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VGH Bayern 12 CE 96.2856 vom 1.7.97, IBIS C1335, NVwZ-Beilage 1998, 5; InfAuslR 1997, 410; FEVS 48/1998, 74; EZAR 462 Nr. 3; GK AsylbLG § 120 Abs. 5 VGH Nr. 8



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VGH Bayern 12 CE 96.2856 vom 1.7.97, IBIS C1335, NVwZ-Beilage 1998, 5; InfAuslR 1997, 410; FEVS 48/1998, 74; EZAR 462 Nr. 3; GK AsylbLG § 120 Abs. 5 VGH Nr. 8. Anspruch auf Sozialhilfe für Konventionsflüchtlinge mit Auf­ent­haltsbefugnis nach Umzug in ein anderes Bundesland entgegen dem Wortlaut von § 120 Abs. 5 BSHG. Der An­spruch ergibt sich aus Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) vom 11.12.1953 (BGBl 1956 II S. 564) i.V.m. Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen. In Art. 1 verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, den Angehörigen anderer Vertragstaaten, die sich "in irgendeinem Teil seines Gebie­tes" erlaubt auf­halten, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfür­sorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.

Die Leistungen nach BSHG unterfallen dem EFA (vgl. Anhang I zum EFA, BGBl I 1991 S. 686). Die Bundesre­publik hat von der im EFA vorgesehen Möglichkeit einer Beschränkung des räumlichen Geltungsbereich des Art. 1 EFA nicht Gebrauch gemacht (vgl. Bekanntmachung über das Inkraftreten und den Geltungsbereich des EFA sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen vom 8.1.1958 (BGBl 1958 II S. 18) und der Anlage II zu dieser Bekanntma­chung (a.a.O. S. 55)).

Auf den Antragsteller ist das EFA nicht unmittelbar anzuwenden, weil nicht Staatsangehöriger eines Vertrags­staa­tes ist. In Art 2. des Zusatzprotokolls zum EFA wird jedoch bestimmt, dass die Vorschriften des Teils I des EFA (und damit auch Art 1 + 2) auf die Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen Anwendung finden wie auf die Staatsangehörigen der Vertragsschließenden. In Art. 1 des Zusatzprotokolls wird der Begriff "Flüchtling" erläutert, danach hat dieser Ausdruck die Bedeutung, die ihm in Art 1 GK gegeben ist. D.h. dass der Antragsteller als sog Kon­ventionsflüchtling (§ 3 AsylVfG) auch Flüchtling im Sinne des Zusatzprotokolls zum EFA ist. Würde man § 120 Abs. 5 BSHG auf ihn anwenden, so erhielte er nicht in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingun­gen wie ein Deut­scher in diesem Gebiet Leistungen der sozialen Fürsorge.

Die Regelungen des EFA sind auch nicht durch § 120 Abs. 5 BSHG als dem späteren Gesetz verdrängt. § 120 Abs. 5 wurde durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des AuslG vom 9.7.1990 - damals als § 120 Abs. 4 - in das BSHG eingefügt. Die parlamentarischen Vorbereitungen des Gesetzes geben keinerlei Hinweis darauf, dass sich die Bundesrepublik durch § 30 Abs. 5 AuslG vom 9.7.1990 (nunmehr § 70 Abs. 1 AsylVfG) und § 120 Abs. 5 BSHG von völkerrechtlichen Verpflichtungen aus internationalen Abommen lösen wollte (vgl BT-Drs 11/6541 - Nr. 11 S. 3 -). Die Regelungen des Zusatzabkommens zum EFA gehen vielmehr dem § 120 Abs. 5 BSHG als die spezielleren Vorschriften vor.



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