Gericht bvwg entscheidungsdatum 10. 07. 2017 Geschäftszahl



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10.07.2017rislogo

Gericht

BVwG


Entscheidungsdatum

10.07.2017



Geschäftszahl

I409 2130460-1



Spruch

I409 2130460-1/4E


I409 2130459-1/4E
I409 2130462-1/4E
I409 2130455-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des IXXXX IXXXX, geboren am XXXX, 2. der HXXXX IXXXX, geboren am XXXX, 3. der SXXXX IXXXX, geboren am XXXX, und 4. des CXXXX IXXXX, geboren am XXXX, jeweils Staatsangehörigkeit Türkei und jeweils vertreten durch "WEH Rechtsanwalt GmbH", Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, wegen der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme, Anhaltung und Abschiebung am 8. Juni 2016), zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Abschiebung insoweit für rechtswidrig erklärt, als den Beschwerdeführern der Abschiebetermin nicht unverzüglich mitgeteilt worden war. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführer reisten am 2. Februar 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 2. Februar 2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes jeweils 19. September 2012 wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer abgewiesen und sie wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes jeweils vom 5. Februar 2013 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes enthielten jeweils den Hinweis, dass die angeordnete Ausweisung durchsetzbar sei und dass die Beschwerdeführer innerhalb von 14 Tagen auszureisen hätten; wenn sie dieser Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen würden, könne "die Ausreiseverpflichtung mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen (Abschiebung gemäß § 46 FPG)" zwangsweise durchgesetzt werden.
Am 12. März 2013 stellten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX 20. März 2013 wurden die Beschwerdeführer erneut auf ihre Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise hingewiesen und über die Möglichkeit informiert, dass ihre Ausreise auch mit Abschiebung erzwungen werden könne und Sicherungsmaßnahmen (gelinderes Mittel oder Schubhaft) ergriffen werden könnten.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2014 wies der Bezirkshauptmann von XXXX die Anträge der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers nach der Nichtbefolgung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück; mit Bescheid vom 9. März 2015 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Mit den Erkenntnissen vom 19. Jänner 2015 und vom 10. Mai 2016 wies das Landesverwaltungsgericht XXXXdie Beschwerden gegen die Bescheide des Bezirkshauptmannes von

XXXXXXXX


als unbegründet ab.
Am 7. Mai 2015 beantragten die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger".
Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Beschwerdeführer jeweils einen Festnahme- und Durchsuchungsauftrag sowie einen "Abschiebeauftrag – Luftweg".
Am 8. Juni 2016 wurden die Beschwerdeführer festgenommen und auf dem Luftweg von Zürich nach Istanbul abgeschoben.
Gegen diese Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – laut Beschwerdeerklärung (anders als im Beschwerdebegehren) gegen "den Festnahmeauftrag, die Festnahme und die Abschiebung" – erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer bis zum zuständigen Landesrat XXXX landesweit für Unverständnis gesorgt habe, zumal die beiden minderjährigen Beschwerdeführer Vorzugsschüler gewesen seien und die Erteilung von Aufenthaltstiteln aufgrund von Haftungserklärungen, eines notariellen Unterhaltsvertrages und Arbeitsverträgen zu keiner finanziellen Belastung einer öffentlichen Körperschaft geführt hätte. Nachdem der Landesrat am Vormittag von der Abschiebung erfahren habe, habe er sofort die Bezirkshauptmannschaft XXXX kontaktiert. Leider sei es zu diesem Zeitpunkt schon zu spät gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beschwerdeführer bereits in der Schweiz gewesen. Humanitär wäre was anderes. Für XXXX sei die Abschiebung der Beschwerdeführer alles andere als humanitär. "Was ich nicht verstehe ist, dass man die Familie so kurz vor Ende des Schuljahres außer Landes bringt", habe der Landesrat deutlich seinen Unmut geäußert. Seiner Meinung nach hätten die Kinder noch das Schuljahr in G. beenden sollen. "Das wäre humanitärer gewesen", so XXXX. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anhaltung und zwangsweise Abschiebung seien nicht vorgelegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wäre gemäß § 58 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführer ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den festgelegten Abschiebetermin sowie über die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebetermins zu informieren. Diese Information habe schriftlich zu erfolgen. Obwohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl offenkundig schon seit Tagen die Abschiebung geplant und den Flug auch bereits am 1. Juni 2016 gebucht habe, sei diese Information pflichtwidrig unterlassen worden, um den Beschwerdeführern wirksamen Rechtsschutz zu verweigern. Die erläuternden Bemerkungen zu § 58 Fremdenpolizeigesetz 2005 begründen diese Informationspflicht damit, dass der Fremde "ehestmöglich über den festgelegten Abschiebetermin informiert wird, und Kenntnis über seine tatsächliche und rechtliche

Situation zu erlangen. . Dass der Fremdenpolizeibehörde die



Informationspflicht bei jedem einzelnen Sachverhalt auferlegt wird, wird dadurch deutlich, dass der letzte Satz bewusst auf die Aufzählung der im ersten Satz des Abs. 2 genannten Ausnahmen verzichtet sowie deutlich normiert, dass in allen Fällen eine solche Informationsverpflichtung besteht." Zweck dieser Informationspflicht sei es, dem Fremden die Chance zu geben, freiwillig auszureisen und die negativen Folgen einer zwangsweisen Deportation abzuwenden. Sie solle "transparentes Verhalten der Behörde in einem abgestuften, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden Eskalationsraster gewährleisten. Diese Bestimmungen bestätigen ein wesentliches Prinzip der Rückführungsrichtlinie, wonach die freiwillige Ausreise Vorrang vor der erzwungenen haben soll. Sie bringen außerdem die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, kooperative Betroffene, die nicht untertauchen, von Schubhaft freizuhalten" (Hinweis Szymanski in Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 1 zu § 58 Fremdenpolizeigesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Verständigung willkürlich unterlassen und die dargestellte Amtshandlung sei bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Beschwerdeführer auch nie über eine Verpflichtung zur Ausreise informiert und sie hätten über drei Jahre nach der längst obsoleten Entscheidung des Asylgerichtshofes auch nicht mehr mit einer Abschiebung rechnen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur alten "Ausweisungsrechtslage" und der Rückführungsrichtlinie sei der aktuelle Sachverhalt vor Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stets noch einmal zu prüfen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe diese Prüfung unterlassen, andernfalls wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass eine Rückkehrentscheidung aus Gründen des Art. 8 EMRK unzulässig sei. Nach Art. 8 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 seien Zwangsmaßnahmen zur Durchführung der Abschiebung stets das letzte Mittel, diese Maßnahmen müssten verhältnismäßig sein und dürfte nicht über die Grenzen des vertretbaren hinausgehen. Sie müssten nach dem einzelstaatlichen Recht im Einklang mit den Grundrechten und unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde und körperlicher Unversehrtheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen angewandt werden. Art. 13 der Rückführungsrichtlinie garantiere einen "wirksamen Rechtsbehelf" gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr. Ein wirksamer Rechtsbehelf liege nur dann vor, wenn nicht vor Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels mehr als drei Jahre nach Verwirklichung des Sachverhaltes, der zur Abschiebung geführt habe, von einer Behörde Zwangsmaßnahmen gesetzt würden und damit vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten. Nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie könnten die Mitgliedstaaten jederzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegens eines Härtefalles oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Sei eine Rückkehrentscheidung ergangen, so sei diese zurückzunehmen. Bei der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung sei stets auf die aktuelle Sach- und Rechtslage abzustellen. Dies habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen und den Beschwerdeführern sei durch die Festnahme und Anhaltung die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise genommen worden. Insgesamt erweise sich die Festnahme, Anhaltung und Abschiebung daher als rechtswidrig. Es liege auch kein Abschiebeauftrag hinsichtlich der Dritt- und Viertbeschwerdeführer vor. Die Abschiebung sei auch aus diesem Grund rechtswidrig. Unrichtig seien auch die Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Anmeldeformular gegenüber der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 1. Juni 2016, wonach Fragen zum Gesundheitszustand bzw. die notwendigen medizinischen Abklärungen erfolgt und die Beschwerdeführer reisewillig seien. Tatsächlich seien zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls keine medizinischen Angaben vorgelegen und die Beschwerdeführer seien auch nicht reisewillig gewesen; sie seien nicht über die geplante Abschiebung informiert worden und hätten der freiwilligen Ausreise auch nicht zugestimmt.
Mit Bescheid vom 20. April 2017 wies der Bezirkshauptmann von XXXX die Anträge der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers vom 7. Mai 2015 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die vorliegenden Maßnahmenbeschwerden
A) 1. Feststellungen
A) 1.1. Zu den Feststellungen betreffend die Beschwerdeführer:
Die gesunden Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei und Anhänger des alevitischen Glaubens; der Erstbeschwerdeführer gehört der kurdischen Volksgruppe, die Zweitbeschwerdeführerin gehört der türkischen Volksgruppe an. Sie reisten am 2. Februar 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 2. Februar 2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Abschluss ihrer Asylverfahren bzw. mit Eintritt der Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichthofes jeweils vom 5. Februar 2013 am 13. Februar 2013 hielten sich die Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie weigerten sich – trotz mehrfacher Aufforderung zur Ausreise – beharrlich, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen.
Die Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt ihrer Abschiebung in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder einer sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt.
A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in der Türkei:
Zur Lage in der Türkei im Zeitpunkt der Abschiebung der Beschwerdeführer werden, soweit für die vorliegenden Beschwerdefälle von Relevanz, folgende Feststellungen getroffen:
"Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 6.5.2016, Rücktritt von Ministerpräsident Ahmet Davuto?lu (relevant für den Abschnitt 2/ Politische Lage)
Nach einer Unterredung mit Staatspräsident Erdo?an kündigte Ministerpräsident Ahmet Davuto?lu am 5.5.2016 seinen Rücktritt als Partei- und Regierungschef an. Auf einem Sonderparteitag am 22. Mai will die regierende AKP einen Nachfolger wählen. Davuto?lu galt zuletzt als Erdo?ans Widersacher auf dem Weg zu einem Umbau der Türkei zur Präsidialrepublik (WZ 5.5.2016, vgl. SD 5.5.2016).
Die Spannungen zwischen Davuto?lu und seiner Partie erreichten am 29.4.2016 einen Höhepunkt, als das Zentrale Exekutivkomitee der AKP beschloss, Davuto?lu die Befugnis zur Ernennung der lokalen Parteiführer zu entziehen (HDN 5.5.2016). Davuto?lu selbst bezeichnete dies als Wendepunkt für seine Entscheidung zurückzutreten (HDN 5.5.2016).
Quellen:
- HDN – Hürriyet Daily News (5.5.2016): AS IT HAPPENED:

Davuto?lu-AKP board tensions rose step-by-step, http://www.hurriyetdailynews.com/as-it-happened-davutoglu-akp-board-tensions-rose-step-by-step-.aspx?pageID=238&nID=98797&NewsCatID=338, Zugriff 6.5.2016


- HDN – Hürriyet Daily News (5.5.2016): Davuto?lu stepping down as Turkish PM, AKP to hold snap congress, http://www.hurriyetdailynews.com/davutoglu-stepping-down-as-turkish-pm-akp-to-hold-snap-congress.aspx?pageID=238&nID=98766&NewsCatID=338, Zugriff 6.5.2016
- SD – Süddeutsche Zeitung (5.5.2016): Türkischer Premier Davuto?lu kündigt Rückzug vom AKP-Vorsitz an, http://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-tuerkischer-premier-davutolu-kuendigt-ruecktritt-als-akp-vorsitzender-an-1.2981016, Zugriff 5.5.2016
- WZ - Wiener Zeitung (5.5.2016): Wieder heißt der Gewinner, Erdoganhttp://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/817049_Wieder-heisst-der-Gewinner-Erdogan.html, Zugriff 6.5.2016
KI vom 19.4.2016, Kritik des Europäischen Parlaments und des Europarates an der Menschrechtssituation (relevant für die Abschnitte: 3/ Sicherheitslage, 11/ Allgemeine Menschenrechtslage und 12/ Meinungs- und Pressefreiheit/ Internet)
Das Europäische Parlament (EP) verabschiedete am 14.4.2016 eine Entschließung, in der die Türkei abgefordert wurde, gegen alle Arten der Einschüchterung von Journalisten vorzugehen. Weiters wurde die gewaltsame und illegale Übernahme mehrerer türkischer Zeitungen verurteilt. Die Abgeordneten bedauerten die deutlichen Rückschritte, die in den vergangenen zwei Jahren in der Türkei beim Recht auf freie Meinungsäußerung und bei der Meinungsfreiheit – sowohl online als auch offline – zu verzeichnen waren. Um mit dem Bekenntnis der EU zum Rechtsstaatsprinzip und zu den Grundwerten übereinzustimmen bedürfe es dringend Reformen in den Bereichen Justiz und Grundrechte sowie Gerechtigkeit, Freiheit und Sicherheit. Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EP einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016, vgl. Standard 14.4.2016). Die Verschiebung des Fortschritt-Berichtes der EU-Kommission bis nach den Wahlen im November 2015 kritisierend, rief das EP sowohl die Kommission als auch den Rat dazu auf, sich für den Respekt des Rechtsstaates und der fundamentalen Rechte in der Türkei gemäß den Kopenhagener Kriterien einzusetzen, ungeachtet anderer Interessen der EU (AM 15.4.2016).
Zum gleichen Zeitpunkt äußerte sich Nils Muižnieks, der Menschenrechtskommissar des Europarates zur Situation in der Türkei. Der Respekt für die Menschenrechte hätte sich im Kontext des Kampfes gegen den Terrorismus alarmierend schnell verschlechtert. Nach einem Besuch in Istanbul, Ankara und Diyarbakir gestand er zwar der Türkei das Recht auf den Kampf gegen den Terrorismus der PKK und des sog. Islamischen Staates zu, zweifelte jedoch die Rechtmäßigkeit der mehrtägigen Ausgangssperren, die rund um die Uhr dauern, an. Muižnieks kritisierte die Probleme hinsichtlich der freien Meinungsäußerung, deren Ursachen die türkische Gesetzgebung und die Rechtsprechung seien. Explizit nannte er die Disziplinarmaßnahmen und die Strafverfolgung jener Akademiker, die zum Ende der Gewalt im Südosten des Landes aufriefen. Hinsichtlich der exponentiellen Zunahme von Strafverfolgungen infolge der Beleidigung des Staatspräsidenten meinte Muižnieks, dass ihm unter den 46 Mitgliedern des Europarats kein Land bekannt sei, dass ähnliche gesetzliche Regelungen, so vorhanden, dermaßen missbräuchlich anwenden würde. Laut dem Kommissar hätte die Intoleranz der Exekutive und der Justiz gegenüber legitimer Kritik zu einer äußerst spürbaren abschreckenden Wirkung und zur Selbstzensur geführt, sowie den Umfang der demokratischen Diskussion im Lande gemindert (CoE-CHR 14.4.2016, vgl. Standard 14.4.2016).
Quellen:
- AM – Al Monitor (15.4.2016): EU report ruffles Turkey's feathers, EU report ruffles Turkey's feathers, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/04/turkey-european-union-progress-report.html, Zugriff 19.4.2016
- EP - Europäisches Parlament (14.4.2016): Türkei: Reformen in Schlüsselbereichen dringend benötigt [Pressemitteilung, REF:

20160407IPR21789]

http://www.europarl.europa.eu/news/de/news-room/20160407IPR21789/T%C3%BCrkei-Reformen-in-Schl%C3%BCsselbereichen-dringend-ben%C3%B6tigt, Zugriff 19.4.2016
- CoE-CHR - Council of Europe/ Commissioner for Human Rights (14.4.2016): Turkey: security trumping human rights, free expression under threat,

http://www.coe.int/en/web/commissioner/-/turkey-security-trumping-human-rights-free-expression-under-threat, Zugriff 19.4.2016


- Der Standard (14.4.2016): EU-Parlament kritisiert Rückschritte der Türkei,

http://derstandard.at/2000034877696/EU-Parlament-kritisiert-Rueckschritte-der-Tuerkei, Zugriff 19.4.2016


Politische Lage
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert.
Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Reccep Tayyip Erdo?an, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014, vgl. BBC 8.12.2015, vgl. Presse 10.8.2014). Der türkische Außenminister Ahmet Davuto?lu folgte Recep Tayyip Erdo?an als Ministerpräsident nach (Spiegel 28.8.2014).
Der Ministerpräsident und die auf seinen Vorschlag hin vom Staatspräsidenten ernannten Minister bzw. Staatsminister bilden den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Überdies ernennt der Staatspräsident 14 von 17 Mitglieder des Verfassungsgerichtes für zwölf Jahre. In der Verfassung wird die Einheit des Staates festgeschrieben, wodurch die türkische Verwaltung zentralistisch aufgebaut ist. Es gibt mit den Provinzen, den Landkreisen und den Gemeinden (belediye/mahalle) drei Verwaltungsebenen. Die Gouverneure der 81 Provinzen werden vom Innenminister ernannt und vom Staatspräsidenten bestätigt. Den Landkreisen steht ein vom Innenminister ernannter Regierungsvertreter vor. Die Bürgermeister und Dorfvorsteher werden vom Volk direkt gewählt, doch ist die politische Autonomie auf der kommunalen Ebene stark eingeschränkt (bpb 11.8.2014).
Laut dem Bericht der Europäischen Kommission vom November 2015 sind Fortschritte in der Anpassung des Gesetzesrahmens an die Europäischen Standards hinsichtlich politischer Parteien und der parlamentarischen Immunität ausgeblieben. Weiterhin bedarf es einer umfassenden Reform des parlamentarischen Regelwerkes, um die Inklusivität, die Transparenz und die Qualität der Gesetzgebung sowie eine effektive Aufsicht der Exekutive zu verbessern. Wichtige Gesetze werden meist ohne ausreichende Befragung von Interessensvertretern und parlamentarische Debatten vorbereitet und beschlossen. Eine Verbesserung der parlamentarischen Aufsicht über öffentliche Ausgaben blieb aus. Bezüglich der lokalen Selbstverwaltung bleibt die fiskale Dezentralisierung trotz einer 2012 beschlossenen Gesetzesänderung begrenzt. Der Kampf gegen vermeintliche "Parallelstrukturen" wurde formal in das Regierungsprogramm aufgenommen und auf die Agenda des Nationalen Sicherheitsrates gesetzt. Maßgebliche Umbesetzungen und Entlassungen innerhalb der Polizei, des Öffentlichen Dienstes sowie der Justiz wurden fortgesetzt. Allerdings gab es öffentliche Stellungnahmen seitens der Exekutive zu den gerichtlichen Untersuchungen, die Mitglieder der angeblichen Parallelstruktur betrafen, wodurch eine Einmischung in die Unabhängigkeit der Justiz gegeben war (EC 10.11.2015).
Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt. Gewählt wird nach dem Verhältniswahlrecht in 85 Wahlkreisen. Im Unterschied zu unabhängigen KandidatInnen gilt für politische Parteien landesweit eine Zehn-Prozent-Hürde (OSCE 18.8.2015).
2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015, vgl. HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdo?an im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015).
Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdo?an, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vgl. Standard 2.11.2015).
Im 550-köpfigen Parlament sind vier Parteien vertreten: die islamisch-konservative AKP mit 49,5 Prozent der Wählerstimmen und 317 Mandaten (Juni 2015: 258), die sozialdemokratische CHP (Republikanische Volkspartei) mit 25,3 Prozent und 134 Sitzen (bislang 132), die rechts-nationalistische MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) mit 11,9 Prozent und 40 Sitzen (bislang 80) sowie die pro-kurdische HDP mit 10,8 Prozent und 59 (bislang 80) Mandaten (Anadolu 2.11.2015; vgl. IFES 2016b).

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