Redaktion: Elke Hiltner und Heiko Jakubzik



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5.4.8 MAGISTERARBEIT
Die Magisterarbeit wird im (ersten) Hauptfach geschrieben. Das Thema wird in der Regel von einem habilitierten Hochschullehrer gestellt; die Arbeit wird in der Regel von zwei habilitierten Hochschullehrern, von denen einer Professor sein muß, beurteilt. Für die Magisterarbeit stehen sechs Monate zur Verfügung. Eine Ver­längerung ist ausnahmsweise um maximal drei Monate möglich. Sowohl der Zeitpunkt der Vergabe des Themas als auch der Abgabezeitpunkt der Arbeit sind "akten­kundig zu machen".
Sie können das Thema Ihrer Arbeit selbst vorschlagen; Sie können es auch einmal zurückgeben, und zwar innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit. Mit der Stellung eines neuen Themas beginnt auch die Bearbeitungsfrist von neuem. In der Regel ist die Magisterarbeit in deutscher Sprache abzufassen Ausnahmen können beim zuständigen Prüfungsausschuß formlos beantragt werden.
Die Arbeit ist in drei (broschierten) Exemplaren mit einer schriftlichen Erklärung einzureichen, daß sie selbständig verfaßt worden ist und daß keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht worden sind.
Hinweise:

– Auf begründeten Antrag kann das Thema der Arbeit "auch schon vor Erbringen der Zulassungsvoraussetzungen" (§ 10) vergeben werden. Dies soll einen besonders schnellen Studienabschluß ermöglichen. Die genannten Fristen müssen Sie aller­dings auch einhalten, wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen!

– Es besteht die Möglichkeit, eine in einer anderen Prüfung (z.B. Staatsexamen) bereits vorgelegte Abschlußarbeit als Magisterarbeit einzureichen. Nähere Aus­künfte erteilen die Prüfer (Gutachter).

– Eine Magisterarbeit kann als Hausarbeit im Staatsexamen anerkannt werden. Hierzu ist es nicht erforderlich, daß das Magisterexamen abgeschlossen ist; es genügt, daß die zuständige Fakultät dem für das Staatsexamen zuständigen Prüfungsamt die Magisterarbeit mit den Gutachten vorlegt (vgl. STUDIEN­FÜHRER 5.3 sowie den Plan für einen Doppelabschluß: STUDIEN­FÜHRER 5.4.14).



5.4.9 KLAUSUREN
In jedem Fach ist eine Klausur (schriftliche Prüfung) von fünf (HF) bzw. drei (NF) Stunden zu schreiben. Die Termine werden per Aushang vom GPA bekanntgege­ben. In der Neuphilologischen Fakultät liegen sie jeweils am Semesteranfang bzw.  ende, d.h. ca. im Oktober/November bzw. Januar/Februar und ca. April/Mai bzw. Juli/August.

Studieren Sie das Fach Englische Philologie in seiner Gesamtheit (ohne Schwer­punkt), können Sie wählen, ob Sie die Klausur in Sprach- oder Literatur­wissenschaft schreiben wollen. Haben Sie sich für einen Schwerpunkt entschieden, müssen Sie die Klausuren im Schwerpunktgebiet schreiben. Nebenfächler schreiben die Klausur in ihrem Teilgebiet.

Die Klausurthemen werden mit den Prüfern besprochen. Diese erteilen auch Auskünfte über die entsprechenden Anforderungen und die mündliche Prüfung.

5.4.10 MÜNDLICHE PRÜFUNGEN
In jedem Studienfach ist eine mündliche Prüfung abzulegen. Sie dauert im HF etwa 60 Minuten, im NF etwa 30 Minuten. Im Fach Englische Philologie wird sie teilweise in englischer Sprache abgehalten. Die Prüfungsthemen legen Sie in Absprache mit Ihren Prüfern fest.


  1. Hauptfach: Studieren Sie Englische Philologie als HF ohne Schwerpunkt (vgl. 5.4.4), werden Sie in Sprach- und Literaturwissenschaft je etwa 30 Minu ten, d.h. von zwei Prüfern, geprüft. Haben Sie sich für einen Schwerpunkt entschieden, werden Sie nur in diesem Teilgebiet etwa 60 Minuten von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers geprüft.

  2. Nebenfach: Nebenfach-Studierende werden nur in ihrem Teilgebiet etwa 30 Minuten von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers geprüft.



5.4.11 BEWERTUNG DER PRÜFUNGSLEISTUNGEN
In der Magisterprüfung werden Fachnoten und eine Gesamtnote vergeben. Zwischen­­noten (±0,3) sind zulässig. Lautet das Ergebnis "1,0" wird das Prädikat "mit Auszeich­nung bestanden" erteilt.

Für die Errechnung der Fachnote werden im HF und im NF die Noten der Klausur und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1:1 gewichtet.

Die Magisterarbeit geht nicht in die Fachnote, sondern erst in die Berechnung der Gesamtnote nach folgendem Schlüssel ein: Die Noten der Magisterarbeit und die Fach­noten eines HF werden mit dem Faktor zwei, die Fachnoten eines NF mit dem Faktor eins gewichtet.

5.4.12 BESTEHEN UND WIEDERHOLUNG
Die Magisterprüfung ist nur bestanden, wenn alle Fachnoten mindestens "aus­reichend" lauten. Innerhalb der einzelnen Fächer müssen aber auch alle Prüfungs­leistungen mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sein (eine "mangelhafte" Klausur kann nicht durch eine "befriedigende" mündliche Prüfung ausgeglichen werden).

Eine nicht bestandene Magisterprüfung kann grundsätzlich einmal wiederholt werden, und zwar spätestens zum übernächsten Prüfungstermin bzw. im über näch­sten Semester. Näheres erfahren Sie ggf. beim GPA.


Hinweis: Zur Umschreibung vom Staatsexamens- auf den Magister-Studiengang ist eine Semester­anrechungs-Bescheinigung des Anglistischen Seminars (und der anderen Institute Ihres Studiengangs) nötig. Diese Bescheinigung wird von Frau Beste ausge­stellt und muß vom Vorsitzenden des für Sie zuständigen Prüfungsaus­schusses (vgl. 5.4.1) gegengezeichnet werden. Erst dann nimmt das Studenten­sekretariat die Umschreibung vor. Es ist zweckmäßig, die Umschreibung mit der Rück­meldung zum nächsten Semester zu verbinden.
5.4.13 FREIVERSUCH
Die PO sieht die Möglichkeit eines Freiversuchs vor (sogenannte "Freischuß"-Regelung): Wenn Sie sich spätestens am Ende des 8. Fachsemesters zur Prüfung anmelden und mit den Klausuren und/oder mündlichen Prüfungen beginnen (s.o.), haben Sie einen Versuch frei. Würden Sie eine der Teilprüfungen nicht bestehen, so gälte diese als nicht unternommen; wäre das Ergebnis schlechter als 2,5, so könnten Sie dieses zur Notenverbesserung spätestens zum übernächsten Prüfungs­termin wiederholen.

5.4.14 DOPPELABSCHLUSS STAATSEXAMEN/MAGISTER
Es besteht die Möglichkeit zu einem Doppelabschluß Staatsexamen/Magister, bei dem jedoch die für den ersten Abschluß abgelegten Prüfungsteile nicht automatisch als Prüfungsteile für den zweiten angestrebten Abschluß anerkannt werden. Über die Anerkennung der Zulassungs- als Magisterarbeit, die mit Erweiterungen verbunden sein kann, entscheidet der Betreuer der Arbeit.
Die Anerkennung von Klausuren und mündlichen Prüfungsleistungen können Sie gesondert beantragen. Dazu benötigen Sie eine Bestätigung über die Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen von Ihrem Prüfer. Über die Anträge entscheidet jeweils im Einzelfall der Prüfungsausschuß der Fakultät.

Über die Einzelheiten des Verfahrens bzw. des Prüfungsablaufes bei Nichtanerken­nung informiert Sie die Fachstudienberatung des Seminars.



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