regelungen vertraut wird. Dabei sind Beschreibungen des zwingenden Rechts typischerweise durch die Verwendung eines 'ist', 'darf', 'muss' oder 'hat' gekennzeichnet, Empfehlungen durch ein 'soll' und Anregungen durch ein 'sollte'.
Im Ausland wird die deutsche Corporate Governance Kodifizierung häufig als 'soft law' apostrophiert, weil den Regelungen die verpflichtende Gesetzesqualität fehlt und Abweichungen nicht justiziabel sanktioniert werden können. Das ist von Politik und Wirtschaft allerdings gewollt.27
Der Aspekt der Vermeidung von Interessenkollisionen als integraler Bestandteil von Good Governance verbirgt sich im DCGK an verschiedenen Stellen unter dem Oberthema 'Compliance' und ergänzt somit die für börsennotierte und gehandelte Aktiengesellschaften 'harten' conflicts of interest – Regelungen, wie z.B. das Verbot des Insiderhandels aus dem WpHG.28 Vom DCGK in die Pflicht genommen werden sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat, soweit es sich um eine dualistische Leitungsstruktur handelt.29 Von 2002 bis 2014 sind die Erwartungen an die Einrichtung von Compliance Management-Strukturen gestiegen und werden von der Öffentlichkeit auch angesichts der ruchbar gewordenen Skandale eingefordert.
Vorstand und Aufsichtsrat haben Risikomanagement und Compliance zu initiieren, zu beraten und zu garantieren (Ziff. 4.1.3 und 5.2. DCGK). Dem Aufsichtsrat obliegt die Einrichtung eines Prüfungsausschusses, der sich auch mit der Prüfung der Compliance - Struktur befasst, falls kein anderer Ausschuss damit betraut ist (Ziff. 5.3.2).
Interessenkonflikte und ihre Vermeidung finden im DCGK in Unterpunkt 5.5 eigene Erwähnung, wenn dort konstatiert wird, dass Aufsichtsräte als Externe, die häufig selbst aus der Leitungsebene von – mitunter konkurrierenden Industrieunternehmen – stammen, alleine dem Unternehmensinteresse verpflichtet sind. Weder sollen Eigeninteressen, noch unternehmensferne Fremdinteressen mit der Aufsichtsratstätigkeit verbunden werden. Jedwede Interessenkollision ist gegenüber der Hauptversammlung offenzulegen und gegebenenfalls das Mandat zu beenden.
Diese Art von Selbsthygiene in der Praxis durchzusetzen ist häufig ein schwieriges Unterfangen, weil sich in Aufsichtsräten häufig Multifunktionäre finden, die mehrfach zwischen Vorständen, Aufsichtsräten und politischen Gremien hin- und hergewechselt sind.30 LobbyControl oder Transparency International beklagen regelmäßig, dass Entscheidungsträger ohne Beachtung einer gehörigen Frist Ämter- und Seitenwechsel vollziehen, weil ihr Know How und ihr Netzwerk bzw. ihre gerade beendete Funktion für den neuen Arbeitgeber besonders interessant sind. Mögliche Interessenkollisionen werden regelmäßig geleugnet. Hier erhält der Problembereich 'conflicts of interest' eine zusätzliche politische Dimension.
Vereinzelt werden derartige Bedenken aufgegriffen und verrechtlicht. Auch wenn in der Rechtsquellenpyramide der DCGK mangels Gesetzesqualität keinen vorderen Platz einnimmt, ist es doch interessant, dass bei den Rechtsfragen zur Besetzung von Aufsichtsräten die Kriterien von Ziff. 5.4.1, S.2 des Kodex bestimmen, dass potenzielle Interessenkonflikte berücksichtigt werden und die Aufsichtsräte eine ausreichende Anzahl unabhängiger Mitglieder aufweisen sollen. Dabei soll sich die Unabhängigkeit nach überwiegender Meinung in der Literatur durch sachgemäße, an den Fähigkeiten und Erfahrungen der Kandidaten orientierten, Auswahl auszeichnen, die Geschäftsbeziehungen, Freundschaftsverhältnisse, Belohnungssysteme und andere sachfremde Erwägungen außer Acht lässt. Empfohlen wird in Ziff. 5.4.2., S.3 DCGK auch, dass nicht mehr als zwei ehemalige Vorstände Aufsichtsräte werden sollen und die Einführung von Karenzzeiten von 2 Jahren einen direkten Wechsel vom Vorstand zum Aufsichtsrat erschweren bzw. der Wechsel auf den Aufsichtsratsvorsitz eine der Hauptversammlung zu begründende Ausnahme sein soll, Ziff. 5.4.4, S. 2 DCGK. 31
Auf diese Weise sollen routinemäßige Postenwechsel, wie in der Vergangenheit üblich, eingedämmt werden. Das Kollisionsproblem der Ämterfluktuation zwischen Politik und Wirtschaft bleibt allerdings von den erwähnten Regelungen unberührt. Hier nimmt die journalistische Berichterstattung die Rolle des Korrektivs ein.
Der Sarbanes- Oxley Act
Nahezu zeitgleich mit der Implementierung des DCGK erließ der US-Kongress im Sommer 2002 den Sarbanes-Oxley Act (SOA oder SOX), um das Vertrauen der Kapitalmärkte in das Corporate Governance System und die Qualität geprüfter Unternehmensdaten wieder herzustellen, nachdem die sich häufenden Finanzskandale das Vertrauen von Anlegern und Kunden in die Integrität von US-Unternehmen bis ins Mark erschüttert hatten. Der SOA gilt als eines der am weitesten reichenden Kapitalmarktgesetze der USA zur Finanzberichterstattung für börsennotierte Unternehmen seit den 1930er Jahren.32
Verschärfungen der Haftung von Managern in den monistischen Leitungsgremien und der Wirtschaftsprüfer, strengere Anforderungen an die geprüfte Richtigkeit der Finanzdaten, Entflechtung von Abhängigkeiten und Interessenkollisionen im Beziehungsfeld von Wirtschaftsprüfern und Unternehmensleitungen und die Schaffung des Public Company Oversight Accounting Board (PCAOB) als neue Aufsichtsbehörde zur Überwachung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, waren die Hauptregelungspunkte des SOA.33 Eine durchgängige persönliche Haftung aller Beteiligten für jede zu publizierende Tatsache und das gesamte Zahlenmaterial, untermauert durch eine empfindliche strafrechtliche Verantwortung und der ultima ratio Konsequenz, im Falle wiederholter Verstöße von der Securities Exchange Commission (SEC) von der Börse gestrichen (delisted) zu werden, bilden das Grundgerüst des amerikanischen Corporate Governance Ansatzes zur Bekämpfung von Intransparenz, Interessenkollisionen und kollusivem Zusammenwirken von Prüfern und Mandanten.
Der Corporate Governance Ansatz des SOA ist im Vergleich zum DCGK nicht kooperativ, selbstbestimmt und weich ausgeprägt, sondern hat einen streng fordernden Gesetzescharakter mit geringen Ermessensspielräumen und ist flankiert von drakonischen haftungs- und strafrechtlichen Androhungen. Organe und Individuen werden unnachgiebig in die Pflicht genommen, überwacht und zur Verantwortung gezogen. Interne Kontrollsysteme lassen weder Manipulationen noch Interessenkonflikte zu. Der japanische Standard Naibutousei (J-SOX) hat sich nach intensiven Diskussionen an dem amerikanischen Corporate Governance Verständnis orientiert. 34
Deutsche Unternehmen, die in Deutschland und den USA an der Börse gelistet sind, müssen sich auf zwei völlig unterschiedlich Governance Universen einrichten.Fordert z.B. § 91 II AktG, dass der Vorstand geeignete Maßnahmen im Früherkennungs- und Überwachungsbereich zu treffen hat, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden, gehen die Offenlegungskontrollen und Offenlegungsverfahren nach Sec. 302 SOA weit über das nach deutschem Recht Geforderte hinaus. CEO und CFO haben z.B. durch eidesstattliche Versicherungen für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung die volle Verantwortung zu übernehmen.35
Deutlich werden die Unterschiede auch beim Umgang mit Interessenkonflikten. Der SOA verweist nicht auf Compliance - Regelungen, die im Wesentlichen interne Unternehmensrichtlinien widerspiegeln, sondern stellt klare und zu befolgende gesetzliche Normen in den Abschnitten II und V auf, bei denen es um 'auditor independence' und 'analyst conflicts of interest' geht. Umfasst sind detaillierte Bestimmungen zur Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer einschließlich der Benennung verbotener Dienstleistungen, die der Abschlussprüfer nicht erbringen darf und Vorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten bei Finanzanalysten.
In den Fokus möglicher Interessenkonflikte ist die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen für Mandanten geraten, also die regelmäßige Rechts-, Personal- und Steuerberatung, während gleichzeitig durch die gleiche Gesellschaft Prüfmandate für den gleichen Mandanten abgearbeitet wurden. Bei dieser Konstellation waren der Befangenheit, Voreingenommenheit und Manipulation Tür und Tor geöffnet. Wirtschaftsprüfungsunternehmen hatten z.T. Sitz und Bürotrakte am Unternehmenssitz ihrer Mandanten und konnten per se nicht als unabhängig eingestuft werden. Der SOA fasst als Reaktion die generellen Verbote der in Sec. 201 SOA genannten Nichtprüfungsleitungen extrem weit. Ein Audit Comite überwacht den Prüfer und prüft nach Sec. 204 SOA alle kritischen bilanziellen Maßnahmen des Mandanten, die der Wirtschaftsprüfer vorlegt.36
Gewachsene Loyalitäten, Abhängigkeiten und Betriebsblindheiten, hervorgerufen durch lange unveränderte Geschäftsbeziehungen zwischen Mandant und Prüfungsgesellschaft, werden nach Sec. 203 SOA durch verschiedene Zwangsrotationsmodelle durchbrochen. Time-out periods von fünf Jahren für die interne Prüferrotation und sieben Jahre Rotationszyklus für Partner plus eine time-out period von zwei Jahren postulieren insgesamt strengere Unabhängigkeitsanforderungen als

die entsprechenden Vorschriften im deutschen HGB.


Anders als im deutschen Recht müssen Angestellte eines Prüfungsunternehmens, die zuvor Mitglieder des Prüfungsteams waren und nun Positionen im Management des Mandanten bekleiden

wollen, grundsätzlich eine einjährige Karenzzeit (Cooling-Off-Period) einhalten. 37
Interessanterweise wird das engmaschige Corporate Governance Zwangssystem des SOA mit den gleichen rechtsethischen Erwägungen begründet und auf die gleichen Verwerfungen in der internationalen Unternehmenskultur zurückgeführt, wie der sehr viel nachgiebigere und auf Selbstverpflichtung beruhende DCGK. Die Schlussfolgerungen könnten allerdings nicht unterschiedlicher sein. In Deutschland glaubt man mit einem Appell an die Integritätsanstrengungen künftigen Fehlentwicklungen vorzubeugen, während in den USA traditionell mit scharfen Zwangsmaßnahmen auf identifizierte Problembereiche reagiert wird. Daher werden auch conflicts of interest in den USA häufiger mit spezifischen Gesetzen bekämpft als in Deutschland.
Schlussbemerkung
Interessenkollisionen existieren in den verschiedensten Gewändern und Erscheinungsformen und werden sowohl mit dem ethischen als auch mit dem rechtlichen und dem politischen Radar aufgespürt und bewertet. Von abwartend mahnend bis plakativ repressiv reichen die Abwehrmechanismen und Wertungen in der enormen Spreizung der Mischformen der verschiedenen Beurteilungsdimensionen. Historisch gesehen scheinen conflicts of interest aus einer zarten Missbilligung mit vereinzelten Regelungsschwerpunkten zu einer unüberschaubaren globalen Plage explodiert zu sein, deren man kaum Herr zu werden vermag und die sich vom Einzelverhalten über die Unternehmenspraxis bis zu Psychologien staatlichen Verhaltens erstrecken. Zweifellos ist das Phänomen der conflicts of interest eine Trenderscheinung unserer Tage.
Wie beruhigend, dass der teleologische Kern des Unbehagens, mit dem Interessenkonflikte schon immer beäugt wurden, der gleiche ist, der Wilhelm Busch dazu inspirierte, die Abenteuer der ungebärdigen Knaben Max und Moritz mit Hilfe des erhobenen Moralzeigefingers unsterblich zu machen. Der Nukleus und die 'Moral von der Geschicht' sind bei den conflicts of interest und den Abenteuern von Max und Moritz die gleichen: 'Solche Dinge tut man nicht'.38
Literatur:
BARTH, S. Die Nominierung von Aufsichtsratsmitgliedern, Springer Verlag 2013, S. 9 ff.
Deutsche Bank Compliance-Leitfaden, Umgang mit Interessenkonflikten, Deutsche Bank Gruppe 2012, S. 3
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GRÖSCHNER in: Gröschner/Dierksmeier/Henkel/Wiehart, Rechts- und Staatsphilosophie: ein dogmenpolitischer Dialog, 2000, S. 262
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MORITZ/GESSE, Die Auswirkungen des Sarbanes-Oxley Acts auf deutsche Unternehmen, in. Beiträge zum Transnationalen Wirtschaftsrecht, Heft 39, S. 5 ff.
MÜLBERT, P. O. Rechtsfragen rund um den Deutschen Corporate Governance Kodex, Institut für deutsches und internationales Recht des Spar-, Giro- und Kreditwesens, Arbeitspapiere 2012
OLG München, 10.12.2003 – 21 U 2392/03 zur Haftung der Deutschen Bank aus § 826 BGB im Fall Kirch

PELKA/NIEMANN/HOLLERBAUM/ROHDE: Die Befreiung des GmbH-Geschäftsführers vom Selbstkontrahierungsverbot, GmbH Rundschau, Newsletter 09/2012


PETRASCHEK, Rechtsphilosophie des Pessimismus, 1929, S. 181 ff.
RADBRUCH, G. Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht, sowie fünf Minuten Rechtsphilosophie, in Rechtsphilosophie, 1973, S. 327 ff.
ZUKUNFT, S. Das Vorbefassungsverbot im Mediationsgesetz, Spektrum der Mediation 48/2012, S. 55 ff.

DIE ÄNDERUNG IN DER AUFFASSUNG VON DEM STRAHLENRISIKO IN DEM RADIATIONSCHUTZ

ZUZANA BÁRDYOVÁ, MARTINA HORVÁTHOVÁ

Slowakische Republik, Die Fakultät für die Soziale Arbeit und die Gesundheit,

Universität Trnava

E-Mail: zuzanabardyova@gmail.com

Abstrakt

Die Strahlenanwendung in der Medizin hat die unbeschreibliche Bedeutung für die Diagnose aber auch für die Therapie vieler Krankheiten. Wir können nich auf das Strahlenrisiko vergessen, das mit der Exposition von dem gesunden Gewebes zusammenhängt. Zu den Hauptsrisiken gehört die Wahrscheinlichkeit der Entstehung der strahleninduzierten Tumoren und der strahleninduzierten Mutation. Die erste Abschätzungen für die Entstehungdes verbundenen Krebsrisikos warauf Grund der Exposition mit mittleren und höheren Dosengeschafft. In dieser Zeit schenkt die Aufmerksamkeit der Abschätzung des verbundenen Krebsrisikosbei der Exposition mit der niedrigen Dosis (Dosis niedrigere als 0,1Gy) .


Schlüsselwörter:

Krebsrisiko. Strahlenbelastung. Tumor. Niedrige Dosis. Strahlenempfindlichkeit.



Einleitung
Die Verwendung der Röntgenreihenuntersuchung wie auch die Computertomographie hat von seinem Entwicklung viele mal erhöhen.Es geht um die breite zugängliche Untersuchung, die im Verlauf ein paar Minuten realisieren kann. Diese Untersuchung ermöglicht den Ärzten die ununterbrochene Überwachung und die ausführliche Abbildungder anatomischen Strukturen von dem Körper (Baumann, 2011). Die Studie und die Statistiken weisen auf die häufigere Verwendung der Röntgenreihenuntersuchungen hin, die die ansteigende kollektive effektive Dosisder Bevölkerung verursacht. Diese ansteigende Radiationbelastung der Patienten verursachen die Besorgnis im Strahleschutz(Calabrese, 2014). Weil die ionisierende Strahlung ohne schwelle Karzinogenist (Mullenders, 2009), gibt es nicht die Schwelledosis, unter die dieschädliche Null-Wirkung auf die Gesundheit bewiesen würden. Aus diesem Grund wird es angenommen, dass häufigere Verwendung der Röntgenreihenuntersuchung, und daraus ergebende erhöhende kollektive effektive Dosis,die Entstehung mehr als Zehntausenden von dem neuen Krebs jährlich verursacht (Calabrese, 2014).
Die Dosis-Wirkung-Beziehung von der ionisierenden Strahlung
Weil die ionisierende Strahlung in der Medizine benutzt ist, ist es notwendig die Strahlenwirkung auf die Gesudheit verstehen, die aus ihrer Verwendung sich ergeben. Ein Problem ist die langfristige Exposition mit der niedrigen Dosis, die die karzinogene Wirkungen haben können (Mullenders, 2009).

Das Ausmaß und das Schwergewicht von der biologischen Wirkungen aus der Exposition der ionisierenden Strahlung hängt vonvielen Faktoren ab. Der Hauptfaktor ist die Größe der Energiedosis (engl. Absorbed dose) und die Radiosensibilität der Zellen (Tabelle 1). Sehr wichtige Faktoren sind auch die Expositionzeit, die Größe der exponierten Körperstellen und die individuelle Variabilität von den Patienten.

Tabelle 1. Das Unterscheiden von denOrganen und den Gebewen nach dem Grad der Radiosensibilität (IAEA, 2008).


Hohe Radiosensibilität

Mittlere Radiosensibilität

Niedrige Radiosensibilität

Das rote Knochenmark, der Lien, der Thymus, die Lymphknoten, die Geschlechtsdrüsen, die Augenlinse, die Lymphozyten

Das Derma, die Organe (die Leber, die Lunge, das Herz,...)

Die Muskeln, die Knochen, das Nervensystem

Die Größe von der ionisierenden Strahlungsdosis können wir indrei grundlegende Gruppen: höhere Dosis (höher als 1 Gy), mittlere Dosis (von 100 mGy bis 1 Gy) und niedrige Dosis (von 100 mGy bis 0 mGy) teilen. Die Wirkungen von der mittleren und höheren Dosissind gut durchgeforscht. Das Problem entsteht bei der Feststellung der Risiken, die aus der Exposition mit der niedrigen Dosis unter 0,1 Gy ergeben. Weil die niedrige Dosis in der Medizin benutzt sind, ist es wichtig weisen, welche Gesundheitsrisiken aus den konkreten Strahlungsdosen ergeben (Majer, 2014; Lin, 2010).

Die Mehrheitder schädlichen Gesundheitswirkungen von der Strahlenexposition kann in zwei Grupen eingereiht sein. Die erste Gruppe sind die deterministische Wirkungen und die zweite Gruppe sind die stochastische Wirkungen. Die deterministische Strahlenwirkungen sind die schädliche Gewebereaktion, die durch die Abtötung oder Fehlerfunktionen von Zellen nach mittleren oder hohen Dosen über 0,5 Gy auftreten. Die deterministische Wirkungen zeichnen sich durch die festgelegte Schwellendosis aus, der die Überschreitung zu der Entstehung der Strahlungsreaktion bewirkt (Majer, 2014). Jedoch,bei der Energiedosis etwa bis 100 mGy sind keine schädliche klinische Strahlenwirkungen erwartet (ICRP, 2007). Zu den derministischen Wirkungen gehören akute Schäden (Strahlenkrankheit, Erythem), nichtkanzeröse Spätschäden (Trübung der Augenlinse oder testikuläre Anomalie) und teratogene Effekte(Fehlbildungen des Kindes während einer Schwangerschaft).

Die zweite Gruppe von den schädlichen Gesundheitswirkungen sind stochastische Wirkungen, die vor allem zu der Exposition mit niedriger Dosis entwickeln sich können. Es geht um Nicht-Schwellenwirkungen, die sich durch es auszeichnen, dass mit der höheren Dosis die Wahrscheinlichkeit der schädlichen Strahlenwirkung höher ist. Zu denschädlichsten stochastischen Strahlenwirkungen gehören die Zell-Transformationen, die zu Krebs führen, dann Mutationen und Erbkrankheiten, oder auch teratogene Effekte. Obwohl die Mehrheit der Wirkungen, die mit der Strahlung induziert ist, ist schnelle repariert, kann zu den unrichtigen Reparaturen kommen. Es kann zu der Punktmutation, chromosomalen Translokationen und Genfusionen, die mit den genetischen Veränderungen und der Entstehung von dem Krebs zusammenhängen. Der Krebs, der zu der Strahlenexposition entwickelt ist, ist er klinische und auch biologische nicht erkennbar von dem Krebs, der natürliche (biologische) oder zuder Wirkung der weiteren chemischen oder physikalischen Karzinogenen entwickelt ist. Zu dem Krebs, der mit der Strahlenexposition mit der mittleren und höheren Dosis assoziiert ist, gehört: Leukämie, Brustkrebs, Harnblasenkrebs, Dickdarmkrebs, Leberkrebs, Lungenkrebs, Ösophaguskarzinom, Ovarialkarzinom und Magenkrebs. Die neue Studien deuten an, dass die Beziehung zwischen der ionisierenden Strahlungund der Entstehung des Prostatakrebs, Krebs der Nasenhöhle und Bauchhöhle ist(NRC, 2014).

Wir dürfen nicht vergessen, dass die Wahrscheinlichkeit der Entstehung von den stochastishen Wirkungen von der Größe der Strahlendosis nicht zusammenhängt und sie können bei jeder Strahlendosis entstehen, wobei die Wahrscheinlichkeit in die Höhe mit der höheren Strahlendosis geht (Lin, 2010).

Die graphische Darstellung des Vergleiches der stochastischen und deterministischen Strahlenwirkungen in der Abhängigkeit von der Größe der Strahlendosis können wir auf dem Bild 1 sehen.



Das Bild 1. Die Abhängigkeit der stochastischen und deterministischen Strahlenwirkungen von der Größe der Strahlendosis.Das Risiko der stochastischen Strahlenwirkungen ist für die Kinder höher als für Erwachsene, für die Frauen ist höher als für die Männer und es ist höher für Erwachsene als für Senioren (Picano, 2014).
Der Ansatz der Größe der Strahlenrisiko
Weil in der letzten Zeit die Anzahl der medizinischen Expositionen öfter ist, ist notwendig die Risiken abschätzen können, die mit den Strahlenexpositionen mit den niedrigen Dosis zusammenhängen. Außer der öfteren Radiotherapie auch die Anzahl der realisierten Untersuchungen der Computertomographie höher ist. Viele therapeutische und auch diagnostische Untersuchungen erfordern mehr als nur ein Aufnahme. Aus diesem Grund ist die kumulative effektive Strahlendosis von den Patienten höher. Besonders die spezifische Gruppe sind die Kinder, weil die Voraussetzung ist, dass die Kinder langere Zeit als die Latenzzeit für die Entstehung der induzierten Sekundärtumoren leben (Majer, 2014). Die kürzste Latenzzeit hat die Leukämie (von 5 bis 15 Jahren). Die solide Tumoren können die langere Latenzzeit haben (von 10 bis 60 Jahren). Aus diesem Grund ist sehr schwierig beweisen, dass ein entstandener Krebs gerade mit der voranghenden Strahlenexposition zusammenhängen, weil den Patienten während der Latenzzeit den weiteren Karzinogen ausgestellt sind, die dem wirklichen Grund ihrer Entstehung sein können (Hall, 2006).
LNT-Modell (Modell der Linearität ohne Schwellendosis, engl. Linear-non-threshold model)
Der meiste Beitrag für der Abschätzung des Strahlensrisikos und der Beobachtung der Strahlenwirkungen bei den höhen und mittleren Dosenbrachte die Beobachtung der Population, die die Atombombenabwürfeauf Hirosima und Nagasaki erlebt haben. Hier war die Population mit den höheren Strahlendosen exponiert. Auf Grund seiner, dass die Population mit den höheren Dosen als 100 mSv exponiert war, waren die Riskenvon der Entstehung des Krebses aus den höheren Dosen bestimmt. Das Problem entsteht bei der Exposition mit den niedrigen Strahlendosen unter 10 mSv, bei den das höhere Risiko des Krebses nicht bewiesen war. Weil nicht viele epidemiologische Daten ist, die das Strahlenrisiko des Krebs aus den niedrigen Strahlendosenbeurteilen würden, war LNT-Modell akzeptiert (Lin, 2010).

Für das Erstellen des LNT-Modells, mussten die hohe Doses auf die niedrige Doseshochgerechnet sein und es ist die Ursachedie Teilüberschätzungen des Risikos aus den niedrigen Strahlendoses. Trozdem es um das Modell geht, das für die Beurteilung der Entstehung des Krebses in der ganzen Welt benutzt ist (Calabrese, 2014). Das LNT-Modell ist der Dosis-Wirkungs-Beziehung, das auf der Annahme beruht, dass im niedrigen Dosisbereich bei Strahlendosen größer als Null das Risiko zusätzlicher Krebsfälle oder vererbbarer Erkrankungen direkt proportional zur Dosis ansteigt (ICRP, 2007).

Das Hauptproblem des Modell ist, dass auf Grund der Abschätzung der Expositionen mit dem mittleren und höheren Dosen geschafft ist. Bei diesem Problem teilensich die Forscher in mehr Gruppen. Manche Forscher mutmaßen, dass die niedrige Doses schädlichere Wirkungen haben können als das LNT-Modell setzt voraus. Sie mutmaßen, dass die geschädigten Zellen durch chemische Reaktionen mit den unbelichten Zellen kommunizieren und die Strahlenwirkungen höhere sind. Die zweite Gruppe der Forscher mutmaßen, dass das Risiko von den niedrigen Dosenniedriger ist als das LNT-Modell setzt voraus. Sie mutmaßen, dass das Null-Risikosein kann, sogar es kann den Beitrag haben.

The National Academy of Science in ihrem Bericht BEIR VII (Biological Effects of Ionizing Radiation) diese Meinungen nicht nahm an und das LNT-Modell hält für besten Risikomodell. Zugleich sie bestätigt, dass die Beweise um lineare Beziehung zwischen der Größe des Dosen und der Entstehung des Krebses sind. Die Kommision setzt voraus, dass das LNT-Modell der Gesundheitswirkungen assoziiert mit den niedrigen Dosenübertriff. Zugleich, sie setzt voraus, dass keine wissenschaftliche oder epidemiologische Beweise ist, nachdem die Festlegung der Schwellendosis möglich wäre, unter die Null-Risiko war. (BEIR VII, 2006).



Das Bild 2. LNT-Modell (BEIR VII, 2006).


Die Modelle von der Abschätzung des Strahlenrisiko
Die epidemiologische Studien sind besonders wichtig für die Abschätzung des Strahlenrisikos. Das Risiko ist der epidemiologische Terminusund für die Modellieren der Beziehung zwischen der Größe der Strahlenexposition und Gesundheitswirkungen ist viele Modelle benutzen gekonnt. Das erste Modell ist das Modell für das zusätzliche relative Risiko (ERR- the excess relative risk model) und zweite ist das Modell für das zusätzliche absolute Risiko (EAR –the excess absolute risk model). Das Problem dieser Modelle ist, dass sie auf empirischem Grund und nicht auf biologischem Grund entstanden sind (Royal, 2008). ERR-Modell ist gelegene für die Ausrechnung des Risiko in der Population, dieähnliche Merkmale hat. ERR-Modell hat die matematische und statistische Vorteile und es kann verständlicher für Interpretation des niedrigen Risikossein. Im Gegenteil EAR-Modell ist gelegener auch für die Ausrechnung des Risikos in derPopulation, die nicht ähnliche Merkmale (Ethnizität, Ernährung usw.) hat. Der Vorteil des Models ist, dass es mehr eng mit der Inzidenz der Krankheit zusammenhängt, die mit dem Risikofaktor zusammenhängt. Für die Abschätzung des Risiko ist sehr wichtig wissen, das das Risikomodell gelegene ist und warum. Diese Modelle berücksichtigen das Geschlecht, das Alter und die Expositionzeit. Für die Ausrechnung des zusätzlichen Lebenszeitrisikos ist dritte Modell (LAR- the lifetime attributable risk model). Mit Hilfe des LAR-Modells ist die Wahrscheinlichkeit der Entstehung des induzierte Krebses während des Lebensausrechnen gekannt. Das Modell berücksichtigt das Geschlecht, das Alter, die Expositionzeit, die Latenzzeit, die Größe der Dosis und die Radiosensibilität der Zellen (Calabrese, 2014).

In der Radiologie sind die biologische Risikomodelle benutzt, die entworfen sind, damit sie die grundlegende biologische Prozesse beschrieben, die auf die maligne Transformation teilnehmen (BEIR VII, 2006). In dem Radiationschutz ist notwendig Strahlenbelastung niedriger machen. Obwohl keine Risken der niedrigen Dosen mit den epidemiologischen Studien bestätigt sind aber auch sie sind nicht mit den epidemiologischen Studien abgeschlagen. Wir müssen auf dem Gedächtnis haben, dass bei den medizinischen Untersuchungendie niedrige Strahlendosen benutzt sind. Aber für den Patienten, diemehr als nur eine Untersuchung sind unterziehen, ist die kumulative Strahlendosis höher und nach dem LNT-Modell weissen wir, dass mit höherer Strahlendosis das Risiko höher ist.

Die Forscherprobieren unaufhörlich das gelegene Modell schaffen, das genau die Größe des Risikos bei den niedrigen Dosen abschätzenwürde. Es geht jedoch um sehr komplizierte Problematik, die die lange Zeit und das Verständnis des Wirkungsmechanismus der ionisirenden Strahlungen auf den Zellen erfordern. Für die Abschätzung des Risiko aus der Untersuchung ist ein aus drei grundlegenden Modelle benutzen gekannt. Die erste Risikomodelle warenthe Committee on the Biological Effects of Ionizing Radiation nach ihrem Bericht „BEIR VII“ (Biological Effects of Ionizing Radiation) aus dem Jahr 2006 vorgeschlagen. Das zweite Risikomodell war The International Commission on Radiological Protection nach ihrer „Publikation 103“ aus dem Jahr 2007 vorgeschlagen. Die neueste Risikomodelle mit den aktualisierten Informationen waren in der Publikation „Methodology for estimating cancer risks of diagnostic medical exposure: With an example of the risks associated with computed tomography“ aus dem Jahr 2012 von Victor K. Ivanov beschrieben. Die Risikomodelle sind einander unterschieden. Sie unterseiden sich mit der Rechnungsweise und mit den Einleitungsdaten. Aber, welches Modell richtigste und beste gelegene ist, ist die schwere Frage und die Forscher geraten in Konflikt. Die Risikomodelle nach BEIR VII berücksichtigen Alterskategorie (von 0 bis 80 Jahren in 10-jährige Intervals), Geschlechts und die Größe der Strahlendosis. Sie sind für die kombinierte asiatische euro-amerikanische Population geschaffen.Die Risikomodelle benutzen die Daten aus den Studien der japanischen Population, die die Atombombenabwürfe auf Hirosima und Nagasaki erlebt haben. Diese Daten waren mit den Daten aus den weiteren epidemiologischen und medizinischen Studien kombiniert (BEIR VII, 2006). Das Risikomodell von ICRP berücksichtigt das Geschlecht und die Alterskategorie (0-90+) und es ist für die asiatiche und auch für euro-amerikanische Populationgeschaffen (ICRP, 2007). Das Modell von V.K. Ivanov ist für die kombinierte asiatische-euro-amerikanische Population geschaffen und es berücksichtigt das Geschlecht, Alter und die Größe der Strahlendosis. Das Risikomodell war auf dem Wesen des Modells von ICRP beruhen (Ivanov, 2012).

Das Bild 3. Der Vergleich der Modelle ICRP und BEIR VII. Die Fraktion des zusätzllichen Risiko der Entstehung des Lungenkrebses für eine Exposition während der CT-Untersuchung der Brust des 12-jährigen Mädchens mit der absorbierten Dosis 12mGy (Ivanov, 2012).


Zusammenfassung
Die tödliche Schädigung von der Exposition mit den niedrigen Strahlendosen bei den medizinischen Untersuchungen war nicht bewiesen. Aber Null-Strahlensrisikowar auch nicht bewiesen. Obwohl die Strahlenrisken voraussetzen sind, möchte das Ausseiden dieser Untersuchungen aus Diagnstik und Therapie das Tod von vielen Patienten bewirken. Aus diesem Grund können wir konstatieren, dass notwendig die Strahlendoses niedriger machen ist und wir müssen die potenziellen Strahlenrisken berücksichtigen.
Literatur:
BAUMANN, B. M. et al. 2011. Patient Perceptions of Computed Tomographic Imaging and Their Understanding of Radiation Risk and Exposure. In Annals of Emergency Medicine. [online]. 2011, Jahrgang 58, Nummer 1, Seiten 1-7. [zitierte 2014-02-21]. Zugänglich auf dem Internet:
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