§ 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG hat den Anwendungsbereich des EFA im übrigen auch nicht als das "jüngere Gesetz" verändern wollen. Zwar gilt auch im Verhältnis zum völkerrechtlichen Vertragsrecht (im Range eines Bundesgesetzes) grundsätzlich die Regel, dass späteres Gesetzesrecht auch früheres Vertragsrecht verdrängen kann. Nach der Rspr. des BVerfG ist jedoch davon auszugehen, dass innerstaatliche Gesetze "im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der BR Deutschland auszulegen und anzuwenden (sind), selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag, denn es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der BR Deutschland abweichen oder Verletzungen solcher Verpflichtungen ermöglichen will" (BVerfG, Beschluß v. 26.3.87 - 2 BvR 589/89 u.a., BVerfGE 74, 358, 370; zustimmend auch Deiseroth, GK und Sozialhilfe, DVBl 1998, 116, 121 m.w.N. in Fn. 37).
Dem im Zuge der Reform des AuslR zum 1.1.91 inkraftgesetzten Regelung des § 120 Abs.4 BSHG (jetzt § 120 Abs.5) lassen sich Anhaltspunkte nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber damit von völkerrechtlichen Verpflichtungen der BR Deutschland abrücken wollte. Eher im Gegenteil sprechen gewichtige Anhaltspunkte aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift dafür, dass der Gesetzgeber dies nicht wollte. In der Gesetzesbegründung zum neuen AuslR heißt es insoweit allgemein: ... Die ausländergesetzliche Regelung muss sicherstellen, dass völkerrechtliche Verpflichtungen uneingeschränkt eingehalten werden können. " (BT-Drs 11/6321, 43). Auch der Begründung zu § 120 Abs. 4 BSHG läßt sich ein gegenteiliges Bestreben nicht entnehmen (ebenso Bay VGH v. 1.7.97, FEVS 48, 74, 78; in diesem Sinne zu Art 23 GK auch Deiseroth, a.a.O. S. 122; vgl. dazu ferner VGH Ba-Wü v. 18.12.96, NDV-RD 1997, 135, 137).