VGH Hessen 9 TG 659/94, B.v. 09.06.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1179.pdf Wenn die Ausländerbehörde eine Duldung bereits erteilt hat, kann im Gegensatz zur nach gefahrenabwehrbehördlichen Maßstäben getroffenen Entscheidung des Hessischen VGH 11 TG 667/94 (s.o.) nicht auf Aufenthaltsnahme in einem Aufnahmelager für Asylbewerber verwiesen werden. Die Duldungserteilung bindet die für die Leistungsgewährung zuständige Behörde, Leistungen nach § 2 AsylbLG zu erbringen. Die "Um-Zu"Regelung ist hier nicht anwendbar, weil die bosnischen Flüchtlinge mit ihrer Familie zunächst nach Kroatien geflüchtet sind, von dort jedoch aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch kroatische Militärs zum Zwecke des Kriegseinsatzes in Bosnien nach Deutschland gekommen sind.
VGH Ba-Wü 1 S 470/96, B.v. 05.03.96, IBIS e.V.: C1074, VBlBW 6/96, 233; InfAuslR 2/97, 95. Die Ortspolizeibehörde ist verpflichtet, die unfreiwillige Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern bzw. zu beseitigen. Zuständig ist gemäß §§ 1, 3, 62, 66, 68 PolG die Behörde an dem Ort, wo sich der Obdachlose tatsächlich aufhält und Unterkunft begehrt (vgl. VGH Ba-Wü 1 S 3042/95, B.v. 16.1.96 m. w.N.), darauf, wo der Verlust der bisherigen Wohnung eingetreten ist oder wo der Obdachlose seinen letzten Wohnsitz hatte kommt es nicht an.
Darauf, ob sich der jugoslawische Antragsteller illegal im Bundesgebiet aufhält, kommt es für die Beurteilung der Obdachlosigkeit nicht an. Insoweit mag der Aufenthalt durch ausländerrechtliche Maßnahmen beendet werden. Ebenso ist es ohne Belang, ob der Antragsteller einen Asylantrag stellen könnte und dann verpflichtet werden könnte, in einer entsprechenden Sammelunterkunft zu wohnen (vgl. OVG Bremen, InfAuslR 1994, 65), denn eine entsprechende Zuweisungsentscheidung liegt nicht vor, weshalb der Antragsteller polizeirechtlich zur Zeit als obdachlos zu behandeln ist.
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