§ 1a eine Nr. 3 anzufügen, die dem Sinne nach lauten sollte, Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5, die nicht freiwillig ausreisen, obwohl ihrer Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen, erhalten Leistungen nur, soweit dies im Einzelfall unabweisbar geboten ist. Denn von dieser Vorschrift wären nur Personen erfasst worden, die nicht bereits rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 1a Nr. 1 eingereist sind und die auch nicht den Tatbestand des § 1a Nr. 2 erfüllten, also vor allem Bürgerkriegsflüchtlinge, die gerade nicht prägend aus Gründen der Versorgung mit Mitteln zum Lebensunterhalt hierher gekommen sind, sondern diese Mittel nur billig in Kauf genommen haben, bei denen es, wie die Motive sagen, schwierig sein mag festzustellen, wann die Verhältnisse im Heimatland so sind, dass eine Rückkehr zugemutet werden kann (vgl. BT-Drs. 13/11172 S. 7). Es handelt sich bei der Berücksichtigung der Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nicht um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wie es in Nr. 3 vorgesehen werden sollte, sondern die Behörde kann und darf auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nur abstellen und Leistungen entsprechend einschränken bzw. einstellen, wenn ihr bei einer die Heimreise ablehnenden Haltung des Betroffenen hinreichend sichere Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Rückkehr im Einzelfall nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist. Dazu bedarf es zum Einen der Anhörung des Betroffenen. Bei Inhabern einer Duldung sind auch die für diese maßgeblichen Gründe zu würdigen. Die nähere Klärung der allgemeinen Lage im Heimatland dürfte im Übrigen häufig nicht ohne die fachkundige Unterstützung der Ausländerbehörden zu beurteilen sein.