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OVG Lüneburg 4 M E 224/04, B.v. 13.08.04, FEVS 2004, 522



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OVG Lüneburg 4 M E 224/04, B.v. 13.08.04, FEVS 2004, 522
www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1234 Einmalige Beihilfe der Sozialhilfe für eine Brille (hier: 90 Euro für Brillengläser und -gestell nach einem Angebot der Fa. Fielmann).

Angesichts der eindeutigen Regelungen in §§ 36 bis 38 BSHG in der durch das GMG geänderten Fassung kommt die Krankenhilfe nach BSHG für die Beschaffung von Brillen nicht mehr in Betracht. Ein medizinisch begründeter Bedarf kann aber auch Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts (§ 12 BSHG) sein. Die Aufzählung der Bedarfsgruppen in § 12 Abs. 1 S. 1 BSHG ist nicht abschließend. Dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers medizinisch begründete Bedürfnisse zum notwendigen Lebensunterhalt gehören können, ergibt sich aus der Änderung der Regelsatzverordnung (VO zu § 22 BSHG) durch Art. 29 GMG. Danach umfassen die Regelsätze nunmehr auch „die Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und sonstiger Hilfe, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 [BSHG] übernommen werden“.

Sowohl vom Begriff her als auch von der Sache her können allerdings Kosten für Brillen nicht von den zur Deckung des laufenden Bedarfs bestimmten Regelsatzleistungen mit umfasst sein. Aus der Begründung des Gesetzgebers zur Änderung des § 38 BSHG wird deutlich, dass auch der Gesetzgeber die Härten für einen Hilfeempfänger im Blick hatte, die dadurch entstehen, dass dieser in einem kurzen Zeitraum Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V aufzubringen hat. So heißt es in der Begründung zu Artikel 28 GMG (BT-Drs. 15/1525 S. 167): „Auf Grund der Neuregelung der Zuzahlungen und Belastungsgrenzen für Sozialhilfeempfänger im SGB V musste § 38 Abs. 2 BSHG gestrichen werden. Damit werden Sozialhilfeempfänger bei den Zuzahlungen des Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt. Sollte die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V in Einzelfällen innerhalb eines kurzen Zeitraumes erreicht werden, können Sozialhilfeträger Kosten darlehensweise übernehmen.“

Demnach umfasst der Regelsatz zwar anteilig die im SGB V vorgesehenen Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze des § 62 SGB V, indes nicht Aufwendungen für Heilmittel, die nach dem SGB V vom Leistungsumfang der Krankenversicherung ausgeschlossen sind.

Zum anderen sind Brillen in unregelmäßigen und meist größeren zeitlichen Abständen zu beschaffen bzw. zu ersetzen. Schließlich sind die Aufwendungen für Brillen und Brillengestelle so hoch, dass sie nicht aus den Regelsätzen bestritten werden können. Daraus folgt, dass die Anschaffung einer Brille (Gläser und/oder Brillengestell) des Hilfesuchenden vom Sozialhilfeträger durch Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG zu decken ist.


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