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LSG NRW B.v. 02.03.07, L 20 B 68/06 AY ER



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LSG NRW B.v. 02.03.07, L 20 B 68/06 AY ER www.sozialgerichtsbarkeit.de Kein Anspruch auf Leistungen wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit.

Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des BVeferG (BvR 569/05, B.v. 12.05.05). obliegt es den Hilfebedürftigen, Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung verlangt im Gegensatz zum Vollbeweis nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Die Glaubhaftmachung setzt zumindest einen schlüssigen Tatsachenvortrag der Antragsteller voraus.

Die Antragsteller tragen für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit die (objektive) Beweislast. Bestehen im Einzelfall aus konkretem Anlass Zweifel daran, dass der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb auch zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Da die Anzeichen in aller Regel Gegebenheiten seines persönlichen Umfeldes betreffen, wird dem Hilfesuchenden damit auch nichts Unmögliches zugemutet (vgl. OVG NRW 12 B 203/02, B.v. 16.05.02).

Hier liegen aus der Vergangenheit bis in die Gegenwart (anders als im Fall LSG NRW L 20 B 1/07 AY ER, B.v. 26.02.07) hinein zahlreiche Umstände vor, die erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller begründen. Auch Vorkommnisse der Vergangenheit können insoweit herangezogen werden, als sie durchaus Rückschlüsse auf die gegenwärtige Situation erlauben. Zum einen spricht derzeit viel dafür, dass die Antragsteller wiederkehrend Einkünfte aus Verkäufen von Flohmarktartikeln und/oder Altmetallen haben. Hierfür spricht auch, dass im Umfeld der Antragsteller (Ehemann der Antragstellerin; Verwandte und verschwägerte Personen im selben Haushalt) in der Vergangenheit immer wieder Fahrzeuge gehalten oder zur Nutzung zur Verfügung standen, die entsprechende Verkaufs- und Sammeltätigkeiten erst ermöglichen. Schließlich wurden wiederholt Barbeträge und Vermögensgegenstände vorgefunden, deren Herkunft durch die Antragsteller nicht hinreichend plausibel dargelegt werden konnte.


LSG Sachsen L 7 B 454/08 AY-PKH, B.v. 21.01.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2287.pdf Streichung des Geldbetrags für persönliche Bedürfnisse wg. Verdachts auf Einkommen/Vermögen aus Diebstahl von Buntmetall. Es bestehen Unklarheiten zu vormals vorhandenen Vermögen und es ist nicht ausreichend, dass der Mehrverbrauch lediglich plausibel und nachvollziehbar ist. Es bestehen erhöhte Anforderungen an den Nachweis des Verbleibs und Verbrauchs des Einkommens, wenn in der Vergangenheit erhebliche Einkünfte verschwiegen wurden.


Einsatz des Einkommens und Vermögens (Erziehungsgeld, Pflegegeld, Stiftung "Mutter und Kind", Härtefälle, Schmerzensgelder, Zuwendung für Führerscheinerwerb, nachgezahlte Sozialhilfe, nachgezahltes Kindergeld, zweckbestimmte Einnahmen....)




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