§ 3. (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.
(2) Dem Bundesamt obliegt
1. 3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
4. (3) Landespolizeidirektionen
§ 5. Der Vollzug der Abschiebung eines Fremden gemäß § 46 FPG obliegt der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Für den Vollzug des Zwangsmittels der Haft gemäß § 5 VVG gelten §§ 78 und 79 FPG sinngemäß.
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 6. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.
Bundesverwaltungsgericht
§ 7. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. 3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. (2) Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Festnahmeauftrag
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. 2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) (3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. 2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. (4) (5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Festnahme
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2. (2) (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
...
Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 47. (1) Zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(2) ".
2. § 13 Abs. 2, 3 und 6, § 46 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 sowie §§ 50 und 58 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, lauten:
"Grundsätze bei der Vollziehung
§ 13. (1) (2) In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zu Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Art. 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen nach dem 3. bis 6 und 12. bis 15. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen sowie die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(4) (6) Zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (§ 46) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Abs. 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.
(7) Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. ,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. .
(2) (4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Informationspflichten
§ 58. (1) Das Bundesamt hat den Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise zu informieren sowie auf Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46) hinzuweisen.
(2) Darüber hinaus hat das Bundesamt den Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wurde und gegen den eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den festgelegten Abschiebetermin sowie über die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebetermins zu informieren. Wurde ein vom Bundesamt festgelegter Abschiebetermin bereits einmal aus Gründen, die dem Fremden zurechenbar sind, versäumt, so hat das Bundesamt den Fremden erst mit Durchsetzung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 BFA-VG über den neuerlich festgesetzten Abschiebetermin zu informieren.
(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete Art und Weise, insbesondere mit Formblättern in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder durch mündliche Verkündung erfolgen. Die nähere Form und Gestaltung dieser Formblätter kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festlegen."
A) 3.2. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 46 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 sind Fremde unter bestimmten, näher genannten Voraussetzungen "im Auftrag des Bundesamtes" (für Fremdenwesen und Asyl) "zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung)". Der Vollzug der Abschiebung eines Fremden obliegt gemäß § 5 BFA-Verfahrensgesetz der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-Verfahrensgesetzes und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (dazu gehören die Abschiebungen nach § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005) kommt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz dem Bundesverwaltungsgericht zu.
Das gilt auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführer auch insoweit zuständig, als sie sich gegen die Modalitäten der Abschiebung richtete (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2016, Ro 2016/21/0016, mwN).
A) 3.3. Zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen:
1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen. Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung (bzw. bei einer Ausweisung) um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten – allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Paritionsfrist) – zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet.
Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden – sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung – ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2).
Die Voraussetzung des § 46 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist vorliegend erfüllt.
Der erfolgten Abschiebung der Beschwerdeführer ist jeweils ein Asylverfahren vorangegangen und ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Damit steht fest, dass sie bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat weder einer asylrelevanten Verfolgung noch einer sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt waren.
Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass den gesunden Beschwerdeführern bei ihrer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten worden wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, 2003/01/0059). Außerdem besteht ganz allgemein in der Türkei derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe bestanden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten wurde.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei war somit gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig.
1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nach Maßgabe des § 34 BFA-Verfahrensgesetz zutreffend einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführer erlassen, weil sich diese nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten (Abs. 1 Z 2) und weil die Beschwerdeführer ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkamen (Abs. 3 Z 2).
Daher waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz zur Festnahme der Beschwerdeführer ermächtigt, weil gegen sie ein Festnahmeauftrag nach § 34 leg.cit. bestand.
In Entsprechung des § 40 Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz überstieg die Anhaltung auf Grund des Festnahmeauftrages nicht 72 Stunden und sie wurde mit der erfolgten Durchführung der Abschiebung auch wieder beendet.
Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass bei der Durchsetzung des Abschiebeauftrages und bei den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen die Menschenwürde der Beschwerdeführer nicht geachtet worden wäre oder dass diese Maßnahme nicht mit möglichster Schonung der betreffenden Personen gesetzt worden wäre (vgl. § 13 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005).
Für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestand im vorliegenden Beschwerdefall auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (arg: "kann") von der Erlassung eines Festnahmeauftrages Abstand zu nehmen.
Es gibt überdies keine Anhaltspunkte, dass bei der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Art. 2, 3 und 8 EMRK nicht entsprechend beachtet worden wären (vgl. § 47 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz sowie § 13 Abs. 2 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005).
2. Die angefochtene Maßnahme – die Festnahme, Anhaltung und Abschiebung der Beschwerdeführer – war somit als solche nicht rechtswidrig, weil alle gesetzlichen Voraussetzungen bei Setzung dieser Maßnahme vorlagen.
Allerdings unterließ es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entgegen § 58 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, die Beschwerdeführer "ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den festgelegten Abschiebetermin sowie über die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebetermins zu informieren".
Angesichts dieses pflichtwidrigen Verhaltens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl belasteten die näheren Umstände des Vollzugs, die auch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnen sind, die angefochtene Maßnahme mit Rechtswidrigkeit, sodass sie in diesem Umfang für rechtswidrig zu erklären war (zum anders gelagerten Fall der Bekämpfung eines "Informationsblattes gemäß § 58 FPG" mit einer – mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes unzulässigen – Bescheidbeschwerde vgl. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. September 2014, W215 2001260-1).
A) 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war.
A) 5. Zu den Kosten:
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, wobei das Mehrbegehren abzuweisen war, zumal die beantragte Eingabengebühr nicht ersatzfähig ist (vgl. dazu § 35 Abs. 4 VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.