Rechtskunde einführung in das strafrecht der bundesrepublik deutschland anhand von tötungsdelikten



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4. Versuchsdelikte




4.1 Darstellung




4.1.1 Versuchsregelung bei Vergehen und Verbrechen

Zum Glück wird nicht jeder rechtswidrige Angriff erfolgreich voll­en­det. Nicht jeder Schuss ist ein Treffer. Versuch ist von der Deliktsverwirklichung her betrachtet steckenge­bliebene Deliktsvollendung, vom Plan des Täters her beurteilt mit Gefährdungsunwert - das vom Täter angegriffene Rechtsgut wurde durch das Handeln des Täters zumindest gefährdet - und/oder Zielunwert - das Willensziel der Täterhandlung richtete sich gegen den vom Rechtsgut ausgehenden Achtungsanspruch - vorgenommene vollständig gewollte, aber unvollständig gebliebene Tat. Ein Versuch ist also dadurch gekennzeichnet, dass auf dem "iter criminis", dem "Weg des Verbrechens" vom Tatentschluss über das unmittelbare Ansetzen bis zur Vollendung und seine eventeulle Beendigung, das objektiv Verwirklichte hinter dem subjektiv Gewollten zurückgeblieben ist, oder - vom objektiven Ele­ment aus betrachtet - dass das subjektiv Gewollte über das ob­jektiv Erreichte hinausführen sollte.


Vor der rechtlichen Wertung einer Handlung als Versuchsdelikt kann von der Zeitabfolge des Deliktsablaufes her gesehen eine straflose oder selbständig strafbare Vorbereitung der beabsichtigten Tatbestandsverwirk­li­chung liegen: Wer in der Küche impulsiv eine eheliche Auseinandersetzung mit dem dort herumliegenden Küchenmesser letal beendet und so zunächst das stärkere Argument in der Auseinandersetzung vorbringt, der hat keine auf die Tatbestandsverwirklichung der Tötung abzielende Vorbereitungshandlung begangen. Kauft sich der zu gestresste Ehepartner ein Fahrtenmesser und hält er es für die nächste, sich mit (dann) tödlicher Sicherheit einstellende gewalttätige Eheauseinandersetzung bereit, dann hat er sich durch den Kauf eines geeigneten Messers auf die absehbare Auseinandersetzung recht gründlich vorbereitet; aber der Kauf eines Fahrtenmessers, wie es z.B. die Pfadfinder harmloser benutzen, ist (bisher) keine Straftat. [Das Waffengesetz soll geändert werden, weil zu viele Jugendliche mit Messern herumlaufen und sie zu oft in Auseinandersetzungen eingesetzt haben. Wie in Wildwest-Zeiten des Revolvermannes Hand blitzschnell zum Colt griff, so haben, besonders in den Großstädten, manche Jugendliche - zu - schnell ihr But­terfly-Messer oder noch gefährlichere, wie die nur zum Tö­ten geeigneten doppelseitig beschliffenen kurzen Faustmesser, zur Hand.] Besorgt sich dagegen jemand, ohne im Besitz einer Waffenerlaubniskarte zu sein, eine Pistole, um sich von dem ihm zu unlieb gewordenen Mitmenschen - bei Beziehungsdelikten nach dem wundervoll formulierten Filmtitel: dem „Feind in meinem Bett“ - zu befreien, dann liegt darin bezüglich der unter Einsatz dieser erworbenen Pistole geplanten Tötungshandlung eine wegen des allein schon mit der Inbesitznahme der Pistole verbundenen Verstoßes gegen das Waffengesetz strafbare Vorbereitungshandlung. Wird der unerlaubte Waffenbesitz vor der geplanten Tötungshandlung entdeckt und so die Tötung (vielleicht nur zunächst einmal) verhindert, so ist diese für die beabsichtigte Tötungshandlung nur als Vorbereitungshandlung zu wertende Tat selbständig strafbares Kriminalunrecht.

Es kann politisch sehr strittig sein, ob eine reine Vorbereitungshandlung strafbar sein soll - oder straffrei gelassen wird. Hochaktueller brisanter Fall: Der von der CDU gestellte Innenminister Schäuble plädierte schon Ende 2005 dafür, allein schon die Teilnahme an einem Lehrgang und die Terroristenausbildung in einem al-Qaida-Camp oder anderswo durch eine gesetzliche Neuregelung unter Strafe zu stellen. Sein großkoalitionärer innenpolitischer Mitspieler von der SPD, der ehemalige Richter Wiefelspütz, stellte sich quer, weil eine Terroristenausbildung für ihn eine reine Vorbereitungshandlung sei.

Nachzuvollziehen ist Wiefelspütz’ Ansicht nicht, wenn man bedenkt, dass bei der Geldfälschung schon das frühe Stadium des Besorgens von Spezialpapier, eine reine Vorbereitungshandlung für das spätere Anfertigen von »Blüten«, unter Strafe gestellt ist. Warum soll man dann nicht auch unter Strafe stellen, wenn sich jemand zu einer islamischen Zeitbombe ausbilden lässt, die irgendwann bei uns hochgehen soll?

Die Bundesministerin der Justiz legte 2007 einen Kompromissentwurf vor, der zwar die bloße Teilnahme an einem Lehrgang in einem Terroristencamp zum Kenntniserwerb über Bombenbau und andere die Mitmenschen schädigende Verhaltensweisen als von ihr so gewertete reine Vorbereitungshandlung straffrei lassen würde, Lehrgangsteilnahme jedoch (erst!) dann bestrafen will, wenn sie vor einem konkret geplanten Anschlag zunächst die dafür erforderliche Ausbildung in einem Terroristencamp begönnen. Es erscheint sehr fragwürdig, dieserart eine Lehrgangsteilnahme in einem Terroristencamp durch die von ihr zunächst vorgesehene Straffreistellung quasi nur als Ausfluss der Informationsfreiheit zu werten! Zu Recht verlangt die CDU, damit sich nicht Strafbarkeitslücken gegenüber denjenigen auftun, die zunächst ohne konkretisiertes Vorhaben die für Anschläge erforderlichen Kenntnisse erwerben, um dann auf Grund dieser Kenntnisse irgendwann zuschlagen zu können, dass schon die bloße Teilnahme an Ausbildungslehrgängen für Terroristen bestraft werden sollte. Es geht also – analog zur angeordneten Strafbarkeit für das bloße Beschaffen von für die spätere Anfertigung von »Blüten« geeignetem Papier - um eine Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes auf den Zeitpunkt der "Vorbereitung einer (konkreten) Vorbereitung".


Kommt es nach einer eventuell zeitlich vorgelagerten straflos gelassenen Vorbereitung dann zu dem Versuch einer Rechts­guts­ver­let­zung, so ist die nächste Frage, ob der Versuch einer be­stimm­ten Deliktsverwirklichung strafbar sein soll: Soll, wer z.B. gegen seinen Nächsten die Hand hebt, aber dann doch nicht zu­schlägt, weil jemand hinzukommt, wegen versuchter Körperverlet­zung angeklagt werden? Der Gesetzgeber meint: nein. Der Tatbestand des § 223 schildert nur eine (vollendete) Misshandlung als Täterhand­lung. Wegen der Garantiefunktion des gesetzlichen Tatbestandes kann niemand schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 223 bestraft werden, wenn keine körperliche Misshandlung erfolgt ist. Versuchte Körperverletzung ist nicht tatbestandlich erfasst. Aber da kann immer noch ver­suchte Nötigung gemäß § 240 I, III einschlägig sein. Für Nötigung ist eine Versuchsstrafbarkeit angeordnet.

Bedrängen aber zwei einen einzelnen und auch nur einer der Bedrängenden hebt die Hand, ohne aber zuzuschlagen, weil gerade dann ein Polizist um die Ecke kommt, wenn man ihn braucht, so ist das als versuchte gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 a strafbar, weil für diese über eine normale Körperverletzung hinausgehende, durch ein zusätzlich hinzugekommenes Tatbestandsmerkmal („von mehreren gemeinschaftlich“) nunmehr quali­fi­zier­te Körperverletzung eine Versuchsstrafbarkeit angeordnet ist.


Wir finden also beim Lesen von Tatbeständen bei manchen Delikten eine vom Gesetzgeber angeordnete Versuchsstrafbarkeit. Bei der einfachen Körperverletzung des § 223 war das bis zum 6. Strafrechtsreformgesetz (StRG) 1998 nicht der Fall, aber bei der Qualifizierung des § 223 a. (Wegen der zunehmenden Gewaltkriminalität wollte das 6. StRG die über 120 Jahre bestehende und bewusst offen gelassene Strafbarkeitslücken schließen und hat nunmehr die Strafbarkeit auch einer einfachen Körperverletzung in dem abgeänderten § 223 II angeordnet, der nun nicht mehr das Schlagen von Verwandten der aufsteigenden Linie qualifiziert, sondern die Versuchsstrafbarkeit auch für eine einfache Körperverletzung anordnet; bei der Änderung des § 223 wurde in dessen erstem Absatz gleichzeitig den Strafrahmen für eine einfache Körperverletzung nunmehr auf das Niveau der Höchststrafe für das ehedem qualifizierende Körperverletzungsdelikt des Schlagens von Verwandten der aufsteigenden Linie angehoben.) Es irritiert beim Weiterlesen, dass bei der schweren Körperverletzung des § 224 keine Versuchsstrafbarkeit angeordnet ist, obwohl sich das, was mit dem einzelnen gemacht werden kann, viel gemeiner liest, als beim § 223 a - besonders wenn wir uns an die Frauen erinnern, die ihre Sexualpartner um ein wesentliches Teil ihres körperlichen und seelischen Erlebens gebracht haben; Sie erinnern sicher die Fälle, die ich meine. Die gegenüber den eben zuvor angesprochenen anderen Körperverletzungsdelikten erhöhte Strafdrohung des § 224 von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe signalisiert, dass auch der Gesetzgeber in einer solchen Tat einen höheren Strafunwert sieht. Aber wenn dieses Delikt versucht wird, dann soll das nicht strafbar sein? Und wenn wir § 212 anschauen, dann ist da auch keine Anordnung einer Versuchsstrafbarkeit zu finden. Das soll richtig sein? Solch ein Wertungswiderspruch irritiert! Die sich ganz massiv aufdrängende Frage zur Abklärung des Problems - und auf eine versuchte Tötung bezogen - lau­tet: Soll, wer seinen Nächsten umzubringen versuchte, aber vor Er­folgseintritt daran gehindert wurde, straffrei bleiben? Erinnert sei an den (unnummerierten) Fall "Ende einer Ehe: Acht Mordversuche“. Wäre diese sich vom Gesetzeswortlaut unter der Strafbestimmung des BT zunächst aufdrängende Annahme richtig, dann gäbe es in 61,9 % der erkannten(!) Tö­tungs­delikte (1991: 1.676 von 2.708 Tötungsdelikten; 1995 Steigerung auf insgesamt 3.928 Delikte mit einer Aufklärungsquote von 88 %) keine Verurtei­lung, denn »nur« zwei Fünftel der Tötungshandlungen wurden 1991 voll­endet. Unser Rechtsgefühl sagt uns: Das kann nicht sein, und das darf auch nicht sein!

Wenn wir also meinen, dass ein "Versuchs-Täter" im Falle der Tötungsde­lik­te bestraft werden müsste, weil auch er den von dem Rechts­gut Leben des Opfers ausgehenden Achtungsanspruch missachtet hat, so lässt uns ein Blick ins Gesetz, wie wir eben irritiert feststellten, zunächst einmal zweifeln, denn die gesetz­lichen Bestimmungen der §§ 211 - 216 lauten bezüglich einer Versuchsstrafbarkeit ähnlich wie bei der gesetzlichen Regelung der Körper­ver­letzung des § 223 vor dem 6. StRG von 1998, wo - im Gegensatz zu § 223 a ge­fährliche Körperverletzung - auch kei­ne Versuchsstrafbarkeit aus­drücklich angeordnet worden war. Auch hier bei den Tötungsdelikten ist nur die Strafbar­keit eines vollendeten Delikts geschildert, auch unter diesen Paragraphen ist nichts über eine Versuchsstrafbarkeit gesagt. Doch wir wissen: Schon versuchte Nötigung ist gemäß § 240 I, III strafbar, erst recht wird versuchte gefährliche Körperverlet­zung gemäß § 223 a II bestraft, und dann sollte z.B. ver­suchter Mord nicht strafbar sein? Muss denn erst irgendwo eine Leiche herumliegen, bevor aus Tötungsde­likten bestraft werden kann? Ein Blick ins Gesetz behebt eben nur manchen Zweifel. Am Gesetz kann man irre werden - besonders dann, wenn man nicht die richtige Stelle findet! Oft ist es auch eine Frage des richtigen Stichwor­tes, um im (verballhornend so genannten) »Findex« den Zugang zu den weiterführenden Vorschriften eines juristischen Problems zu finden. Kein richtiges Schlagwort­wis­sen: keine oder eine falsche Lösung. Juristerei ist eben auch viel Sucherei!


Jetzt ist es aber Zeit daran zu erinnern, dass weiter vorne, u.a. in dem Kapitel Aufbau und Technik des StGB, der damals vielleicht überlesene oder als unproblematisch hingenommene Satz steht: Eine eventuelle Strafbarkeit ergibt sich u.U. erst aus dem Zusammenspiel des Besonderen Teiles des StGB mit dem Allgemeinen.

Es sei außerdem an den ebenfalls dort abgehandelten Pilzsuppen-Beispielsfall erinnert: Bei dessen Erörterung waren schon die Be­stimmungen der §§ 22 und 23 angesprochen worden, und wer nun im In­dex (Sach- oder Stichwortverzeichnis) unter "Versuch" nachschlägt, findet einen Hinweis auf eben diese Strafnormen.

§ 22 gibt eine Begriffsbestimmung, wann ein Versuch als vorliegend angenommen wird. Dabei muss man wissen oder sich in Erinnerung rufen, dass auf der Zeitskala des Täterhandelns die Stadien Vorbereitung, Versuch, Vollendung und Beendigung durchlaufen werden können: Wer sich auf St. Pau­li ohne Waffenschein eine Pistole kauft, um einen ihm nicht so lieben Mitmenschen zu erschießen, der hat zwar mit dem unerlaubten Besitz der Pistole hinsichtlich der Bestimmung des § 53 Waffenge­setz (WaffenG) schon ein vollendetes Delikt begangen, hinsichtlich der beabsichtigten Tötung liegt aber nur eine Vorbereitungshand­lung vor, und die ist noch nicht strafbewehrt. Zielt der Täter dann irgendwann später auf sein Opfer und zieht am Abzugsbügel, um seine Tötungsabsicht zu verwirklichen, so setzt er spätestens in diesem Moment unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an. Damit versucht er gemäß der in § 22 gegebenen Definition die geplante Deliktsverwirklichung durchzuführen, die dann noch z.B. eine Ladehemmung, ja sogar mehrere Fehlschüsse umfassen kann. Hat er das Opfer tödlich verletzt, ist das Delikt vollinhaltlich, so wie es im Gesetz als Straftatbestand in seiner Garantiefunktion aufgeführt ist, vollendet. Gleichzeitig ist bei Tötungsdelikten das jeweilige Delikt mit dem Todes»erfolg« auch beendet, denn »töter« als tot kann ein Opfer nicht mehr werden.

§ 23 ordnet nun an, dass der Versuch eines Verbrechens stets straf­bar ist, der Versuch eines Vergehens aber nur dann, wenn das Ge­setz es ausdrücklich bestimmt. Wenn wir jetzt noch die in § 12 getroffene Bestimmung erinnern, wie Vergehen und Verbrechen defi­niert sind und dann noch einmal die Strafbe­stim­mungen der Tötungsdelikte an­schauen, dann haben wir die Lösung unseres Problems juristisch sauber abgelei­tet: Wenn vorsätzlich begehbare Tötungsdelikte eine Min­deststrafdrohung von über einem Jahr aufweisen, dann haben sie Verbrechens­charakter. Darum muss bei ihnen die Strafbarkeit des jeweiligen Versuchs nicht aus­drücklich in der jeweiligen Strafnorm angeordnet werden. Die ist für Verbrechen allgemein schon über § 23 im Allgemeinen Teil des StGB geregelt. Bei § 216 Tötung auf Verlangen kann das nicht zutreffen. Weil es sich hierbei nach der Wertung des Gesetzgebers um eine so genannte privile­gierte Tötung handelt - eine Tötung auf ausdrückliches und ernstliches Verlangen wird nicht als so "gemein", manchmal sogar als verständlich empfun­den, wie im Fall der versuchten Selbsttötung mit dem Bolzenschussappa­rat und der anschließenden Tötung durch den barmherzigen Bruder - darum ist sie nicht so hoch mit Strafe bedroht wie das »norma­le« Tötungsdelikt in § 212, das Grunddelikt der Tötungsdelikte. Weil aus diesen Erwägungen in § 216 einerseits nur eine Mindeststrafdrohung von sechs Monaten angeordnet ist und das Delikt somit nur Vergehenscharakter hat, musste dann andererseits die vom Gesetzgeber so ge­woll­te Strafbarkeit eines solchen Deliktsversuches extra unter Strafe gestellt wer­den.


Wer also in Tötungsabsicht auf einen anderen mit einer Pistole zielt und den Abzugszügel zu ziehen beginnt, der versucht spätestens dann eine Tötung. Dieser strafbare Tötungs­versuch liegt so lange vor, wie der Täter danebenschießt oder sein Opfer nicht tödlich trifft, sondern nur verwundet. Würde T in diesem Augenblick durch den Schuss eines Polizisten kampf­unfähig ge­macht, oder ginge ihm die Munition aus, so hätte er noch keine vollendete Tötung zu verantworten. Erst wenn O - even­tuell nach langem Koma - infolge der durch T beigebrachten Schuss­verletzung gestorben ist, ist der Tatbestand einer vollendeten Tötung er­füllt, der ja erfordert, dass ein Mensch durch irgendwie geartete Fremdeinwirkung eines anderen Menschen und nicht auf natürliche Weise gestorben ist. Eine formelle Vollendung liegt also immer erst dann vor, wenn der ge­setzliche Tatbestand der jeweiligen Strafnorm voll erfüllt ist; ist er nicht voll erfüllt, kommt eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht.
Gericht hatte den Tod erlaubt: Nun atmet Haleigh wieder

WASHINGTON – Das höchste Gericht von Massachusetts/USA hatte den Tod eines Kindes erlaubt: Doch nun atmet die weiterhin im Koma liegende Elfjährige wieder; zur Überraschung der Ärzte hat sich ihr Zustand sogar verbessert.

Das Kind war mit durch Verletzungen so stark geschädigtem Stammhirn ins Krankenhaus eingeliefert worden, dass die Ärzte es für ausgeschlossen gehalten hatten, dass das Mädchen jemals wieder aufwache. Daher hatte das wohl mit der Pflege beauftragte Sozialamt bei Gericht beantragt, die lebenserhaltenden Apparate abschalten zu dürfen, um das Kind in Frieden sterben zu lassen.

Dagegen wehrte sich ausgerechnet jener Mann, der im Verdacht steht, dem Kind mit einem Baseballschläger die Hirnverletzung zugefügt zu haben: Haleighs „Ersatzvater“ Jason Strickland, Ehemann der Adoptivmutter des Kindes, die Selbstmord beging. Er ist wegen schwerer Körperverletzung angeklagt. Stirbt Haleigh, wird daraus eine Mordanklage.

Nachdem die Mediziner das Beatmungsgerät fünf Monate nach Einlieferung des Kindes abgeschaltet hatten, holte die Kleine selbständig Luft.

(Nach HH A 21.01.06)
So weit zunächst einmal zur grundlegenden Klärung des Versuchsbegriffes, bevor nun Detailprobleme erörtert werden können, denn für den Gesetzgeber ist ein »Versuch« von der gewissenhaften Vorbereitung eines mitunter sehr langfristig planenden Täters bis zur letztlich angestrebten Realisierung seines umfassenden Planes her gesehen nicht gleich einem aus einer Spontanhandlung heraus erfolgenden »Versuch«, jedenfalls nicht, wenn man die für den Täter bestehende zeitlich ungefähr gleiche Ferne zur endgültigen Realisierung des mit dem Plan angestrebten Zieles der jeweiligen strafbedrohten Tat zugrunde legt.
Für planende Täter kann die mitunter mühevolle und zeitraubende Vorbereitung bis zum konkret ansetzenden Zugriff auf das Ziel von der von ihnen angestrebten Deliktsverwirklichung zeitlich gleichweit entfernt sein. Und trotzdem wertet der Gesetzgeber die Strafwürdigkeit der einzelnen auf die konkrete Deliktsverwirklichung abzielenden Handlungen unterschiedlich: Wer mühsam über Monate einen Tunnel bis zum Tresorgewölbe einer Bank gräbt, wie es z.B. drei Berliner Bankräuber taten, der befindet sich monatelang im noch nicht strafbaren Stadium der Vorbereitung, bis er dann den Zugriff auf das Geld wirklich starten kann. Ein Täter, der sich Banknotenpapier besorgt, um sich auf die handwerklich saubere Herstellung von Blüten vorzubereiten, hat damit noch nicht das Delikt der Geldfälschung realisiert. Aber schon allein u.a. diese Vorbereitungshandlung zur Fälschung von Geld und Wertzei-chen durch das Beschaffen gleichen Papiers wird gemäß § 149 bestraft. Wer kein Spezialpapier verwendete, sondern mit einem sehr guten Farbkopierer Blüten herstellte, die so echt waren, dass selbst unsere neuen Geldscheine trotz der dafür vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen bis zur zusätzlichen Einführung dreidimensionaler Kennzeichen täuschend echt nachgemacht werden konnten, wurde für seinen Papiereinkauf nicht bestraft. Ähnlich ist bei der Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen eine Strafbarkeit schon dann vorgesehen, wenn der Täter sich zur Tatausführung Papier besorgt, „... das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist.“ Schon das Beschaffen des besonderen Papiers hält der Gesetzgeber für so missbrauchsrelevant und darum gefähr­lich, dass er mit sich schon dann nicht mehr über eine zeitliche Reststrecke der Straflo­sigkeit für Vorberei­tungshandlungen diskutieren lässt, obwohl das Ziel der Tä­terhandlung, den falschen Ausweis ir­gendwann einzuset­zen, von der Vorbereitungshand­lung der Papierbeschaffung her gese­hen im Gesche­hensablauf vom angepeilten Ziel genau so weit ent­fernt ist wie z.B. der angesprochene Tunnelbau für die Bankeinbrecher.

Wann eine Versuchsstrafbarkeit beginnen soll, ist nach der Wertung des Gesetzgebers also sehr deliktsabhängig. Und darum gegebenenfalls auch umstritten. Manchmal werden Geschehensabschnitte, die von dem letztlich angestrebten Erfolg des Täterzieles zeitlich ungefähr gleich weit entfernt sind, das eine Mal noch als straflose Vorbereitung gewertet, oft als strafloser oder strafbarer Versuch und manchmal sogar schon als immer strafbare Vollendung, weil die Strafbarkeitsgrenze aus kriminalpolitischen Erwägungen heraus extrem weit vorverlagert worden ist.

Das hört sich verwirrend an, ist es zunächst auch, wird aber hoffentlich einsichtig(er), wenn man die graphische Darstellung „Beispiele deliktsbedingter Unterschiede der (Strafbarkeits-)Zeitpunkte für Vorbereitung, Versuch und Vollendung bei deliktsabhängig qualitativ »gleichwertigem« Täterhandeln“ auf den beiden nächsten Seiten studiert und die einzelnen zeitlichen Stadien vergleicht. Die Überschrift hört sich natürlich sehr umständlich-bemüht, direkt »verquast« an. Aber besser konnte ich sprachlich nicht fassen, was die graphische Darstellung verdeutlichen soll: Es wurden die sechs Delikte § 223 Körperverletzung, §§ 211/212 Mord/Totschlag, § 250 I Nr. 1 Schwerer Raub mit Waffen, § 267 Urkundenfälschung, § 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen und § 239 Freiheitsberaubung exemplarisch ausgewählt und untereinander angeordnet. Jedes Delikt wurde mit einer horizontal verlaufenden Zeit­achse versehen, auf der bis zu sechs zeitliche Markierungen angebracht wurden. Jede Markierung soll einen entscheidenden typischen Geschehensabschnitt zeitlich darstellen. Dann wurde versucht, bei jedem einzelnen Delikt über die jeweilige Markierung zu schreiben, was zu dem betreffenden Zeitpunkt auf dem Weg zu der letztlich angestrebten Deliktsverwirklichung an qualitativ möglichst gleichwertigem Täterhandeln deliktstypisch passiert sein könnte. Es wurde versucht, bei allen Delikten Abschnitte zu finden, die bei »natürlicher« Betrachtung eines juristisch nicht verbildeten Normalbürgers jeweils gleich weit von dem angestrebten Deliktsziel des Täters entfernt sind. Auf der Zeitachse ist dann unter der Markierung abzulesen, welche »Strafbarkeits»-Stufe von der straflosen Vorbereitung bis zu der eventuell auch erst nach der strafbaren Vollendung liegenden Beendigung nach der Wertung des Gesetzgebers und dem Bemühen der Rechtsprechung (insbesondere des BGH) und der Lehre (den auf diesem Gebiet forschenden und um Klarheit ringenden Universitätslehrern) um die damit verbundenen Probleme dem Täterhandeln des jeweiligen Abschnitts entspricht. So kann hoffentlich anschaulich gemacht werden, dass ein bestimmtes Stadium des Täterhandelns deliktsabhängig das eine Mal noch als straflose Vorbereitung, oft als strafloser oder strafbarer Versuch und manchmal sogar schon als immer strafbare Vollendung gewertet wird.
Wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise eine an sich grundsätzlich straflose Vorbereitungshandlung unter Strafe stellt

und so den Zeit­punkt der Straf­barkeit eines Handelns zeitlich weiter oder sogar ganz nach vorne vorverlegt, wie es z.B. in § 275 Vorberei­tung der Fäl­schung von amtlichen Ausweisen oder in § 80 Vorberei­tung eines Angriffskrieges geregelt worden ist, so ist bei einer Tatbe­standsver­wirklichung schon in diesem frühen Vor­be­rei­tungs­sta­dium das durch die Strafnorm geschützte Delikt vollendet. Es gibt in sol­chen Fällen dann keine »Vorbereitung der Vorbereitung« oder eine extra Ver­suchs­straf­barkeit mehr. Dann ist schon der »Versuch des Versuchs« strafbar. Das ist ge­genüber dem Täter eines »Normal­delik­tes« eine ziemliche Schlechterstellung für den Täter eines solcherart vorverlegten Deliktes, wenn er nach den ersten Vorbe­rei­tungshandlungen doch wieder rechtstreu werden will und da­rum aufgeben möch­te, aber im Gegen­satz zu dem Täter eines »Nor­mal­de­lik­tes« keinen Weg mehr zurück in die Straflosigkeit hat. Die in § 24 grundsätzlich angeord­nete »gol­dene Brücke« des persönli­chen Strafaufhebungsgrundes bei frei­willigem "Rücktritt" - dazu ausführlicher etwas später unter 4.1.3 Rücktritt - ist für ihn nicht begehbar.


Nach dieser ersten Begriffsklärung zum deliktabhängigen Beginn einer gesetzlich angeordneten Versuchsstrafbarkeit zurück zu dem vorgelagerten Problem, ab wann - wenn eine Versuchsstrafbarkeit gesetzlich vorgesehen ist – ganz konkret der Versuch einer Deliktsbegehung angenommen und wann er be­straft werden soll. Das ist von Delikt zu Delikt ganz unterschiedlich (und nicht immer einsichtig) geregelt: Mal will der Gesetzgeber eine Strafbarkeit schon früher begründet wissen, mal später, und er nimmt sich dann ein Stück weit zurück.

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