Anmerkung: Das VfGBbg geht mit keinem Wort auf die Dauer dieses Hauptsacheverfahrens (mit 5 Jahren mindestens mußte gerechnet werden!) ein und auf die Tatsache, daß bis dahin die Asylverfahren der Antragsteller höchstwahrscheinlich längst beendet sein werden. Faktisch beinhaltet die Entscheidung des Verfassungsgerichtes eine Rechtsvereitelung aufgrund der Dauer des Hauptsacheverfahrens und der faktischen Unmöglichkeit einer rückwirkenden Barleistungsgewährung, unbeschränkten Gesundheitsversorgung und Wohnungsunterbringung.
OVG Niedersachsen 12 L 5778/96, ebenso 12 L 5709/96, Urteile v. 27.6.97; NVwZ-Beilage 1997, 95; GK AsylbLG vor § 1 OVG Nr. 2, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1265.pdf Der Kläger macht einen Differenzbetrag zwischen der Grundleistung nach dem AsylbLG und den Regelleistungen nach dem BSHG in Höhe von 90.- DM mtl. geltend, da durch die Leistungen nach AsylbLG und den Ausschluss der Möglichkeit ergänzender Leistungen nach dem BSHG das verfassungsmäßig garantierte Existenzminimum unterschritten sei.
Das AsylbLG i.d. F. vom 30.6.1993 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Auf das seit 1.6.97 geltende Änderungsgesetz zum AsylbLG ist vorliegend nicht einzugehen. Die Verfassungsmäßigkeit des AsylbLG ist nach Art. 1.1 (Menschenwürde); Art 3.1 (Gleichheitsgrundsatz) und Art 20.1 (Sozialstaatsprinzip) GG zu messen. Angesichts der weiten Unbestimmtheit des Sozialstaatsgrundsatzes lässt sich aus Art. 20 GG jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Erforderlich ist nur, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfG v. 29.5.1990, BVerfGE 82, 60). Für die Bemessung des steuerfreien Existenzminimums hat das BVerfG (a.a.O., S. 94; Beschluss v. 25.9.1992, BVerfGE 87, 153) die Leistungen des BSHG herangezogen und als Maß für das Existenzminimum den Bedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt bezeichnet. Das BVerfG hat sich in diesem Zusammenhang mit dem Existenzminimum für denjenigen befasst, der in der Bundesrepublik verwurzelt ist, was auch daraus hervorgeht, dass das BVerfG in der Entscheidung vom 25.9.92 zum Existenzminimum auch den Mehrbedarf für Erwerbstätige gerechnet hat, der ersichtlich nicht zu Sicherstellung des Existenzminimums jeden Hilfeempfängers erforderlich ist.
Zu fragen ist hier nicht nach dem Existenzminimum eines auf Dauer im Inland ansässigen Hilfebedürftigen, zu bemessen ist das Existenzminimum desjenigen, der sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik aufhält. Ein vorübergehender Aufenthalt ist für den im AsylbLG bezeichneten Personenkreis typisch. Das Existenzminimum dieses Personenkreises durfte der Gesetzgeber von Verfassung wegen unterhalb des Maßes festlegen, das das BSHG bezeichnet.
Von dieser Würdigung geht auch das BVerwG aus (BVerwG vom 14.3.1985 BVerwGE 71, 139; BVerwG vom 26.9.1991, BVerwGE 89, 87). Art 16 GG a.F. verbiete es nicht, Leistungen für Asylbewerber niedriger zu bemessen, zumal auch das BSHG vorsehe, Hilfeleistungen gemäß §§ 25, 29a und 64 BSHG a.F. auf das Unerlässliche zu beschränken. Ferner dürfe (Urteil vom 26.9.1991) die Hilfe auch nach dem Lebensstandard im Heimatland des Asylbewerbers bemessen werden. In den entsprechenden Ländern ist typischerweise der Lebensstandard niedriger als in Deutschland.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Gesetzgeber für den Personenkreis den Bedarf an sozialer Integration niedriger bemessen darf als im BSHG, da die soziale Integration dieser Personen von Verfassung wegen nicht zu gewährleisten ist. Die Regelsätze nach BSHG enthalten einen erheblichen Anteil zur Sicherung des sozialen Existenzminimums (LPK-BSHG § 22 Rn 47ff.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der Personenkreis des AsylbLG hätte andersartige Bedürfnisse, wie etwa Aufwendungen zum Kontakt mit dem Heimatland, sowie Aufwendungen für Behördengänge und Rechtsberatung, die teilweise den Bedarf eines im Inland ansässigen Hilfeempfängers überstiegen. Diese Aufwendungen muss der Gesetzgeber nicht berücksichtigen, denn die Leistungen nach AsylbLG sind nicht dafür bestimmt, Aufwendungen für die Rechtsberatung zu decken, auch ist es aus Gründen der Existenzsicherung nicht erforderlich, umfangreichen Kontakt zu ihrem Heimatland aufrechtzuerhalten, dass die Ausländer nach ihren Angaben als Verfolgte verlassen haben.
Der Entstehungsgeschichte des AsylbLG ist zu entnehmen, dass die Leistungen als ausreichend angesehen wurden, der Menschenwürde gerecht zu werden (BT-Drs. 12/4451 S. 6). Abzustellen ist auf den vorübergehenden Aufenthalt, eine weitergehende Angleichung erfolgt nach längerem Aufenthalt, weil dann Bedürfnisse anzuerkennen sind, " die auf eine stärkere Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und auf bessere soziale Integration ausgerichtet sind" (BT-Drs. 12/5508 S. 15).
Legt man mithin zugrunde, dass der Lebensstandard im Heimatland und der geringere Bedarf an sozialer Integration bewirkt, dass das Existenzminimum der nach AsylbLG Leistungsberechtigten unter dem Existenzminimum nach BSHG liegt, ist das im AsylbLG gefundene Maß von Verfassung wegen nicht zu beanstanden. Durch das AsylbLG ist auch der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, weil wie dargelegt zwischen beiden Gruppen Unterschiede bestehen, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen.
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